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IGNORED

Transport einer Waffe von Büchsenmacher zum Verein


AdrianG

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

Ich finde niergendwo ob ich eine Waffe beim Büchsenmacher abholen darf, und sie zu unseren Verein oder an einem anderen WBK Besitzer transportieren darf. Es gibt kein Kollege der Zeit hat die Waffe abzuholen und 3 unterschiedliche Schützenkollegen meinen dass ich es darf und es tun soll. Die könnten mir aber nicht sagen welches Paragraf des WaffenG es erlaubt. Leider finde ich nur dass ich eine Waffe vom Vereins zum Wettkampf mitnehmen darf, und dann auch nur zum Wettkampfort und Zurück, ohne Zwischenlagerung. Interessant fand ich dass bei der Sachkundeprüfung (Prüfung bereits bestanden und auch Aufsicht Lizenz erhalten), eine Frage im Formular war (die 100% genaue Formulierung erinnere mich nicht) ob man die Waffe in einem verschlossenen Koffer wärend des Urlaubs einer zuverlässigen Person zur Aufbewahrung übergeben darf, wenn diese Person kein Zugriff an der Waffe hat (Schlüssel für Koffer hat er nicht), und er einen entsprechenden Waffenschrank besitzt in der für die Waffe vorgeschriebene Stufe. Die richtige Antwort war "ja".

Kann mir jemand helfen die Antwort auf meiner Frage im WaffenG zu finden?

Danke euch im Voraus!

MfG,

Adrian

Geschrieben
Hallo zusammen,

Ich finde niergendwo ob ich eine Waffe beim Büchsenmacher abholen darf, und sie zu unseren Verein oder an einem anderen WBK Besitzer transportieren darf. Es gibt kein Kollege der Zeit hat die Waffe abzuholen und 3 unterschiedliche Schützenkollegen meinen dass ich es darf und es tun soll. Die könnten mir aber nicht sagen welches Paragraf des WaffenG es erlaubt. Leider finde ich nur dass ich eine Waffe vom Vereins zum Wettkampf mitnehmen darf, und dann auch nur zum Wettkampfort und Zurück, ohne Zwischenlagerung. Interessant fand ich dass bei der Sachkundeprüfung (Prüfung bereits bestanden und auch Aufsicht Lizenz erhalten), eine Frage im Formular war (die 100% genaue Formulierung erinnere mich nicht) ob man die Waffe in einem verschlossenen Koffer wärend des Urlaubs einer zuverlässigen Person zur Aufbewahrung übergeben darf, wenn diese Person kein Zugriff an der Waffe hat (Schlüssel für Koffer hat er nicht), und er einen entsprechenden Waffenschrank besitzt in der für die Waffe vorgeschriebene Stufe. Die richtige Antwort war "ja".

Kann mir jemand helfen die Antwort auf meiner Frage im WaffenG zu finden?

Danke euch im Voraus!

MfG,

Adrian

Schau mal in § 12 Abs. 1 Nr. 1 b ) WaffG [Für den Erwerb und Besitz] und

§ 12 Abs. 3 Nr 2 [Für den Transport]

MfG Scorpio2002

Geschrieben

Ummm... Jetzt bin ich verwirrt. Auf dem ersten blick, dürfte ich es tatsächlich machen, wenn ich die Antwort von Scorpio2002 im Waffengesetz nachschalge. Das einzige wo ich noch unsicher bin:

§ 12 Abs. 3 Nr 2:

"...sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;".

Ist in dem von mir geschilderten Fall so? Ich würde sagen ja, da ich im Verein damit schiesse. Aber wollte nur auf die Nummer sicher gehen.

@Uwe: Wieso muss man WBK haben? Im §12 steht nicht dass man eine WBK haben muss. Da sind die Ausnhamen geregelt. Woran interpretierst du dass man eine WBK braucht?

Danke euch!

Gruß,

Adrian

Geschrieben
Muß aber Inhaber einer WBK sein!

Nicht unbedingt... schau mal unter § 12 (1) 3 b... da genügt er wenn als Beauftragter einer schießsportlichen Vereinigung... nach Weisung... die Waffe transportiert. (Eine WBK wird also nicht gefordert, wenn er als Beauftragter einer schießsportlichen Vereiningung (oder ...) unterwegs ist.)

