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IGNORED

Verfassungsbeschwerde vorbereiten


Wolfszahn

Empfohlene Beiträge

Bevor wir den genauen Verbotsinhalt kennen, läßt sich wenig sagen.... Problem ist die Laserdromentscheidung des BVerwG (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/4849.pdf )

Ansatzpunkte sehe ich derzeit eher bei Art. 14 und Art. 3 GG.

Exakt diese Entscheidung wird für Ärger sorgen.

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Standbetreiber ist noch Art. 12 I GG. (Da ein sehr intensiver Eingriff zu befürchten ist, dürfte das noch einer der stärksten Artikel sein.)

MfG Scorpio2002

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Versuchen sollte man es immer. Die Gegner werden aber auf den öffentlich einsehbaren Arealen mit Jugendschutz argumentieren und in der Halle immer noch eine Kollision mit der Menschenwürde, etc.

Viel Erfolg

Scorpio2002

Menschenwürde?

Türken und andere Muslime in diesem Land dürfen ihre Frauen unterdrücken und schlagen.

Aber ich darf nicht mit Farbe auf meine Freunde schiessen die genau wissen auf was sie sich einlassen, die vorher unterschrieben haben das es weh tuen könnte, die jederzeit das Spiel abrechen können.

Hallo :gaga:

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Nachdem man sich hier in alter Forenmanier erst mal an den Details aufgeilt, möchte ich zunächst mal @Wolfszahn gerichtet kund tun:

Vielen Dank, daß Du als Anwalt Dich hier meldest und Deine Arbeitskraft einbringst !!!

Da sprichst du mir aus der Seele. Auch von meiner Seite Dank!

Bitte haltet uns hier auf dem Laufenden, wenn es konkret wird. Bin bereit finanziell beizutragen und u.U. auch bereit eine Klage "durchzuziehen", wenn von euch Unterstützung kommt.

Wichtig ist, sich jetzt frühzeitig zu vernetzen, um im Falle des Falles ohne Verzug loslegen zu können.

Hinnerk

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Menschenwürde?

Türken und andere Muslime in diesem Land dürfen ihre Frauen unterdrücken und schlagen.

Aber ich darf nicht mit Farbe auf meine Freunde schiessen die genau wissen auf was sie sich einlassen, die vorher unterschrieben haben das es weh tuen könnte, die jederzeit das Spiel abrechen können.

Hallo :gaga:

Ich hab gesagt Menschenwürde und nicht Körperverletzung. In die KV kann man einwilligen, in eine Verletzung der Menschenwürde nicht.

MfG Scorpio2002

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Hallo,

ich hab jetzt drei mal meinen Mailaccount der letzten 6 Tage überprüft. Ich finde keine Nachricht, die ich Dir zuordnen könnte.

Gruss

Daniel

Komisch. Vielleicht gab's beim Versenden Probleme. Die wesentlichen Punkte hab ich ja hier schon dargestellt. Meine Kanzlei ist an der Sache dran. Wenn's was neues gibt, teile ich das (soweit möglich) auch hier mit.

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Bleibt mal alle auf dem Teppich.

Ich bin auch Anwalt und bevor ich mich in dieser Sache an einen Tisch mit jemand setze (was ich dann gerne tun werde !), muss das Gesetz erstmal gemacht sein.

Sonst ergibt das alles doch keinen Sinn.

Gruß,

Coltfan

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Ist doch alles Blödsinn mit den Verboten. Leute geben horrende Kohle aus um sich erniedrigen, einsperren und teilweise verletzen zu lassen. Aber sobald es um Schusswaffen geht, scheit der Pöbel, der zur Domina, Tättowierern oder zu irgendwelchen Gangs geht.

In meine privaten Vorlieben ob mit Paintball, GK-Schießen, Jagd oder was auch immer hat sich keiner einzumischen!

Wenn die Gesetzesvorlage rauskommt bin ich froh, dass es Anwälte gibt, die den Politikern ihre eigene Blödheit um die Ohren hauen. Danke schonmal vorab!

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Ich bin auch Anwalt und bevor ich mich in dieser Sache an einen Tisch mit jemand setze (was ich dann gerne tun werde !), muss das Gesetz erstmal gemacht sein.

