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IGNORED

Bedürfnisbescheinigung für Vereine


Der Reservist

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Die Beantragung lief bei uns ausschließlich über § 8 WaffG. Wir haben auch mal mit unserem SB über die mögliche Anzahl der Vereinswaffen gesprochen. Er meinte, das er da so recht keine Anhaltspunkte habe (obwohl er den Job schon länger macht), was die Zahl der Waffen angehe. Es sollten nur nicht zu viele werden, meinte er. Meines Wissens ist das auch nirgendwo geregelt.

Und genau so läuft es auch bei den meistenWaffenrechsbehörden. Eine kurze Begründung (kein Besinnungsaufsatz, sondern 2-3 Sätze) erleichtert die Entscheidung. Eine Verbandsbescheinigung ist nicht von Rechts wegen erforderlich. Wenn eine Behörde unsicher oder zögerlich ist, kann sie hilfreich sein. Es ist aber nicht sinnvoll, den Aufwand anzuleiern, wenn er nicht nötig ist.

Carcano

Geschrieben
Die Beantragung lief bei uns ausschließlich über § 8 WaffG. Wir haben auch mal mit unserem SB über die mögliche Anzahl der Vereinswaffen gesprochen. Er meinte, das er da so recht keine Anhaltspunkte habe (obwohl er den Job schon länger macht), was die Zahl der Waffen angehe. Es sollten nur nicht zu viele werden, meinte er. Meines Wissens ist das auch nirgendwo geregelt.

Hatte man mir auch mitgeteilt: Die Anzahl

kann variieren, aufgrund des SB und der

vorhandenen Disziplinen..

Geschrieben

Dann hilf dem SB (und dir) mal ein Blick in die nicht offiziell in Kraft gesetzte, aber in nahezu allen Bundesländern zur "Anwendung empfohlene) WaffVwV bzw. deren Entwurf.

Da kann man nachlesen.

Geschrieben
Da kann man nachlesen.

Stimmt. Dort steht in Ziff. 8.1.2, dass Vereinswaffen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG abgewickelt werden.

Feste Vorgaben für Art und Anzahl gibt es nicht. Dies bemisst sich nach pflichtgemäßem Ermessen eines jeden SB je nach Verein, Mitgliederzahl und geschossenen Disziplinen, Ausdehnung der Jugendarbeit etc. Einige Vereine halten z.B. für ihre jugendlichen Talente jeweils eigens speziell eingestelle Waffen vor. Da ist der Bedarf dann schon ein bissl höher...

Geschrieben
Stimmt. Dort steht in Ziff. 8.1.2, dass Vereinswaffen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG abgewickelt werden.

Feste Vorgaben für Art und Anzahl gibt es nicht. Dies bemisst sich nach pflichtgemäßem Ermessen eines jeden SB je nach Verein, Mitgliederzahl und geschossenen Disziplinen, Ausdehnung der Jugendarbeit etc. Einige Vereine halten z.B. für ihre jugendlichen Talente jeweils eigens speziell eingestelle Waffen vor. Da ist der Bedarf dann schon ein bissl höher...

Sieht der SB auch z.B. die Waffensachkundeausbildung als Zweck der Vereinswaffen an?

Geschrieben

Frag ihn halt einfach mal, dann weißt Du es. :)

Letztendlich muss das Bedürfnis halt glaubhaft gemacht werden können und die Gesamtzahl der Vereinswaffen - je nach örtlichen Verhältnissen - in einem überschaubaren Rahmen bleiben.

Geschrieben

Hi ,

hatte genau diese Situation im Mai diesen Jahres:

Meinen zuständigen SB gefragt.

Antwort vom SB: muss bei der ADD nachfragen.

Antwort der ADD: NEIN Der Verein muss kein Bedürfnis über den Verband nachweisen, sondern nur eine sinnvolle Begründung angeben.

Anschließend die Begründung per E-Mail abgegeben.

Am nächsten Tag mit der WBK zur Behörde und nach 5 Minuten , hatte ich den Voreintrag und die Waffen in der VereinsWBK eingetragen :icon14:

Behörde: Kreis Mainz-Bingen

gruß

Shooterfjb

Geschrieben
Stimmt. Dort steht in Ziff. 8.1.2, dass Vereinswaffen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG abgewickelt werden.

Feste Vorgaben für Art und Anzahl gibt es nicht. Dies bemisst sich nach pflichtgemäßem Ermessen eines jeden SB je nach Verein, Mitgliederzahl und geschossenen Disziplinen, Ausdehnung der Jugendarbeit etc. Einige Vereine halten z.B. für ihre jugendlichen Talente jeweils eigens speziell eingestelle Waffen vor. Da ist der Bedarf dann schon ein bissl höher...

