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IGNORED

Gelbe WBK


mangri

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo an die Experten,

kann sein, daß ähnliche Fragen hier schon einmal behandelt wurden.

Das richtig Passende habe ich allerdings nicht gefunden.

Folgender Fall:

Mein Sohn (über 25) ist wie ich Sportschütze (mit Sachkundelehrgang) und als weitere

berechtigte Person auf meiner grünen WBK seit ca. 2 Jahren eingetragen.

Nun soll er auch auf meiner gelben WBK zusätzlich eingetragen werden.

Mir ist klar, daß alle Anträge und Bescheinigungen genau wie beim Waffenerwerb vorliegen müssen.

Es werden aber keine weiteren Waffen gekauft, nur sein Name soll dort erscheinen.

Hat private Gründe, spielen hier keine Rolle.

In der gelben WBK sind mehrere LW eingetragen

SB meint, daß wäre so nicht möglich, durch die 2/6 Regelung könne er meinem

Wunsch so einfach nicht nachkommen. Muß sich erst einmal "schlau machen".

Mein Argument, daß dadurch keine weitere Waffen "ins Volk" kommen, läßt er nicht gelten.

Heißt das, alle 12 Monate bekommt Junior durch einen entsprechenden Vermerk die

Befehlsgewalt über zwei LW? Das kann ja Jahre dauern........

Hat schon mal einer ähnliche Dinge durchgezogen ?

Geschrieben
SB meint, daß wäre so nicht möglich, durch die 2/6 Regelung könne er meinem

Wunsch so einfach nicht nachkommen. Muß sich erst einmal "schlau machen".

Was hat denn das damit zu tun, mehrere Personen auf die WBK zu schreiben ? Das eine hat doch mit dem anderen nix zu tun.

:confused:

Und außerdem:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2) ...

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Und was ist jetzt daran so schwer zu verstehen ? In der Regel heißt, die Behörde hat einen Ermessensspielraum. Sie kann auch mehr als 2/6 bewilligen, wenn anzuerkennende Gründe vorliegen. Zwei für Papi und zwei für Sohnemann.

Geschrieben
Was hat denn das damit zu tun, mehrere Personen auf die WBK zu schreiben ? Das eine hat doch mit dem anderen nix zu tun.

:confused:

Und außerdem:

Und was ist jetzt daran so schwer zu verstehen ? In der Regel heißt, die Behörde hat einen Ermessensspielraum. Sie kann auch mehr als 2/6 bewilligen, wenn anzuerkennende Gründe vorliegen. Zwei für Papi und zwei für Sohnemann.

Hallo,

ohne mich ansonsten zum Thema äußern zu wollen:

Ich denke, dass es der Behörde nicht um die Regelung zukünftiger Erwerbsvorgänge geht, sondern dass der Sohn im Falle seines Namenseintrags schlagartig "Neu(mit)besitzer" des Altbestandes an Langwaffen wird, dem ja 2/6 entgegensteht.

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

Ah. So langsam kapiere ich, wo der SB drauf hinaus will. Mit dem Eintrag als gemeinsamer Besitzer kriegt der Sohnemann auf einmal z.B. vier Waffen. Das ist natürlich hundepfui.

Aber rein mathematisch wären es ja eigentlich dann nur vier halbe, da die andere Hälfte dem Vater gehört. Und das macht dann wieder zwei.

Na, wenn der SB sonst keine Probleme hat. :gaga:

Geschrieben
:gaga: ist diese strikte Anwendung der 2/6-Regel sicherlich, wird in Berlin aber auch so gehandhabt. Und wie ich schon mal an anderer Stelle schrieb, man wendet auch die Grundkontingent-Regel an. Also bei tatsächlich zwei existierenden KW und zwei gemeinsam Berechtigten, hat jeder sein Kontingent ausgeschöpft. Hat jeder eine eigene WBK dürfen es vier im Haushalt sein. Das ist dann angesichts des "Weniger-Waffen-im-Volk-Gedankens" besonders irr-witzig.
Geschrieben
Ich denke, dass es der Behörde nicht um die Regelung zukünftiger Erwerbsvorgänge geht, sondern dass der Sohn im Falle seines Namenseintrags schlagartig "Neu(mit)besitzer" des Altbestandes an Langwaffen wird, dem ja 2/6 entgegensteht.

Gruß, Wheelgun

Genau darin liegt für meinen SB wohl der Hase im Pfeffer. Die Menge machts.

An der Anzahl der Waffen im Volk ändert sich nichts.

Es findet kein Erwerb statt. Warum also 2/6 ?