Muss es eigentlich erst in Kraft treten oder im Bundesanzeiger stehen, oder ab wann kann man was dagegen machen?

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Muss es eigentlich erst in Kraft treten oder im Bundesanzeiger stehen, oder ab wann kann man was dagegen machen?

Grds ja, Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde bereits früher zulässig, falls der Kläger bereits vor in Kraft treten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen gezwungen würde.

Aber warten wir erst mal ab was da jetzt wirklich auf uns zu kommt.

MfG Scorpio2002

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Bleibt mal alle auf dem Teppich.

Ich bin auch Anwalt und bevor ich mich in dieser Sache an einen Tisch mit jemand setze (was ich dann gerne tun werde !), muss das Gesetz erstmal gemacht sein.

Sonst ergibt das alles doch keinen Sinn.

Gruß,

Coltfan

Ist doch genau was die anderen Juristen hier im Forum die ganze Zeit sagen, erstmal den Text sehen.... ;-)

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Gibt es eigentlich Sammelklagen bez. der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes ?

Definitiv nicht.

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf in der Regel immer eines konkreten Anlasses, um es mal sehr global zu formulieren; Details im BVerfGG.

Deshalb nochmal: Bevor die Gesetze nicht gemacht sind, lohnt sich ein Nachdenken über ein Vorgehen dagegen nicht !

Alle Formulierungen, die derzeit (vor allem auch von vorsichtigen Realisten wie Edathy) gebracht werden, zeigen eine deutliche Unsicherheit bei diesem Thema. Allen ist bewusst, dass eine Grundrechtseinschränkung nicht einfach ist.

Auffällig ist aus meiner Sicht, dass gerade die Juristen bei dieser Thematik am zurückhaltendsten sind, weil sie die Hochrangigkeit des Art. 13 GG kennen. Die Möglichkeit, als Gesetzgeber hier mit Grundrechtseingriffen (auch wenn sie in einem Gesetz formuliert sind) auf die Nase zu fallen, ist doch sehr hoch. Bezeichnend ist, dass die lautesten Schreier am wenigsten Ahnung vom Recht haben.

Also, bleibt auf dem Teppich. Ich würde momentan an dieser Stelle jetzt auch nicht zu laut schreien. Die geplanten Änderungen sind m. E. noch moderat (Ausnahme: der biometrische Unsinn), wenn ich an die Forderungen des Aktionsbündnisses, der Grünen und anderer denke.

Die Paintballer müssen eh Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie ihren Sport weiter betreiben wollen (und das wird hoffentlich auch jemand tun).

Gruß,

Coltfan

@commerzgandalf:

Offensichtlicher Unsinn und Gruppenfeindlichkeit helfen uns in diesem Forum nicht weiter: Türken, Muslime und Du selbst dürfen genausowenig jemand schlagen wie alle anderen auch. Hier lebt keiner im rechtsfreien Raum ! Und solche Äusserungen lassen unsere Diskussion hier ganz schnell unseriös werden. In meinem Verein haben die Türken die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Kollegen auch. Und ob sie ihre Frauen öfter, härter, schneller oder böser schlagen, als die Deutschen, von denen ich das weiss, wage ich zu bezweifeln ...

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  • 2 Wochen später...

Nach vorliegen eines Gesetzestextes wäre zu prüfen, ob

a) eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1, Nr. 4a GG anzustrengen ist und

B) ob nicht schon jetzt ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Übermaßverbot vorliegt.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde sollte dann natürlich auch die Regelungen zum Betreten von Privaträumen (Art. 13 Abs. 1 GG) beinhalten, sowie Art. 14 Abs. 1 GG, falls ein Verbot von Waffen in Privaträumen vorgesehen werden sollte, da das die Verfügbarkeit über das Eigentum erheblich einschränken würde. Ferner wäre in diesem Zusammenhang die Frage aufzuwerfen, in wie weit bei einem Verbot von Schusswaffen in Privaträumen dem Art. 20 Abs. 4 GG noch Rechnung getragen wird.

Paratrooper

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