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Lauflänge Legaldefinition


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Mit der Bitte um eine fundierte Antwort mit Quellenangabe:

Gibt es in einem Gesetzestext nach 1945, in einer Verordnung o.ä. eine Definition, wie die Lauflänge einer Waffe zu bestimmen ist? Hintergrund: Mitrechnung des Patronenlagers bei einem Pistolenlauf.

Mit Dank im voraus - und bitte keine Diskussionen über Sinn und Unsinn der Frage und die üblichen Themenabschweifungen ;-)

Und das in diesem Forum übliche "Nein." ist ebenfalls nicht nötig - drückt es doch ebenfalls keine Sachkenntnis aus.

Also, Fundstellen her - die Hinweise im Martini-Sachkundebuch der verschiedenen Auflagen sind mir im übrigen bekannt.

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Gibt es in einem Gesetzestext nach 1945, in einer Verordnung o.ä. eine Definition, wie die Lauflänge einer Waffe zu bestimmen ist? Hintergrund: Mitrechnung des Patronenlagers bei einem Pistolenlauf.

Wenn du das Patronenlagern entfernen kannst, wird es auch nicht mitgemessen ... :rolleyes:

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Anlage 1, Abschnitt 1, Tz. 1.3.1

Diese Fundstelle sagt nichts über das Meßverfahren aus.

Wenn du das Patronenlagern entfernen kannst, wird es auch nicht mitgemessen ... :rolleyes:

Auch das ist eine Interpretation und keine Quellenangabe. Da kannst Du noch so hübsch (oder anders) mit den Augen rollen ;-))

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Zum Ersten:

Hier ein Auszug aus der Schießstandordnung des DSB:

2.3 Vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen

[...]

Vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Kurzwaffen sind Kurzwaffen mit einer Lauflänge <7,62 cm (3“) . Gemessen wird bei Pistolen der Lauf mit Patronenlager, bei Revolvern nur der Lauf. (Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, siehe BDMP)

[...]

Die Ausnahmen beim BDMP betreffen die Lauflänge, nicht das Messverfahren...

Zum selbst nachlesen...

Zum Zweiten:

gibt es hier und hier ebenfalls noch was zum lesen...

Zum Dritten:

Kann man diese Links auch selbst finden, wenn man sich denn die Mühe macht zu suchen. Man muss die Bemühungen von Usern die helfen wollen, akzeptieren, und sich nicht über fehlende Quellenangaben echauffieren, da die getroffenen Aussagen absolut richtig sind.

Grüße

Max

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[quoe]

Waffengesetz vom 11. Oktoober 2002 zuletzt geändert am 25.7.2009

Anlage 1 Abschnitt 1

...

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,

wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind;

....

Mausebaer hat es bereits angegeben.

Damit ist die Frage des TO beantwortet.

Man muß nur noch selbst im Gesetz lesen.

Prost Mahlzeit

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Zum Dritten:

Kann man diese Links auch selbst finden, wenn man sich denn die Mühe macht zu suchen. Man muss die Bemühungen von Usern die helfen wollen, akzeptieren, und sich nicht über fehlende Quellenangaben echauffieren, da die getroffenen Aussagen absolut richtig sind.

Grüße

Max

Um es noch einmal klarzustellen: Ich fragte nach Legaldefinitionen und nicht nach Sekundärliteratur wie Ordnungen von Schützenverbänden.

Darum mangelt es nicht an Akzeptanz, sondern eher an der Erfüllung meines Wissenswunsches.

Und echauffieren ist wohl etwas übertrieben für das Ausbleiben von Bewunderung für unvollständige Antworten.

Keep cool ;-)

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Um es noch einmal klarzustellen: Ich fragte nach Legaldefinitionen ...

... und die wurde Dir genannt. Da steht klipp und klar drinn, wann gem. WaffG ein Patronenlager zum Lauf gehört und wann ein Patronenlager nicht zum Lauf gehört.

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