Geschrieben
Es findet kein Erwerb statt. Warum also 2/6 ?

doch! für den sohn, der auf der WBK als berechtigter eingetragen wird, findet sehr wohl ein erwerb statt. "erwerb" im waffenrechtlichen sinn! das ist hier entscheidend, nicht dass keine waffe gekauft wird.

waffenrechtlich ist das eben so und El Marinero hat dazu schon das wichtigste geschrieben..... nämlich " in der Regel "!

gruß alzi

Geschrieben

Interessante Frage. Gibt doch immer wieder neue Ideen im Waffenrecht. :)

Ich denke aber nicht, dass man vom Mitinhaber der WBK bereits erworbene Waffen nochmals der 2/6-Regel unterwerfen darf, denn inzwischen sind sie tatsächlich vorhanden. Er erwirbt sie nicht im eigentlichen Sinne - er nutzt sie nur mit. Andererseits haben die beiden beim Neuerwerb einen Nachteil, weil da für beide zusammen 2/6 gilt. Unterm Strich gleicht sich der "anfängliche Vorteil" also wieder aus.

Auch ein Jäger kann 30 Kurzwaffen erben, obwohl er aufgrund seines Jagdscheins nur ein Grundbedürfnis für deren zwei hat.

Es gibt also durchaus Konstellationen, wo jemand halt mal "besser fährt" als unter normalen Umständen. Das ist im Leben aber ganz normal.

Geschrieben
...

Das ist zwar eine sehr sympathische Auslegung, aber entspricht leider nicht der geltenden Rechtslage. Siehe dazu alzis Beitrag #9.

Im Sinne des WaffG erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 WaffG).

Dies ist bleistiftsweise bereits durch das Aushändigen einer Waffe auf dem Schießstand erfüllt.

Das keine neuen Waffen hinzukommen spielt dabei leider keine Rolle.

Dagegen gilt die 2/6 Regel immer nur erlaubnisbezogen und nicht dokumentenbezogen. Trotz des gleichen Dokuments hat der Sohn eine eigene Erlaubnis bekommen. Sowohl Vater als auch Sohn dürfen beide jeder für sich in ihrer Sportschützeneigenschaft jeweils zwei Waffen pro Halbjahr erwerben.

Geschrieben

Er kann aber doch auch lediglich nicht mehr als zwei der Waffen aus der gemeinsamen WBK pro sechs Monate erwerben. Und auf mein Beispiel mit dem erbenden Jäger bist Du auch nicht eingegangen. ;)

Eine gemeinsame WBK MUSS erteilt werden, wenn auch beim Mitinhaber die Voraussetzungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis) vorliegen.

Abgesehen davon, dass das Erwerbsstreckungsgebot totaler Schwachsinn ist (und ungerecht für die Sportschützen gegenüber den Jägern dazu - wäre vielleicht auch mal eine verfassungsrechtliche Prüfung wert...), sollte eine vernünftige Waffenbehörde bei der oben geschilderten Konstellation keine Probleme sehen.

Geschrieben
Er kann aber doch auch lediglich nicht mehr als zwei der Waffen aus der gemeinsamen WBK pro sechs Monate erwerben.

Das ist richtig gedacht. Die Mitberechtigung wird jedoch nur hinsichtlich der bereits eingetragenen Waffen erteilt. Beim Neuerwerb muss diese für die hinzugekommenen Waffen mitbeantragt werden. Dabei ist dann auch zu prüfen, ob der Mitberechtigte seine 2/6 nicht schon voll hat.

Wenn der Mitberechtigte hingegen darauf verzichtet, an den vom Hauptberechtigten neu erworbenen Waffen Mitberechtigter zu werden, dann stehen ihm seine 2/6 uneingeschränkt offen.

Es darf bei der Erteilung einer Mitberechtigung nicht auf 2/6 verzichtet werden, da sonst das Erwerbsstreckungsgebot umgangen werden könnte.

Und auf mein Beispiel mit dem erbenden Jäger bist Du auch nicht eingegangen. ;)

Auf dieses Beispiel bin ich bewusst nicht eingegangen, weil es offensichtlich nicht vergleichbar ist. Merke: Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich.

Bei Erben ist allgemein anerkannt, dass kein Einzelbedürfnisnachweis für jede einzelne Waffe zu erbringen ist sondern ein x-beliebiges Bedürfnis für irgendeine nicht notwendigerweise aus dem Nachlass stammende bedürfnispflichtige Waffe ausreicht. Ob Jäger oder Sportschütze - beide dürfen aufgrund ihres Bedürfnisses über ihr Kontingent erben und zwar ohne Erwerbsstreckungsgebot. Nur für unechte Erben (weder gesetzliche Erben noch im Testament erwähnt) gilt bei Sportschützen wieder das Erwerbsstreckungsgebot und ansonsten die Kontingentbeschränkung.

Eine gemeinsame WBK MUSS erteilt werden, wenn auch beim Mitinhaber die Voraussetzungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis) vorliegen.

