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kurze Wechsellauf (<45cm) für VRF


Flexus

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Hallo zusammen,

ich habe eine vll. etwas naive Frage, die mir aber neulich von einem Jäger gestellt wurde und die ich ihm auch nicht schlüssig und belegbar beantworten konnte.

Es geht um einen kurzen Wechsellauf (<45cm) für eine VRF.

Verbotene Waffen:

1.2.1.2

Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der

kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt...

Seine Frage hierzu: Ist ein kurzer Wechsellauf ohne an der VRF montiert zu sein auch bereits eine verbotene Waffe, oder darf der Wechsellauf

besessen werden, solange er nicht montiert ist.

Bedürfnis für diesen könnte ja z.B. die Auslandjagd sein.

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Bedürfnis für diesen könnte ja z.B. die Auslandjagd sein.

Bedürfnis ist immer "Jagd" für Deinen Kumpel. Mit "Auslandsjagd" könnte er sich eventuell eine Ausnahmegenehmigung für den kurzen Lauf holen. Verbotene Waffen besitzen ist aber für mein Empfinden immer ein Spiel mit Feuer im Pulverraum.

Wenn überhaupt, würd' ich's mit dem Sachbearbeiter abklären. Rechtsmittelfähige Auskunft einholen ! (Das kostet Geld) Notfalls auch Auskunft beim BKA anfordern. Also solche Spielchen bitte nur mit dem vollen Programm.

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Ist ein kurzer Wechsellauf ohne an der VRF montiert zu sein auch bereits eine verbotene Waffe, oder darf der Wechsellauf

besessen werden, solange er nicht montiert ist.

Ein kurzer Blick ins Gesetz verschafft schnell Klarheit (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Textziffer 1.3.1):

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
Bedürfnis für diesen könnte ja z.B. die Auslandjagd sein.

Für alle praktischen Belange wird es in Deutschland überhaupt nicht interessieren, ob sich eine hier verbotene Waffe in irgendwelchen anderen Staaten legal verwenden ließe.

... Wenn überhaupt, würd' ich's mit dem Sachbearbeiter abklären...

Das liegt doch überhaupt nicht im Kompentenzbereich des Sachbearbeiters einer unteren Waffenbehörde.

Für verbotene Waffen bedarf es einer Ausnahmeerlaubnis des BKA. Da hat die UWB nichts zu wollen oder zu meinen bzw. keinerlei Ermessensspielraum.

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Hallo SeinePestilenz,

hier darf ich Dich korrigieren:

Dein Zitat:

Ein kurzer Blick ins Gesetz verschafft schnell Klarheit (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Textziffer 1.3.1):

ZITAT WaffG

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Dies ist so nicht der richtige Ansatz, weil:

Der Lauf einer Waffe steht zwar grundsätzlich der Waffe gleich für die er bestimmt ist, aber:

Der Verbotparagraf lautet (siehe WaffG Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.2.1.2.):

Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist

oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder

die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;

Im Zweifelsfall gilt immer der Wortlaut des Gesetztestextes. Hier bedeutet dies, daß die VR-Flinte verboten ist, sobald (u.a.) ein Lauf mit einer Länge von weniger als 45cm Länge eingebaut ist. Ergo ist die Flinte mit einem solchen Lauf verboten. Der Lauf als solcher unterliegt nicht dem Verbot, solange er nicht in der Waffe montiert ist.

Das BKA ist m.E. auch dieser Ansicht, hat mehrfach die Empfehlung ausgegeben, den kurzen Lauf aus der Waffe auszubauen, um nicht mit den §40 WaffG zu kollidieren.

Ich gebe zu, daß dies nicht der Weisheit letzter Schluss ist und ein solches Vorgehen immer noch zu Diskussionen mit den Behörden führen kann, insbesondere wenn man keinen längeren Lauf für diese Flinte besitzt (da dann das Bedürfnis angezweifelt werden kann).

Trotzdem sollte man nicht in Panik verfallen. Beste Lösung: Den kurzen Lauf (<45cm) dem Büchsenmacher zur Vernichtung übergeben, Vernichtungsnachweis der Behörde übergeben zwecks Austragung und gleichzeitig einen längeren Lauf erwerben und diesen eintragen lassen. Problem gelöst.

Gruß, glockero

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Im Zweifelsfall gilt immer der Wortlaut des Gesetztestextes. Hier bedeutet dies, daß die VR-Flinte verboten ist, sobald (u.a.) ein Lauf mit einer Länge von weniger als 45cm Länge eingebaut ist. Ergo ist die Flinte mit einem solchen Lauf verboten. Der Lauf als solcher unterliegt nicht dem Verbot, solange er nicht in der Waffe montiert ist.

Ja, das war auch meine Überlegung die mich zum Grübeln brachte. Der Lauf alleine unterliegt nicht explizit dem Verbotsparagraphen.

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Trotzdem sollte man nicht in Panik verfallen. Beste Lösung: Den kurzen Lauf (<45cm) dem Büchsenmacher zur Vernichtung übergeben, Vernichtungsnachweis der Behörde übergeben zwecks Austragung und gleichzeitig einen längeren Lauf erwerben und diesen eintragen lassen. Problem gelöst.

Also entweder ist der Lauf alleine verbotener Gegenstand -> dann greift der Büma aber bei solch einer Aktion gemeinsam mit dem Noch - Eigentümer (der seinerzeit gepennt hat) in die K***e. :00000733: Oder eben nicht -> längeren WL kaufen und eintragen lassen (und diesen schön montiert lassen, quasi Gürtel plus Hosenträger) und gut isses. Und dann mit dem alten Lauf nicht unbedingt im Internet angeben gehen. :gutidee:

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... Hier bedeutet dies, daß die VR-Flinte verboten ist, sobald (u.a.) ein Lauf mit einer Länge von weniger als 45cm Länge eingebaut ist...

Hallo glockero,

wie verhält es sich dann Deiner Ansicht nach mit für Vollautomaten bestimmte SD?

Der SD ist ja schließlich auch kein Vollautomat, aber wenn ich mich nicht völlig täusche, gibt es hierzu gar delikate Erfahrungswerte.

...Der Lauf alleine unterliegt nicht explizit dem Verbotsparagraphen.

Oh, ich würde hierzu keine allzu hohen Wetten in Bezug auf etwaige Ansichten der Verwaltungsgerichte abschließen.

Ist - wie immer - nur ein gut gemeinter Ratschlag, ihr müsst ihm nicht folgen...

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Hallo glockero,

wie verhält es sich dann Deiner Ansicht nach mit für Vollautomaten bestimmte SD?

Der SD ist ja schließlich auch kein Vollautomat, aber wenn ich mich nicht völlig täusche, gibt es hierzu gar delikate Erfahrungswerte.

Oh, ich würde hierzu keine allzu hohen Wetten in Bezug auf etwaige Ansichten der Verwaltungsgerichte abschließen.

Ist - wie immer - nur ein gut gemeinter Ratschlag, ihr müsst ihm nicht folgen...

Hallo SeinePestilenz,

ein für einen Votllautiomaten ("Verbotene Waffe") bestimmter Schalldämpfer ist dem Vollautomaten gleichgestellt - also auch "verbotene Waffe".

ruß, glockero

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