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IGNORED

Gebühren für Waffenkontrolle in Mannheim


Gast

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Geschrieben
Damit hat die Behörde die Möglichkeit ohne Verdacht eine Kontrolle durchzuführen.

Allerdings kann ich aus der Formulierung keine Pflicht einer Behörde zu einer laufenden (alle paar Jahre) Kontrolle herauslesen.

So ist es. Amen. :rolleyes:

Geschrieben
ZITAT(Porsche @ 03.08.2010 - 20:15)

Damit hat die Behörde die Möglichkeit ohne Verdacht eine Kontrolle durchzuführen.

Allerdings kann ich aus der Formulierung keine Pflicht einer Behörde zu einer laufenden (alle paar Jahre) Kontrolle herauslesen.

So ist es. Amen. :rolleyes:

Nach den Buchstaben des Gesetzes habt Ihr beide recht. Ich verändere mal Porsches Zitat, so wie es meiner Meinung nach stattfinden wird:

Damit hat die Behörde die Möglichkeit ohne Verdacht eine Kontrolle durchzuführen, von der sie auch regelmäßig ob der Gebühreneinnahme Gebrauch machen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreffende LWB sich konsequent ans WaffG hält oder nicht.

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Gegen ungerechtfertigte Gebührenbescheide kann man sich ja mit Widerspruch und notfalls Klage beim VG wehren (nach einem verlorenen Prozess wird die Waffenbehörde ganz schnell umschwenken), mit dem andern kann man als unbescholtener LWB wohl leben.

Geschrieben
... (nach einem verlorenen Prozess wird die Waffenbehörde ganz schnell umschwenken), ...

:rotfl2:

Dein Wort in der Dienstherren Ohren! :eclipsee_gold_cup:

Also mein erster Diesntherr hatte da mal so eine Leseschwäche und hielt "ehrenamtlich" und "nebenamtlich" für das selbe. Obwohl ich keinen Kollegen kannte, dem dieser Unterschied nicht klar war, mußte zum Schluß sogar noch das BVG ran. :gaga:

Ein typischer GaL*)-Effekt

.

*)Geld anderer Leute

Geschrieben
>Im Zuge der Verlängerung des Sprengstoffscheines hatten wir mal Besuch von einem Polizisten, der den Aufbewahrungsort des Pulvers sehen wollte.

Gut, das war dann aber wohl ein freiwilliges Entgegenkommen von dir, oder gab es eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?

Hallo...

Ein Blick in das SprengG zeigt, daß zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Behörde (...) ermächtigt ist, die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten. Eine Verhütung beginnt ja immer Vorfeld bevor es zu einer dringenden Gefahr kommt. Also ist diese Nachschau des Pulverlagers eine rein präventiven Maßnahme.

Was ich bei Treibladungspulver auch durchaus verstehen und akzeptieren kann.

Falsch gelagertes Treibladungspulver enthält für sich schon eine latente Gefahr (Brand, Explosion, Gefahr für Nachbarn ect.).

Ganz im Gegensatz zur neuen Nachschau der Schußwaffen - eine "tote" Schußwaffe (wenn korrekt gelagert) birgt keine latenten Gefahren...

Wenn sie nicht berührt wird, liegt sie auch in 500 Jahren noch genau so an der Stelle, an der man sie abgelegt hat.

Zumindest hier in Köln / NRW ist die Nachschau des Pulverlagers (Zuständig das "Amt für Öffentliche Ordnung") auch nicht mit Gebühren belegt.

Ich weiss nicht, ob das überall so ist.

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Geschrieben
...

Zumindest hier in Köln / NRW ist die Nachschau des Pulverlagers (Zuständig das "Amt für Öffentliche Ordnung") auch nicht mit Gebühren belegt.

Ich weiss nicht, ob das überall so ist.

...

Hallo Axel,

meines Wissens wird alles, was im Stadtkreis liegt vom Amt für Öffentliche Ordnung und der Rest aus dem Landkreis vom Landratsamt verwaltet. Ist soweit ich weiss auch überall sonst so, wobei ich mir bei HB und HH nicht so sicher wäre.

Gruß

Jan

Geschrieben

In Baden-Württemberg ist das Gewerbeaufsichtsamt für die sprengstoffrechtlichen Überwachungsaufgaben nach § 30 ff. SprengG (u.a. Kontrollierung der Pulververwahrung) zuständig, nicht das Ordnungsamt (wo in der Regel die Waffenbehörde angesiedelt ist), das hingegen Waffenkontrollen durchführt.

Geschrieben
Ein Blick in das SprengG zeigt, daß zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Behörde (...) ermächtigt ist, die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten. Eine Verhütung beginnt ja immer Vorfeld bevor es zu einer dringenden Gefahr kommt. Also ist diese Nachschau des Pulverlagers eine rein präventiven Maßnahme.

Was ich bei Treibladungspulver auch durchaus verstehen und akzeptieren kann.

Falsch gelagertes Treibladungspulver enthält für sich schon eine latente Gefahr (Brand, Explosion, Gefahr für Nachbarn ect.).

Was nun, dringende Gefahr oder latente Gefahr? Nur die dringende berechtigt zur Hauskontrolle.

Alleinstehendes Haus bedroht auch keine Nachbarn.

Wie man das im Kleinlager lagert, lernt man ja beim Pulverschein und bei der Beantragung muss man noch schriftliche Angaben machen.

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