dorengo Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 Wenn eine Person "in der Regel" nicht zuverlässig scheint (aufgrund einer Straftat, die noch nicht 5 Jahre lang her ist), kann dann diese Person mit anwaltlicher Hilfe die WBK bzw. Zuverlässigkeit einklagen ? Eigentlich müßte dies möglich sein, sonst müßte ja nicht zwischen "nicht" und "in der Regel nicht" unterschieden werden. Warum wird da überhaupt unterschieden ? Damit die Behörde "mehr Luft" hat bei der Entscheidung ? Wenn ja, sollte es mit einem Anwalt möglich sein, die Behörde von der Zuverlässigkeit zu überzeugen, oder ? Was meint Ihr über Strafen aus dem Ausland, die man sich eingefangen hat ? Natürlich wird argumentiert, das die Auslandstraftat auch in Deutschland bestraft worden wäre und deshalb ins BZR eingetragen wird. Aber so mancher Staat bestraft härter als in Deutschland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 ich meine........................ auch unter berücksichtigung des anderen von dir grade hier eröffneten thread......... sind denn schon wieder ferien? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 Auch diese Frage ist, bei den einsetzenden Umzügen innerhalb Europas wegen der Jobs, nicht so ganz unbegründet. Ich wüsste jetzt aus dem Stehgreif keine Antwort darauf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 1. Zu den Verurteilungen, die gem. § 5 I Nr. 1 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließen, gehören (nach dem Ergebnis summarischer Prüfung) nicht auch ausländische Strafurteile. Gleiches gilt für die regelhafte Vermutung der Unzuverlässigkeit in Anknüpfung an strafrechtliche Verurteilungen gem. § 5 II Nr. 1 WaffG.2. Den Vorschriften in §§ 56 I, 54 BZRG kann eine Gleichsetzung eingetragener ausländischer Strafurteile mit deutschen Strafurteilen mit Wirkung für die gesamte deutsche Rechtsordnung nicht entnommen werden. Leitsätze aus einem Beschluss des OVG Hamburg vom 3. 9. 2008 (Az. 3 So 55/08), veröffentlicht in NJW 2009, Heft 19, S. 1367 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 Im wesentlichen sehe ich das im Regelfall auch so, wobei die ausländischen Urteile andererseits auch nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden dürfen. Wenn sich aus dem Verfahren z.B. ein unsachgemäßer oder missbräuchlicher Umgang mit Waffen ergeben sollte, gilt das wohl "international". Link to comment Share on other sites More sharing options...
dorengo Posted August 1, 2010 Author Share Posted August 1, 2010 ich meine........................ auch unter berücksichtigung des anderen von dir grade hier eröffneten thread......... sind denn schon wieder ferien? Ich stelle hier sachliche Fragen und erwarte ebensolche Antworten ohne Rolleyes. Ich bin Neuschütze ohne hundertausend Jahre an Erfahrung, so wie alle anderen hier. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted August 1, 2010 Share Posted August 1, 2010 Ich bin Neuschütze ohne hundertausend Jahre an Erfahrung ...Ich stelle hier sachliche Fragen und erwarte ebensolche Antworten... Dann merke dir jetzt für die nächsten hunderttausend Jahre: Das WaffG ist eine unglaubliche Flickschusterei. Es gibt es in den wenigsten Fällen schwarz oder weiß, links oder rechts oder richtig oder falsch. Zum Leidwesen vieler gibt es da sehr viel Ermessensspielraum, in denen auch die Rechtsgelehrten unterschiedlicher Auffassungen sein können. Zudem gibt es keine offiziell eingeführten Verwaltungsvorschriften oder Ausführungsbestimmungen... wir warten alle darauf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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