Geschrieben
Ummm... Jetzt bin ich verwirrt. Auf dem ersten blick, dürfte ich es tatsächlich machen, wenn ich die Antwort von Scorpio2002 im Waffengesetz nachschalge. Das einzige wo ich noch unsicher bin:

§ 12 Abs. 3 Nr 2:

"...sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;".

Ist in dem von mir geschilderten Fall so? Ich würde sagen ja, da ich im Verein damit schiesse. Aber wollte nur auf die Nummer sicher gehen.

@Uwe: Wieso muss man WBK haben? Im §12 steht nicht dass man eine WBK haben muss. Da sind die Ausnhamen geregelt. Woran interpretierst du dass man eine WBK braucht?

Danke euch!

Gruß,

Adrian

§ 12 Abs. 3 WaffG regelt das Führen und setzt den legalen Besitz voraus!

§ 12 Abs. 1 WaffG sagt es doch: 1. als Inhaber einer WBK und dann die Unterpunkte a u. b, also für den WBK Inhaber!

Geschrieben
Nicht unbedingt... schau mal unter § 12 (1) 3 b... da genügt er wenn als Beauftragter einer schießsportlichen Vereinigung... nach Weisung... die Waffe transportiert. (Eine WBK wird also nicht gefordert, wenn er als Beauftragter einer schießsportlichen Vereiningung (oder ...) unterwegs ist.)

Das würde ich mir dann aber vom Vorsitzenden schriftlich bestätigen lassen, ansonsten stimme ich dem zu, denn die anderen genannten §§ trafen dafür ja nicht zu.

Ist aber sehr dünnes Eis, auch wenn möglich.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Ist aber sehr dünnes Eis, auch wenn möglich.

Steht so im Gesetz. Also nix mit dünnem Eis.

Von uns wird verlangt, daß wir uns an die Gesetze halten. Also soll mir keiner mit "dünnem Eis" kommen wenn ich so agiere, wie es im Gesetz steht.

Ein entsprechendes Schriftstück des im Verein der Behörde gegenüber FÜR DIE WAFFEN VERANTWORTLICHEN ist selbstverständlich nötig.

Verantwortlich ist nicht immer zwingend der Vorstand/Vorsitzende!!!

Geschrieben
Das würde ich mir dann aber vom Vorsitzenden schriftlich bestätigen lassen, ansonsten stimme ich dem zu, denn die anderen genannten §§ trafen dafür ja nicht zu.

Ist aber sehr dünnes Eis, auch wenn möglich.

Zumindest habe ich dies auf Anfrage von meinem SB schriftlich bekommen.

Der Hintergrund ist, dass der Vater (ohne WBK, nicht Vereinsmitglied) für seinen minderjährigen Sohn die Waffen vom Verein oder Schützenkollegen zum (Kader)Training und Wettkampf transportiert - ja z.B. sogar schon am Vorabend abholen kann oder am Folgetag erst zurück bringen.

Das Visier hat dazu sogar ein Formular.

Geschrieben

Lusumi: D.h. dass wenn ich ein Wettkampf am Samstag oder Sonntag habe und der Vereins nur am Dienstag und Freitag offen ist, ich die Waffe zwecks Teilnahme an einem Wettkampf am Freitag abholen könnte, in meinem B Schrank (Kurzwaffe) gemäß Vorschriften lagern, am Samstag damit zum Wettkampf fahren und es danach wieder bis zur Übergabe am Dienstag lagern. Oder verstehe ich was falsch. Aus dem Gesetz interpretiere ich dass das möglich sei, entgegen was mir bis jetzt gesagt würde. Da bräuchte man nur ein Schreiben vom Vereins dazu zu haben, der diese Umstände bestätigt/bescheinigt, oder?

