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IGNORED

Waffe für einen Monat ausleihen...


EEW

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Aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.02.2005, AZ 20 A 20/04:...

Du hast aber schon nachgelesen, worauf sich das Urteil bezieht?

Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs 1 SprengG (SprengG 1976), die ein Sportschütze zur Herstellung von Munition beantragt hat, auf die Herstellung von Munition für die Waffen, für die der Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt.

Das steht nun in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des hier diskutierten Themas, auch wenn es in dem Urteil (welches selbst übrigens genauso abstrus ist, wie die dort vertretene Rechtsauffassung) als Marginalie auftaucht.

Was soll dann die Quintessenz von der Geschichte sein? Nur weil jemand in NRW eine nicht tragfähige Mindermeinung vertritt, soll diese universelle Gültigkeit besitzen? Wohl kaum.

Wenn der Sportschütze nach § 12 (1) Textziffer 1, Buchstabe a) WaffG eine Waffe erwirbt - wobei sich der § 12 WaffG mitnichten nur auf Sportschützen bezieht, was wohl der eine oder andere in diesem Thread gerne mal vergaß - dann entleiht er diese nicht zu Zwecken der Anschauung oder Aufbewahrung, sondern um damit zu schießen.

Der Sportschütze muss schließlich seinem Bedürfnis gerecht werden können. Um dieses auszuüben, ist der Erwerb von Munition schlichtweg notwendig.

Wer immer den erlaubten Munitionserwerb bei Leihwaffen in Abrede stellt, verstößt einfach gegen das Bedürfnisprinzip.

Genauso verhält es sich übrigens, wenn dem Sportschützen der Munitionserwerb für erlaubnisfreie Wechselsysteme verwehrt wird (mit der Begründung, es sei die Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes erforderlich).

Wer letztendlich die Munition bereitstellt (der faktische Entleiher oder Dritte) bedingt im Endeffekt nicht den geringsten Unterschied. Im Übrigen verhält es sich nach meinen Erfahrungswerten sogar relativ oft so, dass der Entleiher die erforderliche Munition nicht mit zumutbarem Aufwand bereitstellen kann. Normalerweise finden nämlich Waffenüberlassungen regelmäßig vor einem Gebrauchtwaffenkauf statt. Dreht es sich z.B. um den Test einer Pistole für die IPSC Standard-Division in .40 S&W zwecks Kaufentscheidung und hat der Entleiher ausschließlich seine selbstgestopften Murmeln verschossen, so wird es notwendig sein, die Waffe mit einer gewissen Bandbreite der gängigen Fabrikmunition zu testen. Hier stellen sich recht schnell logistische Probleme ein, auch wenn man pro Sorte mit einem Päckchen zurechtkommt. Wenn dann noch der Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand genannt wird, wäre das ja eine bequeme Sache – allerdings in der Praxis auch nur rein theoretisch.

Mit der im Urteil vorgetragenen Rechtsauffassung sollte es in NRW ja dann grundsätzlich kein Problem sein, einen MES „aller Art“ zu erhalten :chrisgrinst:. Restriktive Rechtsauslegung ist nämlich immer eine erstklassige Vorlage, um weitere Bedürfnisse zu begründen. Die Begründung selbst kann man einfach dem Urteil entnehmen...

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Hallo Pesti,

würde man Deiner Argumentation folgen, so dürfte auch der Sportschütze, der sich auf irgendeinem Stand einen Waffentyp leiht, den er nicht in seiner WBK eingetragen hat, die entsprechende Munition erwerben. Wie ich weiter oben schon erwähnt habe, darf er zwar Munition kaufen (erwerben), aber nur zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand! Der Gesetzgeber ist nicht dafür zuständig, dass einem Verkäufer oder Verleiher das Überlassen von Munition mit zumutbaren Aufwand zu ermöglichen :-)

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Hallo,

Der Gesetzgeber ermöglicht ihm doch den Erwerb von Munition. Der Verleiher darf ihm die Munition mitgeben. Oben genanntes Urteil unterbindet nur den Kauf beim Händler (es sei denn dieser ist der Verleiher). Daher ist dieses Urteil schon merkwürdig.

Ich bin mir mit der Übertragbarkeit der Begründung aber nicht sicher, denn es ging eigentlich um Wiederladen von Munition und der Kläger wollte erreichen, jegliche Munition laden zu dürfen (also erwerben und besitzen). Das wurde ihm eingeschränkt auf seine WBK oder Munerwerbserlaubnis.

