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IGNORED

"Geheimtip" für Unter-25-MPU Nds/NRW?


-Rick-

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen!

Da ich neu bin (sowohl hier im Forum wie auch im Schießsport) stell ich mich mal kurz vor... ich bin 22, komme aus NRW unweit von Niedersachsen (Nähe Bielefeld) und muß noch ungefähr ein halbes Jahr auf meine WBK warten.

Natürlich möchte ich ungerne noch mit Großkaliber warten müssen bis ich 25 bin, jedoch bin ich auch nicht bereit 150€ für so eine kommerzialisierte MPU bei TÜV oder vergleichbarem in den Pot zu werfen... weder das Gesetz noch die Behörden verlangen ja, daß man genau dieses MPU-Programm absolviert, und ich habe schon von vielen gehört daß es auch günstigere und schlankere "Angebote" gibt.

Daher wollte ich einmal fragen ob jemand vielleicht so einen "Geheimtip" vorzugsweise irgendwo in Niedersachsen oder NRW kennt, ansonsten aber auch an anderen Orten!

Danke schon mal im voraus für Antworten oder PNs.

Geschrieben
Frag mal beim Gesundheitsamt und beim Amtsarzt an wie viel Geld die für sowas verlangen.

Muss vorher aber mit der Behörde abgeklärt werden. Ansonsten macht man die MPU im schlimmsten Fall zwei mal.^^

Geschrieben

Die Behörde hat auf Anfrage nur die gesetzlichen Anforderungen zitiert... insofern sollte/darf es wegen "Zuständigkeiten" etc keine Probleme geben!

Für weitere Empfehlungen/Erfahrungen bin ich dankbar :gutidee:

Geschrieben

@John Henry: Könntest du mir vielleicht eine PN schicken mit weiteren Infos dazu?

Ich kann keine PN verfassen... warum auch immer. ich hoffe daß ich dann wenigstens darauf antworten kann ;)

Geschrieben
Hallo,

ist die Kreispolizeibehörde Gütersloh für dich zuständig?

Ich stehe da derzeit vor ähnlicher Situation wie der Thread-Starter.

Für mich wäre die Kreispolizeibehörde Gütersloh zuständig. Hast du da einen Tipp? Das Gesundheitsamt konnte mir in diesem Fall überhaupt nicht weiterhelfen.

Wenn ich nichts kostengünstigeres finde, wirds bei mir wohl auch der TÜV...

Geschrieben

Also ich hatte keine Probleme mit meinem MPU Gutachten vom TÜV NORD bei der KPB Gütersloh. Ich bin mir nicht ganz sicher ob da auch "kostengünstigere" Gutachten anerkannt werden. Ich würde lieber auf Nummer sicher gehen.

Geschrieben

Wäre nett wenn mal einer von euch Klartext sprechen würde was es jetzt mit Frankfurt auf sich hat ;)

Im übrigen hier mal die Rechtsvorschrift, das insbesondere Relevante fettgedruckt, das ist im großen und ganzen alles!

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung

§4 Gutachten über die persönliche Eignung

(1) Derjenige,

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1. Amtsärzten,

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Geschrieben

Ich finde es nicht nett, einem Neueinsteiger so blöd zu kommen <_<

---

Rick, wende Dich auf jeden Fall an Deine Behörde, die müssen Dir geeignete Gutachter benennen!

Was nützt Dir im Endeffekt ein preiswertes Gutachten, wenn die Behörde rumbockt!

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