Hallo Sachbearbeiter,

stimmt soweit Alles, aber die Anzahl regelt sich auch durch die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung b.z.w.

wer alles im Verein in der Lage ist mit dem ensprechenden notwendigen Schreibkram diese Waffen aufbewahren kann.

Bei uns im Verein gehts gut haben mehrere volle "Grüne" und "Gelbe". Ist aber aus meiner Erfahrung nicht überall in

anderen Vereinen möglich.

Gruß D.S.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Mal etwas anderes, ich stehe als Berechtigter auf der Vereins WBK, diese liegt im Schützenheim, wie auch die Waffen und die Munition.

Ich darf mit der WBK ja Munition für die Vereinswaffen kaufen, zudem darf ich auch die Waffen zwecks Reinugung oder Wartung mit nach Hause nehmen.

Nun zu meiner Frage, darf ich denn auch Munition für diese Waffen zu Hause lagern, auch wenn die WBK im Schützenheim liegt?

Geschrieben
Nun zu meiner Frage, darf ich denn auch Munition für diese Waffen zu Hause lagern, auch wenn die WBK im Schützenheim liegt?

Die WBK ist ja nur die Erlaubnisurkunde. Die Erlaubnis gilt für dich auch wenn du die WBK gerade nicht dabei hast. Ausweispflichten gibt es für die Munitionsaufbewahrung zu hause nicht, aber eine Kopie der WBK wäre trotzdem nicht schlecht.

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Mal etwas anderes, ich stehe als Berechtigter auf der Vereins WBK, diese liegt im Schützenheim, wie auch die Waffen und die Munition.

hat du keine Überlassungsbescheinigung nach §12 Abs. 1 Nr. 3 b mit Kopie der WBK??

Ich darf mit der WBK ja Munition für die Vereinswaffen kaufen, zudem darf ich auch die Waffen zwecks Reinugung oder Wartung mit nach Hause nehmen.

oder nimmst du dafür jedesmal die Original-WBK mit?

Nun zu meiner Frage, darf ich denn auch Munition für diese Waffen zu Hause lagern, auch wenn die WBK im Schützenheim liegt?

Mit der Überlassungbescheinigung in der Hand darfst du lagern, da ist es egal, wo die WBK liegt.

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Braucht Henner denn überhaupt eine Überlassungbescheinigung wenn er auf der Vereins-WBK als Berechtigter eingetragen ist?

und wie kommt er seiner Ausweispflicht nach §38 nach, wenn die Original-WBK im Schützenheim lagert und er Waffen Zuhause reinigt und wartet??

§38 Ausweispflicht

1

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg,

aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum

der Überlassung hervorgeht,

Geschrieben
und wie kommt er seiner Ausweispflicht nach §38 nach, wenn die Original-WBK im Schützenheim lagert und er Waffen Zuhause reinigt und wartet??

Auf die Ausweispflicht bin ich doch bereits eingegangen (-> Beitrag #35).

§38 Ausweispflicht

1

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb [liegt hier nicht vor, da dauerhafte Berechtigung durch Vereins-WBK] oder zum Führen [hat er ja gar nicht vor]

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 [mal gelesen was in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4 drin steht?] einen Beleg,

aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum

der Überlassung hervorgeht,

Es wäre schon etwas seltsam, wenn Henner trotz auf ihn mit ausgestellter Erlaubnis seine Berechtigung über eine Ausnahmeregelung von den Erlaubnispflichten herleiten müsste.

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Auf die Ausweispflicht bin ich doch bereits eingegangen (-> Beitrag #35).

hatte sich mit meinem Beitrag überschnitten.

So locker, wie die schreibst:

Die Erlaubnis gilt für dich auch wenn du die WBK gerade nicht dabei hast.

würde ich das nicht sehen! Insbesondere dann nicht, wenn Waffen transportiert werden.

Da:

§38

Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte

...

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg,

aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum

der Überlassung hervorgeht

oder bezahlst du das Bußgeld, das im Falle des Falles fällig wird?

§ 53

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder

nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

In jedem Fall muss ein Papier vorhanden sein, ob nun WBK oder Überlassungsvereinbarung.

Bezüglich der Munition, da bekomme ich ohne diese Papiere bei meinem Händler gerade mal Diabolos, aber keine Munition!

Es wäre schon etwas seltsam, wenn Henner trotz auf ihn mit ausgestellter Erlaubnis seine Berechtigung über eine Ausnahmeregelung von den Erlaubnispflichten herleiten müsste.

