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IGNORED

Probleme bei Privatinsolvenz


Neunmillimeter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
in den Fragebögen die ich bei einer EV ausfülle steht die Frage nach vorhandenen Waffen. In der Regel pfände ich diese immer mit.

Bei der Pr.Insolvenz werden alle Geldmittel über den Verwalter verteilt. Ob da der MitgliedsBetrag des Vereins noch übrig ist?

Die Pfändungsfreigrenzen sind zwar seit 2005 unverändert, aber immer noch weitaus höher als die HARTZ IV Sätze.

z.B. rund 1000 EUR netto monatlich für einen Alleinstehenden sind unpfändbar, dazu darf man 50% der Überstundengelder, das gesamte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld > 500 EUR behalten. Dazu erhöhen besondere Kosten (teure Miete, Diät, besondere Werbungskosten etc.) die Pfändungsfreigrenzen nochmals. Alles in allem sollte also die Zahlung des Mitgliedsbetrages im Verein kein sonderliches Problem darstellen.

Was die Verwertung anbelangt: Die Verwertungskosten für die Sache müssten ja ebenfalls vom Schuldner getragen werden. Bei Schusswaffen entstehen da ja allerhand Kosten: Austragungsgebühr, durch Überwachung/Diebstahlschutz besondere Einlagerungsgebühren beim Händler/Pfandhaus, besondere Transaktionskosten usw. - diese erreichen dann schnell die realen (!) Erlöspreise für billige Waffen und machen diese dann faktisch ebenfalls unpfändbar.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
in den Fragebögen die ich bei einer EV ausfülle steht die Frage nach vorhandenen Waffen. In der Regel pfände ich diese immer mit.

Bei der Pr.Insolvenz werden alle Geldmittel über den Verwalter verteilt. Ob da der MitgliedsBetrag des Vereins noch übrig ist?

Wenn dies der Grund ist, würde ich in meinem Verein den Menschen beitragsfrei stellen - oder er könnte seinen Beitrag sonst wie erfüllen!

Geschrieben
Wenn dies der Grund ist, würde ich in meinem Verein den Menschen beitragsfrei stellen - oder er könnte seinen Beitrag sonst wie erfüllen!

:appl: so sollte es sein - insbesondere wenn der Zeitraum absehbar ist. Alles andere ist na ja.....

Geschrieben

Der Schwarzwälder schreibt`s: 989,90 Euro, von jedem 100er den man mehr verdient: ca. 30%

für den Schuldner...Vereinsbeitrag dürfte keine Hürde sein, trotz gewisser Einschränkungen..!?

Zum Thema: die Zuverlässigkeit wird nicht berührt; es sei denn, s.w.o., strafrechtlich auffällig..

Geschrieben

ich hab da nen (entfernten) bekannten, der das pech hatte, mit seiner firma krachen zu gehen.

die waffen waren weg.

und auch die wbk´s. der sb meinte: privatinsolvenz=unzuverlässigkeit.

naja, ich denke mal, in so einer situation hat man andre probleme, als sich mit dem sb zu streiten, notfalls über anwalt (=kosten) und gericht (kostet bestimmt auch erst mal).

die edit sagt: keine verschleppung, keine straftatbestände. nicht eintreibbare forderungen usw. haben hier den garaus gemacht.

Geschrieben
....................

Das ist keine Rechtsberatung;kann man alles nachlesen;

auch dafür gibt es Foren..

...................

Hallo,

die meisten Foren, von einigen wenige Ausnahmen, die von und für Rechtspfleger gemacht sind mal abgesehen, enthalten im Insolvenzbereich meist Informationen für die Tonne.

Und ja, ich bin seit über 10 Jahren im Insolvenzgeschäft und habe mich mit den weit verbreiteten Irrglauben über Insolvenzverfahren tagtäglich auseinander zu setzen.

Man kann nur den seriösen Rat geben, sich bei der Materie an jemanden zu wenden, der sich damit wirklich auskennt, also einen Anwalt, der dies zum Berufsschwerpunkt gemacht hat.

Grüße

windhund

P.S.: kleine kostenlose Rechtsberatung:

Die Insolvenz an sich hat mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nichts zu tun. Eine Verknüpfung ist rechtswidrig.

Geschrieben

Hallo,

eine Insolvenz hat im Normalfall nichts mit Unzuverlässigkeit zu tun.

Und wenn die Waffen nur ca. 400 Euro wert sind, wird sie der Insolvenzverwalter nicht verwerten. Kosten/Leistung stehen in keinem erträglichen Rahmen.

Grüße Roland

Geschrieben

Ein Blick in § 5 WaffG erleichtert die Antwort auf die gestellte Frage. :)

Bei folgender strafrechtlicher Ahndung (§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch) ist die Zuverlässigkeit bei Insolvenz betroffen:

1. Vorsätzliche Straftat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (ohne wenn und aber unzuverlässig)

2. Vorsätzliche Straftat mit weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe (Regelunzuverlässigkeit - nur bei besonderen Umständen im Einzelfall kann vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubisse abgesehen werden, "Zukunftsprognose" erforderlich).

Das wars dann auch schon.

Schöne Grüße

SBine

:angel:

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