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IGNORED

Transport einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zum Büchsenmacher


Tommily

Empfohlene Beiträge

Hallo

Gestern hatten wir eine kleine Diskussionin der Jagdschule...

Darf eine Person z.B. Ehefrau die nicht im Besitz einer Gennehmigung (WBK) ist, meine Pistole zum Büchsenmacher bringen.

Ich bin der Meinung, daß Sie es darf....

Ich bräuchte hierfür einen Paragraph... Auch wenn ich mich irre... ;-))

Hab selber nichts eindeutiges im Gesetz gefunden...Sorry

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Darf eine Person z.B. Ehefrau die nicht im Besitz einer Gennehmigung (WBK) ist, meine Pistole zum Büchsenmacher bringen.

Ich bin der Meinung, daß Sie es darf....

Nein!!!

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur

gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von

Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

Da deine Frau keine WBK besitzt und die Beförderung auch nicht gewerbsmäßig betreibt, darf sie dir den Weg zum Büchsenmacher nicht abnehmen. :rolleyes:

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Hab selber nichts eindeutiges im Gesetz gefunden...Sorry

Ich halte § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG für überaus eindeutig:

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

...

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

Darüber hinaus siehe § 1 (3) WaffG zum Umgang:

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Der oben genannte § 12 WaffG behandelt nur die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Da aber keine entsprechende Ausnahme existiert, ist sind die §§ 2, 1 WaffG einschlägig.

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