In dem von mir oben beschriebenen Fall, es geht um eine Leihwaffe die auf dem Namen eines Vereinsmitglieds (er hat eine WBK) geliehen wird da ich keine WBK habe, um damit im Vereins zu schiessen und an einem Wettkampf damit teil zu nehmen (und zwar ich). Die Waffe wird im Verein aufbewahrt für die Leihzeit. Die Aufbewahrung im Vereins ist bereits geklärt. Da muß ich dann mit dem Vereinsverantwortlichen sprechen ob er mir so eine Bescheinigung geben kann. Wenn nicht, muss ich ein Kasten Bier für den Vereinskollegen organisieren, um ihn zu bewegen dass er die Waffe abholt.:D

Gruß,

Adrian

Geschrieben

@lusumi:Ja, dies hatten wir schon und es ist ja auch möglich.

Wobei aber Ziffer 2 die Mitgliedschaft fordert.

Mit dem dünnen Eis meine ich ja auch nur ev. Vorfälle, so z. B. dass derjenige der die Waffe vom Büchsenmacher zum Schießstand transportiert in eine Verkehrskontrolle kommt, oder in einen VU verwickelt wird und dann sich mit dem Beamten vor Ort auseinandersetzen muß!

Derjenige wird eine WBK fordern bzw. eine Nachfrage bei der Waffenbehörde über eine waffenrechtliche Erlaubnis nachfragen und dann wäre die Waffe erst einmal sichergestellt.

Eine schriftliche Bestätigung vom Vorstand, bzw. Vortsndsmitglied halte ich schon für sinnvoll, sonst könnte ja jedes vereinsmitglied so eine Bestätigung ausstellen, was ja nicht sinnvoll wäre.

Also Mitgliedsausweis und schriftliche Bestätigung dabei, ist meiner Meinung nach der richtige Weg!

Geschrieben
Eine schriftliche Bestätigung vom Vorstand, bzw. Vortsndsmitglied halte ich schon für sinnvoll, sonst könnte ja jedes vereinsmitglied so eine Bestätigung ausstellen, was ja nicht sinnvoll wäre.

Ich würd noch etwas mehr machen, nämlich mir das ganze vom SB schriftlich bestätigen lassen. Wenn er am Wochenede tatsächlich in eine Kontrolle gerät und der Beamte das Waffenrecht nicht kennt, wird das ein langer Aufenthalt auf dem Revier.

Und am Wochende erreicht man die Waffenbehörden so schlecht ;)

MfG Scorpio2002

Geschrieben

Beantrage eine WBK für eine bedürfnisfreie, erlaubnispflichtige Waffe (bspw. Revolver 4mm M20). Dann gibt es auch keine Probleme mit der Lagerung und der Beförderung von Waffen.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B )

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Geschrieben
Eine schriftliche Bestätigung vom Vorstand, bzw. Vortsndsmitglied halte ich schon für sinnvoll, sonst könnte ja jedes vereinsmitglied so eine Bestätigung ausstellen, was ja nicht sinnvoll wäre.

Also Mitgliedsausweis und schriftliche Bestätigung dabei, ist meiner Meinung nach der richtige Weg!

Das ist natürlich Voraussetzung.

Die schriftliche Beauftragung des Vereins an den "Transporteur" mit allen maßgeblichen Weisungen (Verschlossen, getrennt von Mun, Übergabe nur an den Kadertrainer/Betreuer vor Ort, ...)

Oder verstehe ich was falsch.

Nein, da verstehst du nichts falsch, das - siehe oben - ist möglich.

Zum "Dünnen Eis":

Es ist natürlich so, dass nicht jeder Polizist sich bis ins kleineste Detail des Waffenrechtes auskennt - das kann von niemandem verlangt werden und tue ich auch nicht.

Deswegen wäre es sehr ärgerlich, wenn bei einer Kontrolle die Sachlage erst mal überprüft werden würde und der Schütze aufgrund des Zeitverlustes (evtl. klärt sich es erst Tage später auf...) nicht zu den Meisterschaften käme...

... aus diesem Grunde haben wir es - obwohl vom SB schriftliche so genehmigt - noch nie gemacht und würden es nur im "Notfall" tun.

Geschrieben

Also ich würde niemandem meine Waffe anvertrauen!

Ich kenne noch das Sprichwort: "Waffe, Frau und Auto gibt man nicht aus der Hand!"

Gut, ist ein "Ost-Sprichwort", ist aber was dran!

Wie ich meine Waffenbehörde kenne, kommt dort die Frage, wie denn der Beauftragende die Einhaltung seine Weisungen kontrollieren will!