Die Erlaubnis wird auf den Verein ausgestellt sein und für den eingetragenen Berechtigten hat der Verein die Pflicht, ein entsprechendes Papier auszustellen.

Geschrieben

Mir wird zuweilen unvollständiges Zitieren vorgeworfen, aber du hast vorhin in Beitrag #38 selbst etwas Entscheidendes unterschlagen:

§38

Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte

...

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg,

aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum

der Überlassung hervorgeht

Definition Führen:

Anl. 1 Abschn. 2 zum WaffG: Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

[...]

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Bei der Ausgangsfrage von Henner ging es nur um Munition:

Nun zu meiner Frage, darf ich denn auch Munition für diese Waffen zu Hause lagern, auch wenn die WBK im Schützenheim liegt?

Diese kann man nicht führen und selbst wenn gilt die Ausweispflicht nur beim Führen von Waffen.

Geschrieben

Ich kann meinen Beitrag leider nicht mehr editieren. 112-Oymanns@fvlw.de hat mich per PN angeschrieben und eine Klarstellung gewünscht, der ich gerne nachkomme (auch wenn es eigentlich nur um den Transport von Munition und nicht von Waffen ging):

§ 12 WaffG - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

[..]

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Damit ist auch der Transport von Waffen ein Führen im Sinne des WaffG, jedoch nicht erlaubnispflichtig.

Die Ausweispflicht gilt auch bei Transport von Waffen!!!

Die für das Führene erforderliche Ausweispflicht gilt dadurch auch. Da der Erwerb erlaubnispflichtig ist muss in diesem Fall die Vereins-WBK bereitgehalten werden. Nicht aber bei der Aufbewahrung als Berechtigter über die Vereins-WBK zuhause.

Wenn man die Vereins-WBK für den Transport der Waffe(n) vom Verein zur Wohnung und umgekehrt nicht immer mitschleppen will kann man wie von 112-Oymanns@fvlw.de vorgeschlagen den Weg über die Waffenleihe oder die Beförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a oder b gehen. Dann reicht es, wenn man die eigene WBK und den Überlassungsbeleg dabei hat.

Wenn man dann zuhause ist überlässt man die Waffen wieder an sich selbst in seiner Funktion als Berechtigter über die Vereins-WBK. Somit braucht man zuhause keinen Überlassungsbeleg.

Ist alles etwas schizophren. Die WBK wird zwar formal auf den Verein ausgestellt aber Berechtigt sind die natürlichen Personen.

Geschrieben

Ich wurde auch von "112-Oymanns@fvlw.de" angeschrieben.

Mir geht es hauptsächlich darum die Munition zu Hause zu lagern, ohne das die WBK zu Hause liegt.

Beim Erwerb der Munition muß ich die WBK natürlich mitnehmen, sonst verkauft mir die ja niemand.

Bisher habe ich die WBK auch immer mitgenommen, wenn ich die Waffen mit nach Hause genommen habe, wenn ich das nicht bräuchte, würde mir das aber sehr entgegenkommen, da ich zwar einen Schlüssel für den Waffenschrank, nicht aber für den Schrank in dem die WBKs liegen habe.

Wie sieht denn so eine "Überlassungsbescheinigung nach §12 Abs. 1 Nr. 3 b" aus?

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Bisher habe ich die WBK auch immer mitgenommen, wenn ich die Waffen mit nach Hause genommen habe,

so ist es ja richtig. :icon14:

Wie sieht denn so eine "Überlassungsbescheinigung nach §12 Abs. 1 Nr. 3 b" aus?

Google findet mit dem Suchbegriff: "Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen" entsprechendes Material.

Hier mal ein zwei Beispiele:

http://www.sportschuetzen-andreas-hofer-es...eberlassung.pdf

http://www.wsv1850.de/Formulare_Waffen.html unter Überlassung (Transport) § 12

Wichtig dabei, der Zweck der Mitnahme und die Weisung kann auch noch erweitert werden, z.B. für einen Obmann, der die Trainingswaffen, sofern die nicht vor Ort gelagert werden, transportieren muss. Hier würde dann in der Weisung stehen, das Waffen und Munition auf dem Schießstand von Mitgliedern und Gästen genutzt werden dürfen.

So, damit dürfte diese Frage geklärt sein. Der Verein kann die Original-WBK als Besitznachweis im Tresor einschließen, der Berechtigte hat seine notwendigen Papiere, die er mitführen muss sowie die Begründung für im Haus gelagerte Munition, und Gut ist. :bb1:

Geschrieben
Wie sieht denn so eine "Überlassungsbescheinigung nach §12 Abs. 1 Nr. 3 b" aus?

