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IGNORED

Waffe leihen mit grüner WBK


Wizworm

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Geschrieben

Hallo hallo liebe Forumgemeinde,

zu folgendem Sachverhalt würde mich eure Auslegung des Waffengesetzes interessieren:

Ein Sportschütze (mit Verbandsausweis, aber noch nicht 12 Monate dabei) beantragt eine grüne WBK mit einem Voreintrag für eine Pistole Kaliber 4mm M20 (Bedürfnisfrei !!!!). Sachkunde (ohne Einschränkung), Zuverlässigkeit und Unterbringung der Waffe und Munition wird nachgewiesen und die WBK wird ausgestellt.

Ist dieser Sportschütze nun berechtigt (er ist ja jetzt Inhaber einer Waffenrechtlichenerlaubnis) sich von anderen Sportschützen eine Großkaliberpistole oder -revolver samt Munition auszuleihen?

MfG

Wizworm

Geschrieben

Ja, im Rahmen der bekannten Einschränkungen (1 Monat) und wenn er die Aufbewahrung sicherstellen kann, darf er natürlich Waffen leihen.

Geschrieben
Ja, im Rahmen der bekannten Einschränkungen (1 Monat) und wenn er die Aufbewahrung sicherstellen kann, darf er natürlich Waffen leihen.

WaffG §12:

"(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder"

man beachte den hervorgehobenen passus. die waffe in 4M20 wird bedürfnisfrei erworben ( so wie bei einem nur-Erben ), d.h. es ist kein Sportschützenbedürfnis, sondern nur ein Bedürfnis für bedürfnisfreie waffen nachgewiesen. und auch nur entsprechend diesem bedürfnis und zu diesem zweck darf er sich eine erlaubnispflichtige waffe leihen.

vorrübergehende sichere verwahrung und beförderung (nach §12 Abs.1 1b ) sind nicht an das bedürfnis gebunden.

§12 Abs.1 3b wäre eine möglichkeit, aber da fordert der letzte entwurf zur WaffVwV (12.1.3.2) auch 1 jahr Mitgliedschaft ( gilt nur für mitglieder, für nichtmitglieder gilt es nicht (12.1.3.1)). das könnte ein problem werden!

gruß alzi

Geschrieben

So einfach ist das nicht. Der Leiher ist ja sehr wohl Mitglied einer Schießsportlichen Vereinigung und hat als Grundlage für die Leihe somit schon ein Bedürfnis. Die WBK deckt dann die Aspekte von

-Sachkunde

-Eignung

-Zuverlässigkeit

ab, und im Zusammenspiel mit dem Leihschein (der ja u.a. den Zweck der Leihe angibt) wird ja wohl auch ein Bedürfnis einsichtig sein.

Eine Gelbe WBK ist ja auch nicht von einer Verbandsbescheinigung abhängig, trotzdem darf man sich auf Grundlage dieser waffenrechtlichen Erlaubnis sehr wohl Waffen ausleihen. Auch solche, die man "auf Gelb" eigentlich gar nicht erwerben kann.

Lediglich der §6 AWaffV schlägt noch zu, also ist es für einen SPortschützen nicht zu begründen, eine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe über Leihe zu erwerben.

Geschrieben
zu folgendem Sachverhalt würde mich eure Auslegung des Waffengesetzes interessieren:

Ein Sportschütze (mit Verbandsausweis, aber noch nicht 12 Monate dabei) beantragt eine grüne WBK mit einem Voreintrag für eine Pistole Kaliber 4mm M20 (Bedürfnisfrei !!!!). Sachkunde (ohne Einschränkung), Zuverlässigkeit und Unterbringung der Waffe und Munition wird nachgewiesen und die WBK wird ausgestellt.

Ist dieser Sportschütze nun berechtigt (er ist ja jetzt Inhaber einer Waffenrechtlichenerlaubnis) sich von anderen Sportschützen eine Großkaliberpistole oder -revolver samt Munition auszuleihen?

Die Frage war schon erschöpfend und rechtlich genau beantwortet worden. Du braucht den Unfug ja nun nicht DAUERND zu wiederholen.

Mods: bitte Thread dicht machen. Danke.

Carcano

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