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Mein Händler lehnt es ab, mir für eine geliehene Waffe Munition zu verkaufen...

Thema geklärt!

Vielen Dank für Eure Beiträge,

Gruß,

eew

Danke,

für die Aufklärung, aber war ja abzusehen. Würde ich einen Handel haben, so wäre mir die Situation ja, wie schon oben beschrieben, eine zu große Gratwanderung.

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Nein, im Moment nicht. Auf den ersten Blick sehe ich aber - wie in dem von dir genannten Thread bereits diskutiert - ebenfalls keine weiteren Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Erwerb als die, die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 selbst enumerativ aufgeführt sind (=Erwerb als Inhaber einer WBK, Erwerb vom Berechtigten, vorübergehend, für einen vom seinen Bedürfnis umfassten Zweck). Wenn eine weitere Einschränkung gewollt gewesen wäre, etwa auf Waffen gleicher Art oder gleichen Kalibers, hätte der Gesetzgeber dies formulieren müssen. Dies würde m.E. aber wenig Sinn machen, insbesondere, wenn man sich im Vergleich die übrigen Alternativen des Absatzes 1 ansieht.

Ich werde in der nächsten Woche aber mal einen Juris-Check machen, ob zu der Frage Urteile zu verzeichnen sind.

Habe hierzu folgendes Urteil des VG Darmstadt gefunden:

Überlassen von Kurzwaffen

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Wie bereits im verlinkten Thread erwähnt spekuliere ich darauf, dass es sich im aufgeführten Fall um eine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe handelt. Genauere Infos habe wir leider nicht. Das die Waffe zum Bedürfnis passen muss, ist klar.

Grob gesagt: Der Sportschütze darf keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe leihen, der Jäger keine nicht zum Jagen zugelassene Waffe leihen.

Danke für den Hinweis. Informationen sindja i.Allg. leider wenig zu bekommen.

Gruß

P.S.: Mich würde mal interessieren, inwieweit diese Gerichtsurteile noch Gültigkeit besitzen. Dass WaffG wurde schließlich geändert. Haben Urteile zu einem veränderten Gesetz überhaupt noch Bestand?

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Wie bereits im verlinkten Thread erwähnt spekuliere ich darauf, dass es sich im aufgeführten Fall um eine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe handelt. Genauere Infos habe wir leider nicht. Das die Waffe zum Bedürfnis passen muss, ist klar.

Grob gesagt: Der Sportschütze darf keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe leihen, der Jäger keine nicht zum Jagen zugelassene Waffe leihen.

Danke für den Hinweis. Informationen sindja i.Allg. leider wenig zu bekommen.

Gruß

P.S.: Mich würde mal interessieren, inwieweit diese Gerichtsurteile noch Gültigkeit besitzen. Dass WaffG wurde schließlich geändert. Haben Urteile zu einem veränderten Gesetz überhaupt noch Bestand?

Mit der letzten Novelle wurde im § 12 nur die Nummer 3c geändert. Zu § 12 Abs. 1 hat sich die Rechtslage seit Erlass des o. g. Urteils nicht geändert.

Rein rechtlich gilt zur Reichweite von Urteilen (ausgenommen Bundesverfassungsgericht) folgendes: Gerichtsurteile gelten immer nur "inter partes", d.h. die Rechtskraft ist auf die Prozessbeteiligten beschränkt. In der Praxis orientieren sich die anderen Gerichte wie auch die Verwaltung aber meist an der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetze. Diese wird in die Handbücher und Kommentare aufgenommen, die dann wiederum in der Praxis verwendet werden. Die Verwaltungsbehörden haben praktisch keine andere Wahl als sich an der Rechtsprechung, insbesondere ihres Bundeslandes, zu orientieren. Würden sie eine Entscheidung treffen, die von der Rechtsauffassung des Gerichts abweicht, das für sie zuständig ist, müssten sie ja ständig damit rechen, dass ihre Entscheidungen kassiert werden.

Für den Sportschützen oder Jäger ist dies ungünstig. Denn praktisch bedeutet das, dass er sich über die Rechtslage - insbesondere was die Ausnahmebestimmungen angeht - genau informieren und sich auf dem laufenden halten muss. Jeder Irrtum über die Auslegung einer Vorschrift geht zu seinen Lasten und wird in der Regel als sog. "vermeidbarer" Verbotsirrtum gewertet, der die Strafbarkeit nicht ausschließt.

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