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IGNORED

Waffenrechtliche Beurteilung von 2-Schuss Magazinen


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Interresanter Ansatz meiner zuständigen Behörde:

Für jagdliche Bedürnisse geänderte 2-Schuss Originalmagazine müssen dem Punkt 1.4.6 der Anlage 1 zum Waffg. entsprechen.

Also nichts mehr mit Holzklötzchen & Co............................

Wird wohl ein Gericht klären :peinlich:

Geschrieben

In NRW gibt es nur eine Interpretation des WaffG: "Scharf, schärfer, am schärfsten!"

In Sachen WaffG wird man in NRW wohl nur mit einem VG im Nacken das WaffG so auslegen, wie es der Gesetzgeber gewollt hat. Von der amtlichen Begründung zum WaffG lässt man sich nicht inspirieren!

Geschrieben
In Sachen WaffG wird man in NRW wohl nur mit einem VG im Nacken das WaffG so auslegen, wie es der Gesetzgeber gewollt hat.

Feststellungsklage erheben. Die Chancen dürften ganz gut sein.

Carcano

Geschrieben
Feststellungsklage erheben. Die Chancen dürften ganz gut sein.

Das wäre der richtige Weg.

Aber es gibt bei den NRW-Behörden die Strategie dem Antragsteller die Klagelust zu versalzen. Es wird neben der mündlichen Aussage: " .... geht nicht, gibts nicht", kein schriftlicher Bescheid zugestellt.

Somit muss man ersteinmal mit masiven Druck einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und wenn keine schriftliche Entscheidung getroffen wird 3 Monate warten bevor der Rechtsweg möglich ist (§ 75 VwGO) und aufpassen, dass man diese Frist nicht durch Erinnerungen etc. kaputt macht.

Des Weiteren werden Widerspruchsverfahren solange ausgesessen, bis der Antragsteller kein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat.

Mir ist vor kurzem vorgetragen worden, dass eine NRW-Behörde einem Jäger angekündigt hat, bei Aufbewahrungskontrollen zu prüfen, ob in der SLF die Magazinbegrenzung wirksam ist. D.h. die Waffe wird dem Waffenschrank entnommen und dahingehend geprüft! (Diese Info habe ich nicht aus erster Quelle - Höhrensagen auf dem Schießstand). Allerdings saugt sich derartige Kommentare niemand aus die Finger!

Ich beschäftige mich gerade mit diesem Thema, weil ich eine SLF - sowohl für die Jagd als auch fürs Fallplatten- und Speedschießen beim BDS - erwerben möchte.

Interessant finde ich - wenn die Magazinkapazität ausreicht - die Browning Maxus mit dem TurnKey-Magazineinsatz!

Wenn die Browning Maxus passt, werde ich sie nicht durch Vorlage des Jagdscheines sondern mit Bedürfnisnachweis durch den BDS erwerben.

Geschrieben
Mir ist vor kurzem vorgetragen worden, dass eine NRW-Behörde einem Jäger angekündigt hat, bei Aufbewahrungskontrollen zu prüfen, ob in der SLF die Magazinbegrenzung wirksam ist. D.h. die Waffe wird dem Waffenschrank entnommen und dahingehend geprüft! (Diese Info habe ich nicht aus erster Quelle - Höhrensagen auf dem Schießstand). Allerdings saugt sich derartige Kommentare niemand aus die Finger!

Meine HAs stehen ohne Magazin im Schrank..........................Aber ist ja immerhin nett das sie es ankündigen.

Es ist echt das letzte was hier in NRW abgeht, bin zwar sehr verträglich und versuche "Probleme" mit den SBs meiner Behörde zu vermeiden, aber nun ist schluss.

Ich kann mir auch nicht Gesetze passend machen und irgendwelche Querverbindungen zusammenbasteln...........

Wobei ich nicht glaube das es unbedingt an den SBs liegt, von deren Qualifkation mal ganz abgesehen.

Der betreffende SB versuchte erst mal bei der Vorführung der Waffe bzw. des Magazins 2 Patronen mit Gewalt falsch rum reinzudrücken, war wahrscheinlich das erste mal das er ein Magazin mit Patronen gefüllt hat.................

Denke mal mehr Druck kommt von oben, habe darum auch das BMI , LKA NRW sowie das Innenministerium NRW um eine Stellungnahme gebeten in welcher Art Punkt 1.4.6. der 1. Anlage zum WaffG. auf entsprechende Magazine anwendbar ist.

Bin mal gespannt ob und wie sie antworten.

Geschrieben
Wenn die Browning Maxus passt, werde ich sie nicht durch Vorlage des Jagdscheines sondern mit Bedürfnisnachweis durch den BDS erwerben.

Wo wir dann wieder beim vom Bedürfniss umfassten Zweck wären............ Also nur sportlich verwenden :ninja:

Geschrieben
Aber es gibt bei den NRW-Behörden die Strategie dem Antragsteller die Klagelust zu versalzen. Es wird neben der mündlichen Aussage: " .... geht nicht, gibts nicht", kein schriftlicher Bescheid zugestellt.

