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IGNORED

Definition "dauerhaft bewohnt"


smartshooter

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Geschrieben

Hallo liebe Leute,

leider bin ich über die Suchfunktion nicht erschöpfend fündig geworden, und wir haben im neuen Vorstand jemanden, der penetrant auf diesem Thema herumreitet. Ständig muß ich mir anhören: "Und wenn es nun doch nicht als dauerhaft bewohnt gilt kriegen wir Schwierigkeiten..." (Das Ganze mit einem Unterton wie: Ich kann Euch auch Schwierigkeiten machen...)

Sachlage ist fogende: Unser Verein befindet sich in einem Schul.- und Sportzentrum. Es ist täglich im Schichtdienst ein Hausmeister anwesend, außer in der Zeit von 22-06Uhr nachts, auch in den Ferien. Daneben sind noch etliche andere Vereine und ein Sportrestaurant. Natürlich sind alle Waffen ordnungsgemäß in Tresoren verwahrt, eine Alarmanlage haben wir auch, nur wohnen tut halt keiner von uns da.

Gefunden habe ich nur den §36 der AwaffV:

Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude. Ist nach Prüfung des Einzelfalles auf Grund des hohen Waffen- oder Munitionsbestandes oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheitsstandard notwendig, ist eine Anordnung nach § 36 Abs. 6 erforderlich.

Von einem Schulgebäude steht da leider nichts. Meine Hoffnung ist nun, daß es eine ähnliche Konstellation auch in anderen Vereinen gibt, man sich dort mit diesem Thema schon mal befasst hat, z.B. versicherungstechnischer Art, und man zu einer handfesten Definition gekommen ist.

Ich möchte einfach nur, daß mir der Typ nicht länger auf den Sack geht, wir haben nämlich genügend andere Probleme. Eigentlich sollte der gesunde Menschenverstand genügen, aber wenn sich jemand an diesem Thema derartig hochzieht, wäre mir eine handfeste Argumentationshilfe* ganz lieb.

* keine Keule! Leider, bin ja zivilisiert. cool.gif

Geschrieben
Leider bin ich da über den §36 der AwaffV hinaus auch nicht fündig geworden!

Schön wären z.B. irgendwelche Gerichtsurteile die das schon mal thematisiert haben.

Sorry aber dann hast du den Thread nicht richtig gelesen.

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen,

z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft

als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte

/ die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden

unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung

von Alltagsgeschäften. Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten.

Diese Definition geht auf den ehemaligen Referatsleiter für Waffenrecht im BMI, Herrn Ministerialrat a.D. Jürgen Brenneke zurück.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Gerichte das auch so sehen müssen, aber zumindest für die nachgeordneten Behörden und damit auch deine Sachbearbeiter erzeugt das eine gewisse Bindungskraft.

Geschrieben
Sorry aber dann hast du den Thread nicht richtig gelesen.

Das ist doch genau die Beschreibung im §36 AwaffV, und den habe ich im Eingangspost sogar zitiert. (Ja, ist mühsam alles durchzulesen...) Und ja, der gesunde Menschenverstand sollte sagen, daß das völlig klar und ausreichend ist.

Leider habe ich es mit einem ziemlich penetranten Diskutanten zu tun.

Geschrieben
Sachlage ist fogende: Unser Verein befindet sich in einem Schul.- und Sportzentrum. Es ist täglich im Schichtdienst ein Hausmeister anwesend, außer in der Zeit von 22-06Uhr nachts, auch in den Ferien. Daneben sind noch etliche andere Vereine und ein Sportrestaurant. Natürlich sind alle Waffen ordnungsgemäß in Tresoren verwahrt, eine Alarmanlage haben wir auch, nur wohnen tut halt keiner von uns da.

Das Schul- oder Sportzentrum gilt im Sinne des §13 AWaffV als dauernd bewohntes Gebäude (und ist somit Museen) gleichgestellt. Als nicht dauernd bewohnte Gebäude, werden wie schon ausgeführt Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Wochenendhäuser angenommen, bei denen aufgrund der nur sporadischen und vorübergehenden Anwesenheit von Nutzungsberechtigten ein erhöhtes Einbruchs- oder Diebstahlpotential besteht.

Wenn du hier jegliche Zweifel ausschließen willst, dann stellt einen Antrag im Sinne des §13 (6) AWaffV an die zuständige Behörde.

Gruss

SWJ

Geschrieben
Das Schul- oder Sportzentrum gilt im Sinne des §13 AWaffV als dauernd bewohntes Gebäude (und ist somit Museen) gleichgestellt. Als nicht dauernd bewohnte Gebäude, werden wie schon ausgeführt Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Wochenendhäuser angenommen, bei denen aufgrund der nur sporadischen und vorübergehenden Anwesenheit von Nutzungsberechtigten ein erhöhtes Einbruchs- oder Diebstahlpotential besteht.

Wenn du hier jegliche Zweifel ausschließen willst, dann stellt einen Antrag im Sinne des §13 (6) AWaffV an die zuständige Behörde.

Gruss

SWJ

Danke für die klare Antwort!

Geschrieben
Das Schul- oder Sportzentrum gilt im Sinne des §13 AWaffV als dauernd bewohntes Gebäude (und ist somit Museen) gleichgestellt. Als nicht dauernd bewohnte Gebäude, werden wie schon ausgeführt Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Wochenendhäuser angenommen, bei denen aufgrund der nur sporadischen und vorübergehenden Anwesenheit von Nutzungsberechtigten ein erhöhtes Einbruchs- oder Diebstahlpotential besteht.

Das sehe ich nicht so. Die Schulzentrumsgebäude sind nämlich zum Wohnen weder bestimmt noch geeignet. Sie sind in der gemeindlichen Bauleitplanung i.R. auch nicht Teil eines Wohngebiets, sondern Sondergebiet. M.E. setzt der § 13 WaffG die grundsätzliche Bestimtheit und Geeignetheit voraus, ohne sie gesondert aufzuführen.

Wenn du hier jegliche Zweifel ausschließen willst, dann stellt einen Antrag im Sinne des §13 (6) AWaffV an die zuständige Behörde.

Gruss

SWJ

Das ist auf jeden Fall ratsam. Ein Erlaubnis bzw. positive Feststellung sorgt wenigstens dafür, dass die Zuverlässigkeit erhalten bleibt, selbst wenn der Bescheid mal wieder aufgehoben würde.

Teddy

Geschrieben

Nachdem ich nun von den Letzten Einbrüchen in Schützenheime gelesen habe, mache ich mir doch ernsthaftere Gedanken. War das Motto bisher: "Geh nicht zu deinem Fürscht, wenn du nicht gerufen würscht." D.h. das Risiko schlafende Hunde zu wecken, oder vielleicht niemals etwas Diesbezügliches von der Behörde zu hören ist die eine Sache. Aber wenn Einbrecher zentimeterdicke Tresortüren öffnen ist das etwas anderes. Und dann im Nachgang von der Behörde noch einen auf den Sack kriegen, (und von der Versicherung auch nichts!) das muß nun wirklich nicht sein.

Allerdings war mein Kenntnisstand, daß die Begutachtung durch eine Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle nicht mehr ausreicht. Wer ist nun berechtigt ein "Aufbewahrungskonzept" abzusegnen? Die Behörde, die auch die Vereinswaffen eingetragen hat? Oder doch eher die Polizeidienststelle, die wir bei einem Einbruch dann rufen müßten?

Je länger ich darüber nachdenke, umso komplizierter erscheint mir das alles...

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