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG greift nur, solange du den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten (der Verein und u.a. du selber) ausüben darfst.

Die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestands unterstellt, bin ich mir allerdings nicht sicher, ob eine "Überlassungsbescheinigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG" erforderlich ist.

Begündung:

§ 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt [wie zuvor festgestellt ist dieses Tatbestandsmerkmal beim Transport gegeben], muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf [nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG ausnahmsweise von Erwerbserlaubnis freigestellt], die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf [nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ausnahmsweise vom Erfordernis einer Führerlaubnis freigestellt], den Waffenschein,

[...]

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [bezieht sich nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG] oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht [...]

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Ergebnis dieser Auslegung wäre, dass Perso oder Pass reicht.

Sollte die Ausweispflicht dagegen auch in deinem Fall eine Bescheinigungspflicht enthalten, so wäre dies ein Schrieb (möglicherweise auch selbst verfasst), der

  • den Namen des Überlassers (also bei der Vereins-WBK der Name des Vereins und der natürlichen Person, die dir die Waffe überlassen hat, wahrscheinlich du selbst),
  • den Namen des Besitzberechtigten (ich glaube das bezieht sich wieder auf den Erlaubnisinhaber, also den Verein und die Berechtigten, auf die die WBK ausgestellt ist, darunter du selbst)
  • und das Datum der Überlassung

enthalten müsste.

Mir kommt dies alles sehr seltsam vor. Du solltest zu dieser hochkomplexen Materie am besten noch mal deinen SB fragen, vielleicht sieht der das anders oder hat sogar Formulare dazu.

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestands unterstellt, bin ich mir allerdings nicht sicher, ob eine "Überlassungsbescheinigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG" erforderlich ist.

Wegen der Munitionsfrage ist diese Bescheinigung doch notwendig, um §12 Abs. 2 Nr. 1 nachzuweisen.

§12

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Geschrieben
Wegen der Munitionsfrage ist diese Bescheinigung doch notwendig, um §12 Abs. 2 Nr. 1 nachzuweisen.

Die Munition hat er nach meinem Dafürhalten nicht über den Ausnahmetatbestand, sondern direkt über seine in der Vereins-WBK enthaltene Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Damit könnte er auch ohne seine eigene WBK dabeizuhaben zu einem Händler gehen und dort Munition kaufen.

Selbst wenn man dies so sieht wie du, so setzt die Ausweispflicht des § 38 WaffG das Führen einer Waffe voraus, womit der reine Munitionstransport eben nicht erfasst wird.

Schließlich habe ich in Beitrag #35 darauf hingewiesen, dass eine Kopie der WBK nicht verkehrt wäre. So kann man lästigen Fragen (Woher kommt die Munition?) besser begegnen.

Geschrieben
Damit ist auch der Transport von Waffen ein Führen im Sinne des WaffG, jedoch nicht erlaubnispflichtig.

Genau. Der Transport ist eine Unterart des Führens und dann nicht erlaubnispflichtig, wenn er verschlossen und ungeladen (bzw. in den Fällen des § 13 Abs. 6 WaffG zumindest nicht schussbereit) erfolgt.

Geschrieben
Mal eine Frage an die Fachwelt.

Wenn ein Verein durch Mitgliederzuwachs in die Situation kommt, weitere Waffen dazukaufen zu müssen, wer bescheinigt diesem Verein dann das Bedürfnis (grüne WBK)?

Muß das über die entsprechenden Landesverbände gehen?

Oder kann der SB auf Antrag des Vereins frei entscheiden?

Hallo

ich habe von unserer Behörde per E-Mail die Info bekommen, das laut ADD der Verein kein Bedürfnis über den Verband

nachweisen muss. Ich muss als Sportleiter nur eine sinnvolle Begründung angeben. Anschließend habe ich

zwei Kurzwaffen in die Verein WBK ohne Probleme eingetragen bekommen.

mfg

Shooterfjb

:s75:

Bundesland : Rheinland Pfalz

Behörde: Kreis Mainz Bingen

bessere Sachbearbeiter kann man nicht haben, als in dieser Behörde

PS. ich kann diese E-Mail gerne per PN weiter schicken.

Geschrieben
Ich muss als Sportleiter nur eine sinnvolle Begründung angeben.

So kann man § 8 WaffG hier auf einen Nenner bringen. Zu berücksichtigen ist natürlich auch stets die bereits vorhandene Anzahl von Vereinswaffen, die am Ende in einem vernünftigen Verhältnis zum glaubhaft gemachten Bedarf stehen müssen.

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