Nehmen wir mal an, der Beauftragte ohne WBK, verläßt die festgelegte Wegstrecke und zeigt die "Knarre" seinen Kumpels.

Jemand sieht das und ruft die Polizei!

Schon sind sowohl der Beauftragte und der Überlasser am "A........" und zwar mit Gewißheit!

Also nur im Notfall und nur mit hohem Vertrauen!

Habe gerade einen aktuellen Fall, da hat ein Schützenvereinsvorsitzender eine Waffe repariert und sie zum Berechtigten zurückgebracht, leider war nur die Ehefrau (ohne waffenrechtliche Berechtigung) vor Ort und er hat sie ihr überlassen.

Beide plagen sich nun mit einem Verfahren, der eine wegen Überlassen an Unberechtigte und der andere wegen Besitz ohne waffenrechtliche Berechtigung.

Bin mal selbst auf den Ausgang gespannt!

Wie man sieht ist das Waffenrecht schon ein "Kreuz"!

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Habe gerade einen aktuellen Fall, da hat ein Schützenvereinsvorsitzender eine Waffe repariert und sie zum Berechtigten zurückgebracht, leider war nur die Ehefrau (ohne waffenrechtliche Berechtigung) vor Ort und er hat sie ihr überlassen.

Das ist doch ein völlig anderer Fall. Und zudem dumm.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
In dem von mir oben beschriebenen Fall, es geht um eine Leihwaffe die auf dem Namen eines Vereinsmitglieds (er hat eine WBK) geliehen wird da ich keine WBK habe, um damit im Vereins zu schiessen und an einem Wettkampf damit teil zu nehmen (und zwar ich). Die Waffe wird im Verein aufbewahrt für die Leihzeit. Die Aufbewahrung im Vereins ist bereits geklärt. Da muß ich dann mit dem Vereinsverantwortlichen sprechen ob er mir so eine Bescheinigung geben kann. Wenn nicht, muss ich ein Kasten Bier für den Vereinskollegen organisieren, um ihn zu bewegen dass er die Waffe abholt.:D

Gruß,

Adrian

Vereinswaffe an Mitglied ohne WBK >>> OK

Vereinswaffe an Mitglied mit WBK >>> OK

Privatwaffe von WBK Inhaber an WBK Inhaber >>> OK

Privatwaffe von WBK Inhaber an NICHT WBK Inhaber >>> FINGER WEG bzw. diesen Weg haarklein mit dem SB abklären und SCHRIFTLICH (seitens SB) fixieren!!! (Ausschlaggebend ist ob der SB es akzeptiert, daß eine PRIVATWAFFE im Auftrag des Vereins überlassen wird). Das ist aber auch für mich "dünnes Eis"

Geschrieben

Da lernt man jeden Tag was neues... Mir war nicht bekannt dass es bedürfnisfreie Waffen gibt die jedoch eine WBK verlangen? Wo gibt es darüber zu lesen und welche Waffen wären das? Bedeutet es dass man eine WBK für diese Waffen ohne ein Bedürfnisnachweis beantragen kann? Welche sonstige Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen? Ich schieße z.B. seit ca. 9 Monaten im Vereins, und dadurch für eine WBK die 12 Monate Vereinsmitgliedschaft noch nicht vorhanden. Ansonsten hätte ich bereits eine WBK beantragt mit Bedürfnisnachweis. Müssen für diese bedürfnisfreie aber WBK Pflichtige Waffen genauso 12 Monate Vereinsmitgliedschaft?

Eine WBK zu haben würde vieles bei den Wettkämpfe vereinfachen, da ich jetzt immer wieder jemand suchen muss der mitkommt und bereit ist die Waffen mitzunehmen, was nicht immer eine einfache Aufgabe ist. :(

Danke nochmal!

Gruß,

Adrian

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Eine WBK zu haben würde vieles bei den Wettkämpfe vereinfachen, da ich jetzt immer wieder jemand suchen muss der mitkommt und bereit ist die Waffen mitzunehmen, was nicht immer eine einfache Aufgabe ist. :(

Die paar Monate gehen jetzt auch noch rum. Entspann Dich. Hat doch bis jetzt gut funktioniert.

