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IGNORED

§27 verlängerung


teddy011

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Hallo Leute,

da meine verlängerung bald ansteht habe ich mir das Formular schon mal heruntergeladen und auf der 2ten Seite eine (Info) gefunden wovon ich dachte das die Sache mit Laden und Wiederladen auf der WBK eingetragenen Waffen vom Tisch wäre.

versuche mal das Formular einzustellen. Vieleicht kann mir ja einer den Aktuellen Gesetzesstand mitteilen.

Fals es nicht klappt der Text lautet

Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition für die

Schusswaffen beschränkt, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche

Munitionserwerbsberechtigung besitzt.“

Sofern auch andere Munition geladen und wiedergeladen werden soll, ist dies anzugeben

und im Rahmen des Bedürfnisnachweises detailliert zu begründen.

Vielen Dank im vorraus.

Sp_AA.pdf

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Hallo Leute,

da meine verlängerung bald ansteht habe ich mir das Formular schon mal heruntergeladen und auf der 2ten Seite eine (Info) gefunden wovon ich dachte das die Sache mit Laden und Wiederladen auf der WBK eingetragenen Waffen vom Tisch wäre.

Einfach durchstreichen und gut ist. Wie du schon sagtest, ist das seit 2008 vom Tisch, und zwar mit der Neufassung des §10 WaffG.

Vermutlich wurde das Formular vorher erstellt und einfach nie aktualisiert.

"Die Erlaubnis

zum nicht gewerbsmäßigen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt

die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.“

Gruß..

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Die Beschränkung ist leider rechtmäßig, wie der Bayerische VGH mit Beschl. v. 17.01.2008 (Az. 21 ZB 07.1474) entschieden hat. In dem vorliegenden Fall ging es um einen Sportschützen, der zugleich Waffen aus Altbesitz hatte und eine Wiederladeerlaubnis für Munition für alle seine Waffen haben wollte.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei und ausführlich im angefochtenen Urteil begründet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Laden / Wiederladen von Patronen für Waffen hat, für die in den Waffenbesitzkarten keine Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist. Denn diese aus Altbesitz stammenden Waffen besitzt er zwar legal, aber ohne entsprechende Bedürfnisprüfung.

[...]

Denn aus § 27 Abs. 1 a SprengG ergibt sich, dass eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des WaffG in der jeweils geltenden Fassung gilt. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für aus Altbesitz stammende, also ohne Bedürfnisprüfung legal besessene Waffen fingiert werden soll. Eine derartige großzügige Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 Abs. 1 a SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers.

[...]

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er grundsätzlich geklärt haben will, ob jegliche Wiederladetätigkeit, für die ein Antragsteller sachkundig ist, gestattet ist solange er ein grundsätzliches Bedürfnis für den Erwerb von Pulver nachweisen könne, lässt sich diese Frage – wie dargestellt – unmittelbar aus § 27 SprengG beantworten.

Eine Wiederladeerlaubnis gibt es also nur für Waffen, für die man bereits nach Waffenrecht eine Munitionserwerbserlaubnis hat und deren Eintragung bedürfnispflichtig ist.
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Das dürfte mit der Neufassung des SprengG im September 2005 hinfällig sein.

Der Beschluss ist aus 2008 und nimmt explizit auf diese Neufassung Bezug.

Mir ist sonst nur ein älteres Urteil des VG Hannover aus 2004 (noch zum alten SprengG) bekannt, dass dies anders sieht. Dem Beschluss des Bayerischen VGH wird aber wohl mehr Gewicht beizumessen sein, da es sich hierbei um eine Entscheidung zweiter Instanz durch drei Richter handelt.

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Der Beschluss ist aus 2008 und nimmt explizit auf diese Neufassung Bezug.

Mir ist sonst nur ein älteres Urteil des VG Hannover aus 2004 (noch zum alten SprengG) bekannt, dass dies anders sieht. Dem Beschluss des Bayerischen VGH wird aber wohl mehr Gewicht beizumessen sein, da es sich hierbei um eine Entscheidung zweiter Instanz durch drei Richter handelt.

Das Urteil des VG Hannover hat das Aktenzeichen 10 A 6817/03 und wird vielerorts angewandt.

Der Beschluss des VGH Bayern war mir gar nicht geläufig, interessant. Die dortige Argumentation überzeugt mich nicht sonderlich, denn wer den Jagdschein macht und zuvor Altbesitz oder zusätzlich Erbwaffen im Besitz hält, kann zumindest bei Langwaffen alles mit MEB nutzen. Gleichgelagerte Sportschützen dürfen meines Erachtens nicht schlechter gestellt werden und insonfern ihre Wiederladeberechtigung auch für die anderen Munitionsarten nutzen.

Solange es keine gewerblichen Züge annimmt, war es abgesehen davon schon immer zulässig, für andere Berechtigte Murmeln zu laden. Auch hier sollte man wieder mal die Kirche im Dorf lassen.

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