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IGNORED

Fortbestehen des Bedürfnisses


Thorsten

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Eine Enteignung ist der Vorgang der Güterbeschaffung durch den Staat. Ein Entzug der Verfügungsbefugnis zur Gefahrenabwehr ist keine Enteignung. Wie man bereits ganz am Anfang des WaffG nachlesen kann wird nur letzteres geregelt:

§ 1 WaffG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Durch diesen billigen Juristen-Trick kann es nach dem WaffG keine entschädigungspflichtigen Enteignungen geben.

Siehe dazu auch den Kabinetts-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) v. 12.07.2001, S. 180:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aufnahme eines Gegenstandes, der bis zum Inkrafttreten der neu gefassten Regelung über verbotene Gegenstände kein verbotener Gegenstand war, in diese Regelung keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 06.12.1978 – 1 C 34/77 in: NJW 1979, 1563).
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Hallo, vielleicht habe ich hier etwas überlesen, oder auch nicht richtig verstanden. Ich las jetzt in diesen Threads nur heraus, daß das Bedürfnis über Mitgliedschaft im Verband bzw. Verein nachgewiesen werden muß und gegebenenfalls auch über das Schießbuch, mit welchem dann ja aber nur die Trainingsnachweise erbracht wären.

Ich meine aber im Kommentar des neuen Waffengesetzes gelesen zu haben, daß ein Schütze, wenn er Waffen über das Grundkontingend hinaus besitzt, sein Bedürfnis auch zusätzlich über Wettkampfteilnahmen nachweisen muß.

Habe ich da etwas mißverstanden?

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Hallo, vielleicht habe ich hier etwas überlesen, oder auch nicht richtig verstanden. Ich las jetzt in diesen Threads nur heraus, daß das Bedürfnis über Mitgliedschaft im Verband bzw. Verein nachgewiesen werden muß und gegebenenfalls auch über das Schießbuch, mit welchem dann ja aber nur die Trainingsnachweise erbracht wären.

Ich meine aber im Kommentar des neuen Waffengesetzes gelesen zu haben, daß ein Schütze, wenn er Waffen über das Grundkontingend hinaus besitzt, sein Bedürfnis auch zusätzlich über Wettkampfteilnahmen nachweisen muß.

Habe ich da etwas mißverstanden?

Das hast Du richtig verstanden... :eclipsee_gold_cup:

WaffG §14...

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat

kriegerlein

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Mein Bedürfnis besteht so lange, so lange ICH das Bedürfnis habe eine Waffe besitzen zu wollen.

Tja, das ist halt leider in Deutschland so: Nicht der Einzelne hat ein Bedürfnis (was ja vom sprachlichen her ganz klar SEIN Bedürfnis ist: "Ein Bedürfnis ist das Verlangen oder der Wunsch, einem empfundenen oder tatsächlichen Mangel Abhilfe zu schaffen."), sondern man verbiegt hier den Wortlaut und behandelt den Waffenbesitzer wie ein unmündiges Kleinkind, indem staatlich bzw. verbandsmäßig entschieden wird, ob und wie lange er ein Bedürfnis hat.

In einem Land, in den Leute mit ganz anderer Ausbildung darüber entscheiden, was derjenige, der zu einem Thema eine Ausbildung besitzt zu tun oder zu lassen hat wird das vermutlich auch nie besser werden.

Vom Prinzip her kann in entsprechendem politschen Amt bei unserer Staatsform ein Metzger dem Juristen vorschreiben, was er wie zu machen hat und der Journalist, Bäcker BWLer etc. dem geprüften Waffenbesitzer vortragen was er für sinnvoll erachtet. Einen Bäcker als Tourismusexperten haben wir ja beispielsweise, der war bei uns erst kürzlich wieder in der Zeitung.

Der Büchsenmacher darf sich also de facto vom Laien erklären lassen, daß Waffen ganz pöse und gefährlich sind und wie er damit umzugehen hat. Toll. Es wird also im Prinzip und wenn man Änderungen nach juristischer Beratung vernachlässigt rein nach idealistischen Gründen entschieden, ohne fachliche Ausbildung kann man das wohl nicht anders nennen.

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Eine Enteignung ist der Vorgang der Güterbeschaffung durch den Staat. Ein Entzug der Verfügungsbefugnis zur Gefahrenabwehr ist keine Enteignung. Wie man bereits ganz am Anfang des WaffG nachlesen kann wird nur letzteres geregelt:

Durch diesen billigen Juristen-Trick kann es nach dem WaffG keine entschädigungspflichtigen Enteignungen geben.

Siehe dazu auch den Kabinetts-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) v. 12.07.2001, S. 180:

Mag schon sein...

...ABER ob diesen billigen Juristen Trick das Bundesverfassungsgericht so

stehen lassen würde, wenn man es drauf ankommen lässt (Klage)

steht auf einem ganz anderen Blatt.

Ich bin mir sicher wenn 2,5 Millionen aufstehen würden, dann wäre das etwas völlig anderes!

(im Falle des Verbotes vom Schießsport)

Ob bei "nur" Verbot vom GK ähnliches losgeht dürfte auch klar sein, denn wenn keiner

mehr GK schießen kann, ist es faktisch eine Enteignung.

WEM willst du denn dann noch was von deinem Zeugs verkaufen.

Ich vermute mal die derzeitige große "Kopulation" hat das vmtl. auch bemerkt

und nicht weiter "verschärft" als es derzeit durchgegangen ist.

Was die ABW (incl. Grüne, rote und scheiss-rote) will ist sowieso utopisch und durch und druch undemokratisch.....

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