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IGNORED

Verkaufsoffene Geschäftsstrassen an Weihnachten


nemiad

Empfohlene Beiträge

Also:

Demo/"Aufzug" u.ä. - Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes- : auch MITführverbot.

Fußgängerzone/Weihnachtsmarkt u.ä. ansonsten: nur Führverbot, d.h. WaffG-konformes Transportieren zulässig.

Ist mir schon klar, mit Dikussionen und Lehrmeinungen meinte ich ja auch nicht das Forum hier!

Ich hör ja schon auf!

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Lass es bleiben Uwe, und die Herrschaften ungebremst ins Unglück laufen.

Denen kann man nicht klar machen, das "Führen" nach WaffG und "mit sich führen" nach VersG zwei Paar Stiefel sind, oder das das VersG hier gegenüber dem WaffG Lex Specialis wäre.

Hin fort mit Schaden.

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Denen kann man nicht klar machen, das "Führen" nach WaffG und "mit sich führen" nach VersG zwei Paar Stiefel sind, oder das das VersG hier gegenüber dem WaffG Lex Specialis wäre.

Aber warum denn?? Bitte die Beiträge lesen.

SWJ hat diese beiden Fälle (s.o.) doch klar differenziert

(und auch ich habe versucht, diese zu verdeutlichen).

Was ist denn noch unklar?

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