Zum Inhalt springen
IGNORED

Dekowaffen in der Öffentlichkeit ?


Grillenmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

seit längerem spiele ich mit dem Gedanken mir eine "deaktivierte" Pistole zuzulegen. Nun wollte ich mal Fragen, ob man einen "kleinen Waffenschein" bräuchte, wenn man mit so einem Teil in der Öffentlichkeit herrumläuft,

(Nicht dass ich es vorhätte...das wäre auch 'ne absolut bescheuerte Idee, aber es interessiert mich halt einfach...) oder nicht.

Vielleicht könnt Ihr mir in dieser Beziehung weiterhelfen.

Gruß Grillenmann :ninja:

Geschrieben

Der Kleine Waffenschein wird nur für das führen von Gas/Signal/Reizstoffwaffen mit PTB Zeichen, in der Öffentlichkeit benötigt.

Dekopistolen, Softairpistolen die unter 0,08 Joule sind(also Spielzeug) sind alles Anscheinswaffen die nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.

Es sei denn sie sind Neonfarben angepinselt oder um viele Prozente kleiner oder größer als normale Waffen. Also zb. Schlüsselanhänger, Wasserpistolen etc.

Im Prinzip ist es allgemein verboten Waffen zu führen.

Ob das nun Einhandmesser(genaue Bestimmungen bezügliche Klingenlänge etc im WaffG nachlesen)

Hiebwaffen (Teleskopschlagstock, Tonfa) oder wiegesagt alles ist wo "Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Ausnahmen werden da wiegesagt bei Gas/Signal/Reizstoffwaffen mit PTB Zeichen (mit kleinem Waffenschein) und bei Berufswaffenträgern/gefährdete Personen:mega_shok: mit dem Großen Waffenschein gemacht.

Bogen und Armbrust darf man glaub ich aber führen.

Auf jedenfall den Bogen. Und schießen darf man damit auch in der Öffentlichkeit, solange da keine unbeteiligten Personen in die Schussbahn laufen können.

Geschrieben

Nach der Definition des WaffG kann man mit einem Bogen oder einer Armbrust nicht schießen:

Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG:

Im Sinne dieses Gesetzes

[...]

7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

[..]

Bögen sind vom WaffG ausgenommen, da dort die Antriebsenergie nicht durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann.

Armbrüste unterliegen als den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 WaffG) dem WaffG, das Führen ist jedoch erlaubnisfrei (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2 WaffG). Zu beachten ist allerdings das Führverbot von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gem. § 42 WaffG.

Geschrieben
Hallo zusammen,

seit längerem spiele ich mit dem Gedanken mir eine "deaktivierte" Pistole zuzulegen. Nun wollte ich mal Fragen, ob man einen "kleinen Waffenschein" bräuchte, wenn man mit so einem Teil in der Öffentlichkeit herrumläuft,

(Nicht dass ich es vorhätte...das wäre auch 'ne absolut bescheuerte Idee, aber es interessiert mich halt einfach...) oder nicht.

Vielleicht könnt Ihr mir in dieser Beziehung weiterhelfen.

Gruß Grillenmann :ninja:

Grillemann,

der kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Gas- und Schreckschußwaffen!

Ausgenommen bei öffentlichen Veranstaltungen - Märkten etc.

Da darfst Du sie selbst mit kleinem Waffenschein nicht führen! (§42)

Seit dem 1.4.2008 dürfen wir in unserem WaffG den neuen § 42a begrüßen.

Der verbietet u. a. das Führen von Anscheinwaffen.

Das sind u. a. auch Dekowaffen, oder wie Du schreibst eine "deaktivierte Pistole".

Soft Air (mir widerstrebt es dazu "Waffen" zu sagen) gehören auch dazu, sofern sie wie eine "echte" Waffe aussehen,

und nicht im Maßstab 1 : 2 verkleinert oder vergrößert sind.

Gruß

Rainer

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.