StenBren Posted January 6, 2010 Share Posted January 6, 2010 Hallo, habe seit geraumer Zeit eine grüne & gelbe WBK als Sportschütze. Voreintrag bekommen für 9mm Pistole und .357 Revolver im August 2009, hab jetzt also Zeit bis August 2010 zum Erwerben. Pistole hab ich nun seit Oktober 2009. Jetzt steht also noch der Revolver aus, der ist demnächst dann auch fällig. Soweit i.O. Wenn ich den Revolver gekauft hab, lönnte ich nach 2/6 bis April keine Waffe kaufen (Oktober bis März). Wenn ich aber nun (sofort, jetzt, Januar 2010) mir ein oder sogar 2 neue Kaliber in die grüne WBK eintragen lasse (.223 u. .308, SL-LW), wie läuft das dann weiter? Die Voreinträge stehen aber nun schon in der WBK drinnen, und ich hätte wieder 1 Jahr Zeit, die SL-LW anzuschaffen. Aber letzendlich verliere ich doch Januar bis April, wg. der 2/6 von den KW, oder? Anders rum gesagt: Es würde nix bringen, wenn ich mir die SL-LW-Kaliber jetzt schon in die Grüne eintragen lassen würde, da ich ohnehin nicht erwerben darf. Seh ich das richtig? Ich hab aus verschiedenen Threads hier schon rausgelesen, dass im Einzelfall ein Gespräch mit dem SB Klarheit verschafft, ob man da was machen kann. BTW: Ich lebe in Bayern. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
AdventureQ Posted January 7, 2010 Share Posted January 7, 2010 Anders rum gesagt: Es würde nix bringen, wenn ich mir die SL-LW-Kaliberjetzt schon in die Grüne eintragen lassen würde, da ich ohnehin nicht erwerben darf. Servus ! Sehr schön, dass Du in Bayern lebst ! Du hast das richtig erkannt. Darfst zwar nicht erwerben, aber ich sag mal so: "was eingetragen ist, ist eingetragen" ! Ich hab mir im September auch 4 Voreinträge geholt. Zwei davon habe ich 1 Woche später dann genutzt und die anderen zwei kommen in der ersten März-Woche dran. BTW: ich lebe in Bayern (was damit aber wirklich nichts zu tun hat ). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted January 7, 2010 Share Posted January 7, 2010 Die Schlüsselfrage ist, wie Du und Dein Sachbearbeiter mit dem Erwerbsstreckungsgebot umgehen wollt. Das ist Kommunikation zueinander gefragt. Ich lege mal 'ne Argumentation auf den Tisch: Das erste Halbjahr zum Erwerb läuft vom Voreintrag im August bis zum Februar. In der Zeit darfst Du 2 Waffen erwerben. Zum Beispiel die Pistole im Oktober und den Selbstlader in .223 im Januar. Im Februar kaufst Du dann den zweiten SL und den Revolver. Danach darfst Du erst ab August wieder einkaufen gehen. Würde mir jetzt einleuchten, es macht aber Sinn, das ganze erstmal mit der Behörde zu bekakeln, eventuell sieht's der StaatsVolksdiener ja anders. Viel Spaß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jungster Posted January 7, 2010 Share Posted January 7, 2010 Hallo, habe seit geraumer Zeit eine grüne & gelbe WBK als Sportschütze. Ich hab aus verschiedenen Threads hier schon rausgelesen, dass im Einzelfall ein Gespräch mit dem SB Klarheit verschafft, ob man da was machen kann. BTW: Ich lebe in Bayern. Gruß Hallo StenBren, es ist eigentlich ganz logisch und einfach: die 2/6 Regel sagt, daß du im Abstand von 6 Monaten zwei Waffen kaufen darfst. Also jeder Kauf startet eine 6 monatige Wartezeit bis Du wieder kaufen darfst. Und das ganze System läuft zwei mal nebeneinander. Wann und welche Voreinträge Du Dir in Deine WBK holst ist auch früher möglich. Denn es ist noch nicht der Kauf. Nur zu beachten, daß ein Voreintrag nur 1 Jahr gültig ist. Dann verfällt er oder muß rechzteitig per Antrag verlängert werden. Für die bekannten Waffen ist ja kein Voreintrag nötig, wenn auf neue gelbe WBK gekauft wird. Das weisst Du bestimmt selber. Alles klar ? Wo gehst Du zum schiessen ? Gruß Jungster Link to comment Share on other sites More sharing options...