Somit muss man ersteinmal mit masiven Druck einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und wenn keine schriftliche Entscheidung getroffen wird 3 Monate warten bevor der Rechtsweg möglich ist (§ 75 VwGO) und aufpassen, dass man diese Frist nicht durch Erinnerungen etc. kaputt macht.

Kleiner Hinweis: die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO gilt nicht für Feststellungsklagen nach § 43 (weil die ja auch kein Vorverfahren nach § 68 benötigen).

Carcano

Geschrieben
Kleiner Hinweis: ....

Danke, das habe ich so noch nicht gesehen!

Geschrieben

Könnt Ihr mal für die "Dummen" ( zumindest ich) kurz erklären wie ein rechtsmittelfähiger Bescheid aussehen muss?

Meine Sache geht eh zum Anwalt, interresiert mich trotzdem.

Das Schreiben gibt eine Frist zum Vorführen eines nach Punkt 1.4.6 geänderten Magazins, sollte dies nicht passieren muss ich innerhalb von 14 Tagen die Waffe einem Berechtigten überlassen.

Ist diese Vorgehensweise der Behörde überhaupt korrekt ?

Geschrieben
Wo wir dann wieder beim vom Bedürfniss umfassten Zweck wären............ Also nur sportlich verwenden

Ich weiß, aber wie bekloppt wäre es denn - auch waffenrechtlich - zwei Browning Maxus mit dem TurnKey-Magazineinsatz zu erwerben?

Man sollte es tatsächlich einmal umsetzen.

Einen Bedürfnisnachweis vom BDS vorlegen, Browning Maxus erwerben und Eintragung beantragen und keine 3 Tage später gleiche Waffe mit Jagdschein erwerben und ebenfalls Eintragung - in die gleiche WBK, eine Zeile darunter - beantragen!

Nach erfolgter Eintragung dann die Politik und Medien einschalten mit dem Tenor: "Waffengesetz zwingt WBK-Inhaber, weil er Jäger und Sportschütze ist, die gleiche Waffe zweimal zu erwerben. Wegen des "unsäglichem" Begriffs des "bedürfnisumfassten" Zwecks muss die gleiche Waffe zweimal erworben werden!

Ich sag ja: Deutschland = Absurdistan!

edit: Tippfehler - wer noch welche findet, kann sie behalten!

Geschrieben
Ich weiß, aber wie bekloppt wäre es denn - auch waffenrechtlich - zwei Browning Maxus mit dem TurnKey-Magazineinsatz zu erwerben?

Man sollte es tatsächlich einmal umsetzen.

Einen Bedürfnisnachweis vom BDS vorlegen, Browning Maxus erwerben und Eintragung beantragen und keine 3 Tage später gleiche Waffe mit Jagdschein erwerben und ebenfalls Eintragung - in die gleiche WBK, eine Zeile darunter - beantragen!

Nach erfolgter Eintragung dann die Politik und Medien einschalten mit dem Tenor: "Waffengesetz zwingt WBK-Inhaber, weil Jäger und Sportschütze ist, die gleiche Waffe zweimal zu erwerben. Wegen des "unsäglichem" Begriff den "bedürfnisumfassten" Zwecks muss die gleich Waffe zweimal erworben werden!

Ich sag ja: Deutschland = Absurdistan!

Zumindest ist dies meine rechtliche Auffassung des vom Bedürfniss umfassten Zwecks. Meine im DWJ wäre vor kurzem ein entsprechender Beitrag in bezug auf Kurzwaffen gewesen.

Geschrieben

Ganz einfach!

Kopfbogen der Behörde mit Unterschrift des SB.

Erhält dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung gilt als Klage- bzw. Widerspruchsfrist 1 Jahr!

Diese Frist wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung meisten auf 1 Monat verkürzt!

Bei deinem Schreiben sind 14 Tage genannt. Mit dieser Frist wird dir Gelegenheit gegeben zu reagieren. Du solltest schnell etwas unternehmen sonst könntest du nach Ablauf der Frist Besuch bekommen.

Geschrieben
Ganz einfach!

Kopfbogen der Behörde mit Unterschrift des SB.

Erhält dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung gilt als Klage- bzw. Widerspruchsfrist 1 Jahr!

Diese Frist wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung meisten auf 1 Monat verkürzt!

Bei deinem Schreiben sind 14 Tage genannt. Mit dieser Frist wird dir Gelegenheit gegeben zu reagieren. Du solltest schnell etwas unternehmen sonst könntest du nach Ablauf der Frist Besuch bekommen.

Wie gesagt, das Schreiben liegt eh schon beim Anwalt, der wird wissen was zu tun ist. Mal sehen wie weit die Sache eskaliert...... (Besuch etc.)

