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IGNORED

Eigenschaft: "nicht ständig bewohnt", waffenrechtliche Definition ?


Helfred

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Geschrieben

Ab wann gilt denn eine Wohnung/ein Gebäude als "nicht ständig bewohnt" ?

Versicherungsrechtlich (Gebäudeversicherung etc) gelten ja "mehr als 60 Tage ohne Übernachtung einer aufsichtsberechtigten Person" als ständig nicht bewohnt.

Wenn das waffenrechtlich auch so ist, würde das bedeuten, wenn man innerhalb eines solchen Zeitraums immer mal wieder vor Ort ist, daß die Einschränkungen zur Aufbewahrung wegfiele.

Wie ist die richtige Definition ? Und wie verhält es sich, wenn jemand berufsbedingt, immer mal wieder um die 6 Wochen fort ist ?

Geschrieben

Kurzer Nachtrag noch einmal. Der tatsächliche Text lautet:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(6)

1. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.

2. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

3. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Da steht nur etwas von Gebäude. Wie ist das also, wenn eine Wohnung innerhalb eines Mietshauses "nicht dauernd bewohnt" würde ?

Aber auch hier: wer kennt die richtige Definition des Ausdruckes "nicht dauernd bewohnt" ?

Geschrieben
Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen,

z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft

als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte

/ die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden

unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung

von Alltagsgeschäften. Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten.

http://www2.ingolstadt.de/media/custom/689...57553480#page=2

Geschrieben

Danke erstmal.

In dem Merkblatt wird auch auf Wohnungen Bezug genommen, obwohl in der Verordnung nur etwas von Gebäuden steht.

Wie wird das woanders gesehen ? Wo könnte die Stadt Ingolstadt denn diesen Passus hergenommen haben ?

Das würde ja die Unterbringung von Waffen in einer Zweitwohnung erschweren.

Wie ist das für Leute, die zum Beispiel auf Montage arbeiten ?

Und gibt es irgendwo auch eine Regel für die quasi "erlaubten" Abwesenheitszeiten ?

Geschrieben

Ich bin's noch mal, ich habe mich auch noch einmal getummelt.

Bei den meisten anderen Kreisen wird tatsächlich nur von Gebäuden gesprochen.

Das würde ja auch Sinn machen; verhindert werden soll ja, daß ein Einbruch zu lange nicht bemerkt wird, wie es bei einem alleinstehenden Gebäude, das nicht bewohnt wird, der Fall sein könnte.

Das ist bei Wohnungen in einem Mietshaus ja eher nicht der Fall.

Kann evtl. ein Rechtsgelehrter hier einmal etwas dazu sagen ?

Geschrieben
Wo könnte die Stadt Ingolstadt denn diesen Passus hergenommen haben?

Ich habe den Passus bei Google eingegeben und dabei herausgefunden, dass dies auf einen Herrn Brenneke vom BMI - also von ganz oben - zurückgeht.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Gerichte das auch so sehen müssen, aber zumindest für die nachgeordneten Behörden und damit auch deine Sachbearbeiter erzeugt das eine gewisse Bindungskraft.

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