StenBren Posted January 7, 2010 Author Share Posted January 7, 2010 Danke für die Antworten... Wenn das so ist, wie Jungster sagt, dann hab ich im Okt. eine Pistole gekauft, jetzt ist März Schluss. Jetzt, Januar, kaufe ich die 2te, also warten bis Juli mit der 2ten Waffe. Also kann ich frühestens ab März wieder erwerben, oder? Ich kanns aber auch so sehen, wie Tyr13 schreibt. Pro Halbjahr 2 Waffen, gesehen ab Datum Voreintrag. Ich werd demnächst mal meinen SB konsultieren. Mal sehen, was der dazu sagt. Gruß EDIT: @jungster: Schiessen in DAH. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas St. Posted January 7, 2010 Share Posted January 7, 2010 Es kann auch so kommen, wie es bei mir schon war, du bekommst die Voreinträge gar nicht bis 2/6 wieder den Erwerb erlaubt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jungster Posted January 8, 2010 Share Posted January 8, 2010 Es kann auch so kommen, wie es bei mir schon war, du bekommst die Voreinträge gar nicht bis 2/6 wieder den Erwerb erlaubt. Bei mir war das nicht so. Ich beantragte einen Voreintrag Pistole 9mm und wies gleichzeitig den Sachbearbeiter darauf hin, daß ich wegen der 2/6 Regelung noch 1 Monat mit dem Erwerb warten würde. Daraufhin bekam ich den Voreintrag. Dieser ist ja noch nicht der Erwerb. Und so ist es auch wieder logisch. Erworben habe ich genau 1 Tag nach der 6monatigen Wartezeit. In meinem Fall ist der Sachbearbeiter halt des Denkens mächtig, und gewillt, keine Gängelungen zu machen. Wenn Du den Voreintrag erst nach 6 Monaten beantragen könntest, dann wäre die Wartezeit wegen der Bearbeitungszeit vom Voreintrag ja länger als 6 Monate. Alles klar und logisch wenn gesunder Menschenverstand vorhanden ist. Gruß Jungster Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted January 8, 2010 Share Posted January 8, 2010 Der Voreintrag ist aber bereits die Erwerbserlaubnis (nach König/Papsthart, WaffG § 10 Nr. 1.a) sogar die Besitzerlaubnis) und würde mit einer Gültigkeit ab der Eintragung das Erwerbsstreckungsgebot überlagern. Die Waffenbehörde ist ja auch berechtigt, Ausnahmen von dem Erwerbsstreckungsgebot zuzulassen. Streng genommen müsste dann also entweder die WBK mit einem Vermerk versehen werden, dass der Voreintrag unter Lfd. Nr. X nicht von der Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots befreit oder (aber meiner Ansicht nach zu weit gehend) komplett versagt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
StenBren Posted January 8, 2010 Author Share Posted January 8, 2010 Also: Hab mit SB geredet. 1. Frist startet mit Kauf der ersten Waffe (da ich ja 2 Voreinträge hab) also warten bis März/April, da im Oktober gekauft. 2. Voreintrag wohl möglich, müsste aber dennoch warten, wg. 2/6, sodass ich letzendlich die Zeit verliere...(hier: von jetzt, Januar, bis April) Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heliklaus Posted January 8, 2010 Share Posted January 8, 2010 Hallo, bei meinem SB gilt auch die Aussage das die Regelung ab Kaufvertrag der Waffe gilt und nicht das Datum des Voreintrags. Genauso sind sie so kulant das ich eigentlich 4 Waffen kaufen dürfte in geringeren Abständen, aber es dürften nur 4 Waffen im Jahr dann sein. Um es verständlich zu machen, ich könnte 3 Waffen in ca. 8 Monaten kaufen und die 4te innerhalb des Jahres. Gibt halt auch SB´s mit denen man reden kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
StenBren Posted January 8, 2010 Author Share Posted January 8, 2010 Hallo, naja, das letzte Wort war da auch noch nicht gesprochen. Ich denke, dass ich bei einem "Notfall" ("...hab ein äusserst günstiges Angebot bekommen...") da was machen kann, bzw. der SB halt dann. Ich hab den einfach nur nach dem normalen Rechtsweg gefragt. SB gilt eigentlich als sehr gut. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 12, 2010 Share Posted January 12, 2010 Gut bedeutet ja nicht, dass er das Recht selbständig gestalten kann ... Voreintrag ist nicht Erwerb. Du hast also jedesmal die Wartefrist von sechs Monaten, bis Du die nächste Waffe eintragen lassen kannst, und zwar gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs an. Da wäre ich auch durchaus vorsichtig. Meine Waffenbehörde hat da schon mal bei drei Tagen Differenz Alarm geschlagen. Sie hatten dabei nur übersehen, dass ich die Waffe, die als erste auf der WBK eingetragen war, zeitlich drei Tage nach der zweiten gekauft hatte ... Etwas abkürzen kann man es mit einer Überlassung gem. § 12 WaffG, so dass man die Waffe einen Monat vor dem Erwerb vom Verkäufer per Überlassungsschein erhält, der eigentliche Erwerbsvorgang dann aber erst zum waffenrechtlich möglichen Erwerbsdatum stattfindet, d.h. der Verkäufer trägt entweder (als Händler) die Waffe in die WBK ein, bzw. zeigt (als Privatverkäufer) seiner Behörde den Verkauf an. Und Du gibst die WBK dann fristgerecht mit der Erwerbsanzeige an Deine Behörde, damit sie einträgt und/ oder abstempelt. Da Du Waffen auch innerhalb der waffenrechtlichen 2/6er Fristen vorübergehend gem. § 12 ohne Erlaubnis erwerben darfst, ist diese Vorgehensweise vollkommen legitim. Wenn du aber auch schon damit schiessen willst, solltest Du darauf achten, auch genug Munition vom Überlasser der Waffe mitzunehmen, denn die Überlassung berechtigt Dich nicht, Munition von Dritten für diese Waffe zu kaufen (dies gilt natürlich nur für den Fall, dass Du nicht schon eine andere Erwerbserlaubnis für diese Munition besitzt). Gruß, Coltfan Link to comment Share on other sites More sharing options...
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