Geschrieben
Wie gesagt, das Schreiben liegt eh schon beim Anwalt, der wird wissen was zu tun ist. Mal sehen wie weit die Sache eskaliert...... (Besuch etc.)

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Übrigens:

Ich glaube auch nicht, dass die kleinliche Auslegung bestimmter Sachverhalte des WaffG auf das Konto der SB's (von Ausnahmen mal abgesehen) gehen. Die SB's sind an den Weisungen des Dienstherrn gebunden und haben daher das umzusetzen, was per Erlass aus dem IM vorgegeben wird!

Meine Lebenserfahrung sagt mir, dass sich dies auch nicht durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift ändert. Was soll der SB machen, wenn z.B. ein Erlass ihm Vorgaben macht, die von der Verwaltungsvorschrift abweichen?

Geschrieben
Meine Lebenserfahrung sagt mir, dass sich dies auch nicht durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift ändert. Was soll der SB machen, wenn z.B. ein Erlass ihm Vorgaben macht, die von der Verwaltungsvorschrift abweichen?

Da wäre dann beamtenrechtlich oder auch arbeitsrechtlich interessant, inwieweit ein SB an eine solche Weisung in Form eines Erlaßes gebunden wäre.

Geschrieben
Ja. Der war auch *krass* falsch. Das VG hatte dagegen recht.

Carcano

was heisst das VG hatte recht? Also Sportwaffen( bzw. mit sportlichen Bedürfniss begründet) nur zum Sport ?

Jagdwaffen nur zur Jagd ?

Bei vorhandenen sportlichen Kurzwaffen kein grundsätzliches Bedürfniss fü jagdliche?

Was sich ja in sich widerspricht.

Kannst du das mal näher erläutern?

Geschrieben
Da wäre dann beamtenrechtlich oder auch arbeitsrechtlich interessant, inwieweit ein SB an eine solche Weisung in Form eines Erlaßes gebunden wäre.
Bundesbeamtengesetz - Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten (eigentlich immer auch wortgleich in den Landesbeamtengesetzen)

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 52

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 53

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 54

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 55

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 56

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Geschrieben

Danke.

Ist also so ähnlich wie bei den Soldaten. Allerdings mit dem Unterschied, daß der Beamte bereits eine Weisung, die eine Ordnungswidrigkeit zur Folge hätte, nicht befolgen darf. Bei Soldaten greift dies erst ab einer Straftat.

Geschrieben
...Also nur sportlich verwenden :ninja:

Die Behauptung ist aber Bullshit!

Wenn ich Jäger und Sportschütze bin, habe ich Bedürfnis Sport+Jagd!

Ich darf dann mit einer Waffe jagen und sportschiessen.

Geschrieben
Die Behauptung ist aber Bullshit!

Wenn ich Jäger und Sportschütze bin, habe ich Bedürfnis Sport+Jagd!

Ich darf dann mit einer Waffe jagen und sportschiessen.

Du kannst die Waffe aber nur mit einem vom Bedürfniss umfassten Zweck erwerben.

Die ganze Geschichte ist mehr wie undurchsichtig, bzw. für mich und viele andere nicht abschliessend und vor allem rechtssicher geklärt, es sei denn du kannst den " Bullshit" KONSTRUKTIV erläutern.

Geschrieben

§ 19 Sachliche Verbote (Bundesjagdgesetz):

(1) Verboten ist

...

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Zum einen hat auch der Jäger ein Bedürfnis zum jagdlichen Übungsschießen wo durchaus größere Magazinkapazitäte zulässig sind. Zudem sehe in § 19 kein Grund, warum sich daraus ein Erwerbsverbot für Jäger für einen Halbautomat mit größerem Magazin ableiten ließe. Lediglich der Schuss auf Wild ist damit nicht zulässig.

Sonst würde sich darauf auch ein Verbot für Magazine > 2 Schuss ableiten lassen. Das wäre Paradox, weil diese nicht waffenwesentlich sind.

In der WaffVwV heißt es zudem noch:

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Abs. 1 wird im Allgemeinen ein Bedürfnis für

den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn

diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem

Bundesjagdgesetz verboten sind und jeweils für die beabsichtigte

Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen

benötigt werden.

Ein Selbstlader mit mehr als 2 Schuss ist eben nicht verboten, aber eingeschränkt. Dem Jäger wird eindeutig ein Bedürfnis für Training oder Wettkampf zugestanden. Somit kann er allein für diesen Zweck Langwaffen auf JS erwerben, ohne diese für die Jagd einsetzen zu wollen. Man beachte die oder- Verknüpfung.

Geschrieben
.... Dem Jäger wird eindeutig ein Bedürfnis für Training oder Wettkampf zugestanden....

Alles klar, nur: Kennst Du einen Wettkampf im jagdlichen Schießen, bei dem Magazine mit einer Kapazität >2 Schuss erforderlich sind? Ich nicht.

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