Die meisten hier waren am Anfang heiß auf die erste eigene Waffe. Das ist normal.

Die Gebühren für eine 4mm-WBK solltest Du sparen und in 3 -4 Monaten für was richtiges verwenden.

Nur meine Meinung.

Geschrieben

Da hast du recht. Die Rundwettkämpfe sind durch und es gibt nur noch am Ende des Monats die Landesmeisterschaft bei DSB (Niedersachsen).

Gruß,

Adrian

Geschrieben

Bei 3 Monaten Wartefrist (+Bearbeitungszeit) ist es ja nicht mehr sooo eilig. Du musst abwägen, wie oft du die Waffe in der Zeit noch transportieren musst. Du kannst dir damit aber auch die Zeit ab Antragstellung verkürzen (min. 6 Wochen) und musst anschließend nur noch dein Bedürfnis nachweisen.

Die Bedingungen sind identisch. Du beantragst ja schließlich eine WBK. Du musst eben nur kein Bedürfnis entspr. §13 WaffG nachweisen.

Geschrieben

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. b

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer

zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert,

sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder i

m Zusammenhang damit erfolgt;

Für mich ist der Gesetzestext hier ganz eindeutig, aber ich bin ja auch kein Jurist. Der Verein darf ein Mitglied oder sogar Nichtmitglied (Beauftragter) beauftragen. Das beinhaltet nicht nur die Teilnahme an Wettkämpfen oder Trainingsmaßnahmen, sondern auch den Transport zum Büchsenmacher. §38 regelt die nötigen Dokumente. Nötig ist also eine Bescheinigung durch den Verein/Verband. Ich würde sogar soweit gehen, zu sagen, dass im Gegensatz zu §12 (1) 1a keine zeitliche Begrenzung für das Überlassen vorgeschrieben ist.

Das ist zwar nicht unbedingt logisch, aber ein Gesetz muss ja auch nicht unbedingt logisch sein, wie wir alle wissen. Dass dabei in der Praxis (aus Unkenntnis) Probleme auftreten können, will ich nicht bestreiten. Auch nicht, dass der Überlasser im Zweifelsfall bei Missbrauch die A...karte hat. Aber mich würde (von den Juristen) interessieren, ob es in dieser Angelegenheit höchstrichterliche Entscheidungen gibt.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

Naja, wenn die Bedingungen identisch sind, dann muss ich so oder so die 12 Monate Vereinsmitgliedschaft abwarten, oder ist bei diesen Bedürfnisfreien Waffen doch in der Hinsicht anders? D.h. damit würde ich nicht wirklich was verkürzen. Um die Zeit zu verkürzen, könnte ich mit meinem SB absprechen, den Vorgang 6 Wochen bevor die 12 Monaten um sind anzustossen. Damit müsste ich am Ende der 12 Monaten nur noch Bedürfnisnachweis bringen, was kein Problem sein dürfte, da die Schießbücher reichlich einträge haben. :D

Gruß,

Adrian

Geschrieben

Nein, du musst doch kein Bedürfnis nachweisen. Der Bedürfnisnachweis ist 12 Monate Mitgliedschaft und regelmäßig schießen.

Ansonsten gelten die normalen Anforderungen: Volljährig, Sachkundig, Zuverlässig. (und zusätzlich musst sie natürlich entsprechend verwahren können.)

Google warf mir bspw. diesen Link aus CO2Air

Mal zum zeitlichen Ablauf nach 12 Monaten.

1. Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen - Dauer äusserst unterschiedlich; etwa 2 Wochen (Post-bearbeiten-Post).

2. Damit den Antrag beim SB abgeben - Dauer dann mindestens 6 Wochen

Du kannst dich also schonmal auf durchschnittlich 2 Monate extra Wartezeit einstellen. Wenn dein SB vorher schon anfängt ist das gut für dich. Wenn dein Verband richtig zügig arbeitet auch. Leider ist das nicht immer der Fall. Aber hey, du hast doch nur noch 3 Monate(+x)

Aber jetzt walzen wir dieses Nebenthema zu sehr aus. Für den Transport und die Lagerung ist so ne 4mm M20 WBK jedenfalls ne klasse Lösung.

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