Abgesehen davon, dass das Erwerbsstreckungsgebot totaler Schwachsinn ist (und ungerecht für die Sportschützen gegenüber den Jägern dazu - wäre vielleicht auch mal eine verfassungsrechtliche Prüfung wert...), sollte eine vernünftige Waffenbehörde bei der oben geschilderten Konstellation keine Probleme sehen.

Wie schon mehrfach hier im Forum geschrieben gibt es zum Erwerbsstreckungsgebot bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sehen kann.

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht unser Freund, sondern verfolgt wie das BVerwG eine waffenfeindliche Linie. Besonders deutlich wird dies in einem Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 (Az. 1 BvR 539/03), der sich verblüffend stark nach Herrn Ministerialrat a.D. Jürgen Brennecke anhört:

[...] die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staate obliegt.

BMI-Begründung zum WaffRNeuRegG vom 12.07.2001, S. 109

Die Verwendung von Waffen dient in erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung, für deren Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat. Wer Schusswaffen zu privaten Zwecken verwenden möchte, begründet eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...3903.html#abs14 (Abs-Nr. 14)

Geschrieben
Auch ein Jäger kann 30 Kurzwaffen erben, obwohl er aufgrund seines Jagdscheins nur ein Grundbedürfnis für deren zwei hat.

Nur so als Anmerkung und Richtigstellung:

Es ist nicht so, dass ein Jäger ein Grundbedürfnis für "nur" zwei Kurzwaffen hat, sondern vom Gesetzgeber wird in §13 Abs. 2 ein Bedürfnis für 2 KW (sofern diese ...BJagdG ..) ohne Bedürfnisprüfung anerkannt. Das ist ein kleiner Unterschied. Im übrigen, kann ein Sportschütze auch 30 KW erben.

Gruss

SWJ

Geschrieben
Das ist richtig gedacht. Die Mitberechtigung wird jedoch nur hinsichtlich der bereits eingetragenen Waffen erteilt.

Mutige Auslegung. Wieso differenzierst Du da ? Der einzige Unterschied der Erlaubnisinhaber liegt darin, dass der erste schon Waffen erworben hat und der zweite später einsteigt, dann aber die gleichen Rechte genießt.

Es darf bei der Erteilung einer Mitberechtigung nicht auf 2/6 verzichtet werden, da sonst das Erwerbsstreckungsgebot umgangen werden könnte.

Ogott, wäre ja auch hochdramatisch, wenn man hier eine Ausnahme von der Regel zulassen würde ! :o

Ist es Deiner Meinung nach auch so, dass Sportschützen nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate leihen dürfen, um das Erwerbsstreckungsgebot nicht zu umgehen ? :lol:

Geschrieben
Es ist nicht so, dass ein Jäger ein Grundbedürfnis für "nur" zwei Kurzwaffen hat... Im übrigen, kann ein Sportschütze auch 30 KW erben.

Du hast schon verstanden, was ich damit gemeint habe. Es ist halt immer wieder erstaunlich, dass Jäger und Sportschützen unterschiedlich behandelt werden, obwohl beide gleichermaßen ein Bedürfnis nachgewiesen haben.

Was ich noch nie verstanden habe, dass der Jäger lt. WaffKostV für Langwaffeneintragungen pauschal 17,90 Euronen zahlt und der Sportschütze pro Waffe 12,78 Euro. In den eigenen Gebührenverzeichnissen der Waffenbehörden wird diese Crux aber wohl regelmäßig beseitigt werden, da bei Widersprüchen unterschiedliche Handhabungen nicht begründbar wären.

Den Sinn der 2/6-Regelung konnte mir bisher auch noch niemand erklären. Nur unnötige Bürokratie.

Geschrieben
Mutige Auslegung. Wieso differenzierst Du da ? Der einzige Unterschied der Erlaubnisinhaber liegt darin, dass der erste schon Waffen erworben hat und der zweite später einsteigt, dann aber die gleichen Rechte genießt.

Die Mitberechtigung gilt wie gesagt nur für die aktuelle Erlaubnis. Durch Antrag auf Eintragung einer weiteren Waffe wird ein neues Verwaltungsverfahren (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) auf Erteilung einer dauerhaften Besitzerlaubnis in Gang gesetzt (in dessen Rahmen u.a. die Zulassung der Waffe für eine Sportdisziplin geprüft wird).

Folgt man deiner Auslegung, so müsste der Hauptberechtigte auch für den Mitberechtigten den unter Umständen nachteilhaften Antrag (man bedenke die ggf. negativen Folgen für den Mitberechtigten wegen Ausschöpfung der 2/6) stellen können und zwar ohne Vollmacht! Das wäre im Verwaltungsrecht einmalig.

Nach meinem Verständnis ist dies nicht möglich, weshalb der Mitberechtigte für neu hinzugekommene Waffen von alleine keine Erlaubnis bekommt, sondern einen Antrag stellen muss.

Ist es Deiner Meinung nach auch so, dass Sportschützen nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate leihen dürfen, um das Erwerbsstreckungsgebot nicht zu umgehen ? :lol:

Nein, da beim erlaubnisfreien Erwerb nach § 12 Abs. 1 WaffG aus gutem Grund keine Differenzierung nach Art der Erlaubnis erfolgt. Gerade wenn der Sportschütze nur zwei Waffen pro Halbjahr erwerben darf, dann muss er sie ja wohl wenigstens vorher testen dürfen.

Ogott, wäre ja auch hochdramatisch, wenn man hier eine Ausnahme von der Regel zulassen würde ! :o

§ 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Ausnahmen von der Regel müssen atypischen Sonderfällen vorbehalten bleiben (vgl. insofern auch die WaffVwV, BR-Drs. 81/06, S. 52, Ziff 14.2.2), etwa bei schuldlosem Abhandenkommen des bisherigen Waffenbestandes oder aus besonderen wettkampfsportlichen Gründen (König/Papsthart, WaffG-Kommentar, § 14 Nr. 2b).

Sonst könnte sich jeder Sportschütze als Mitberechtigter eintragen lassen und hätte auf einen Schlag ganz viele Waffen (womit ich persönlich kein Problem habe).

Es geht hier immerhin um die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG)!

Ich persönlich sehe diese dadurch nicht beeinträchtigt, Politiker, Gutmenschen und Gerichte allerdings schon - die sind ganz geil auf das Erwerbsstreckunsgebot.

Den Sinn der 2/6-Regelung konnte mir bisher auch noch niemand erklären. Nur unnötige Bürokratie.

100% Zustimmung!

Geschrieben
Die Mitberechtigung gilt wie gesagt nur für die aktuelle Erlaubnis. Durch Antrag auf Eintragung einer weiteren Waffe wird ein neues Verwaltungsverfahren (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) auf Erteilung einer dauerhaften Besitzerlaubnis in Gang gesetzt (in dessen Rahmen u.a. die Zulassung der Waffe für eine Sportdisziplin geprüft wird).

Na dann sind wir uns ja einig. Was Du danach schreibst, entspricht nicht meiner Auslegung und kapier ich ehrlich gesagt auch nicht. :)

Aber das hier geht eben genau wegen dieser Begründung:

Sonst könnte sich jeder Sportschütze als Mitberechtigter eintragen lassen und hätte auf einen Schlag ganz viele Waffen (womit ich persönlich kein Problem habe).

... wobei er im Prinzip nicht alle Waffen "hat", sondern zumeist nur teilweise eine oder zwei davon. Und mehr Waffen sind dadurch auch nichts ins Volk gekommen, wenn man das Grundprinzip mal beleuchtet. Im Gegenteil: durch die o.g. Variante wird das ja sogar verhindert. Also ein großer Gewinn für die öffentliche Sicherheit. B)

Geschrieben
... wobei er im Prinzip nicht alle Waffen "hat", sondern zumeist nur teilweise eine oder zwei davon. Und mehr Waffen sind dadurch auch nichts ins Volk gekommen, wenn man das Grundprinzip mal beleuchtet. Im Gegenteil: durch die o.g. Variante wird das ja sogar verhindert. Also ein großer Gewinn für die öffentliche Sicherheit. B)

Euer Zwiegespräch ist zwar interessant, bringt für mich aber bisher keine verwertbaren Erkenntnisse.

Mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand sagt mir, Sachbearbeiter sieht die Dinge realistisch.

Genau so sieht das in der Praxis aus. Es kommen keine weitere Waffen ins Volk.

Auch hat mein Sohn (noch) keinen Zugriff auf die bereits vorhandenen Waffen. Er schießt damit immer nur

auf dem Stand, wenn ich die Püster mitbringe. Er wohnt mit seiner Familie ca. 5 km entfernt in einer eigenen Hütte.

Alles ist offen, denn mein SB hat bisher noch keine Entscheidung getroffen.......

Geschrieben
Euer Zwiegespräch ist zwar interessant, bringt für mich aber bisher keine verwertbaren Erkenntnisse.

So ist das halt leider öfters mal im Waffenrecht. :huh:

Letztendlich muss der Mitinhaber einer WBK die selben Voraussetzungen erfüllen und je nachdem wie hart der SB die 2/6-Regel ausführt, wird auch dieser im selben Maße davon betroffen sein. Ich finds auf jeden Fall schlimm, wenn die Waffenbehörde deswegen ein riesiges Fass aufmacht. :icon13:

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