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IGNORED

§ 13 Bedürfnisregelung - Probleme trotz Jagdschein


drano

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Hallo Gemeinde,

habe gerade einen Thread von LR88 hier in diesem Unterforum gesichtet, den ich aber nicht wieder herauskramen will, weil das eigentliche Anliegen hinreichend (denke ich) beantwortet wurde. Trotzdem sei er hier zum Anlass für eine weitergehende Frage genommen:

LR88 berichtete, dass ihm seine Behörde den Eintrag einer MKE T94 (MP5-Klon) in die WBK trotz JJS versagte. Im Verlauf der Diskussion wurde auch §13 WaffG zitiert, der das Bedürfnis regelt. Dazu ist mir etwas aufgefallen:

WaffG:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Nach Absatz 1, Satz 1 besteht ein Bedürfnis nur dann, wenn "glaubhaft gemacht wird", dass die Waffe zur Jagdausübung oder zum jagdlichen Training "benötigt" wird.

Hier sind mir zwei Dinge aufgestoßen:

1.) was heißt "glaubhaft machen"? Muss der Jäger künftig darlegen, wann und wo er die Jagd ausgeübt hat?

2.) wie seht ihr das mit dem Wörtchen "benötigt"? Heißt das, dass z.B zwei kalibergleiche und weitgehend identische Langwaffen ev. nicht in die WBK eingetragen werden (wenn der SB §13 eng auslegt)? Und auch im Fall von LR88 wäre nachzuweisen, warum ein MP5-Klon für die Ausübung der Jagd nötig ist, wenn er doch schon weit geeignetere Langwaffen besitzt?

Also konkret:

1. Wer musste seiner Waffenbehörde schon einmal nachweisen, dass er tatsächlich die Jagd ausübt, obwohl er Inhaber eines gültigen JJS ist?

2. Wer bekam auch schon Probs wegen Langwaffen, die zwar nach §19 BJG zur Jagd geeignet sind, die aber nach gesundem Menschenverstand keine Jagdwaffe darstellen.

Hab mich unter dem Stichwort "Bedürfnis" durch 16 Pages hier gewühlt und nix gescheites gefunden.

Danke für eure Antworten!!

Grüße

trabl1

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Aufstoßen sollte dir vor allem, dass du den Paragraphen nicht vollständig gelesen hast.

Carcano

Hi Carcano,

falls du den Abs 3 meinst: Der sagt nur aus, dass der Besitzer eines JJS keiner Erlaubnis zum Erwerb bedarf.

Und falls du Abs.5 meinst: Der sagt (auch nach meiner Auffassung) tatsächlich aus, dass jegliche Langwaffe, die nach §19 BJG nicht verboten ist, zu gestatten ist.

Ich habe nur das Problem, dass im Fall von LR88 die Behörde genau meiner und deiner Auslegung von Abs.5 nicht gefolgt ist.

Und, bitte verzeiht mir die etwas spitze Antwort: Hast du auch meine Frage gelesen? Wollte nämlich wissen, ob es hier draußen Jäger gibt, die genau damit Probleme haben (vielleicht ist LR88 tatsächlich ein Einzelfall)?

Trotzdem Dank für die fixe Re

Grüße

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falls du den Abs 3 meinst: Der sagt nur aus, dass der Besitzer eines JJS keiner Erlaubnis zum Erwerb bedarf.

Und falls du Abs.5 meinst: Der sagt (auch nach meiner Auffassung) tatsächlich aus, dass jegliche Langwaffe, die nach §19 BJG nicht verboten ist, zu gestatten ist.

carcano meint wohl Abs. 2:

2Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Grüße

Schwarzwälder

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Man kann auch mal in die WaffVwV schauen:

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Abs. 1 wird im Allgemeinen ein Bedürfnis für

den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn

diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem

Bundesjagdgesetz verboten sind und jeweils für die beabsichtigte

Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen

benötigt werden.Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 ist, wer einen gültigen Jagschein nach

§ 15 Abs. 1 BJagdG hat:

• Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BJagdG),

• Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BJagdG),

• Jahresjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

und 6 BJagdG),

Drucksache 81/06 42

• Tagesjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

und 6 BJagdG).

Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Abs. 4 BJagdG) ist der

Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall

des Jahres- oder Tagesjagscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen

Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt

werden.

Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten

Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall

glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen

bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag).

Ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz berechtigt

nicht zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition.

In besonders zu begründeten Einzelfällen kann für die Jagd im Ausland

auch ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, welche

nach dem Bundesjagdgesetz nicht zugelassen sind, anerkannt werden;

hier ist aber wie auch beim Vorliegen lediglich einer ausländischen

Jagderlaubnis das Bedürfnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8

Abs. 1 zu prüfen (s. auch Nummer 8.1.5).

In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des örtlichen Kreisjagdmeisters,

des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen

sachverständigen Stelle eingeholt werden.

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz

entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den

Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis

zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen

müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens

200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d

BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für

die Bau- und Fallenjagd, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im

Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen

des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes

oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt

werden.

Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten

Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn

es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen

zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ohne gesonderten

Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender

Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich nicht

zur Jagdausübung nicht benötigt wird.

13.3 Nach dem Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen

können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis

(Voreintrag in WBK).

Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach

dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen

und wird durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. Eintragung

in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie

auch Tagesjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz für den vorübergehenden

Erwerb und Besitz von Langwaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1

(z. B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die - gegebenenfalls auch

über einen längeren Zeitraum notwendige - sichere Aufbewahrung oder

Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13

Abs. 4 der Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich.

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann darüber hinaus gestützt

auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben

und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines

gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum

Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung

von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung

eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt

wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition

in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch

ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich

mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer

nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 strafbar.

13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition

zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im

Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz

mit sich führen und mit ihnen schießen.

Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung

in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen

Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis

nach § 10 Abs. 5 ist dann nicht erforderlich.

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren,

die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche

Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das

Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein

nicht erforderlich.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers

keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen

der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung,

Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits

eine äquivalente Erlaubnis vor (s. auch Nr. 10.15.4.)

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des

Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,

dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur

Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.2) führen. Einer

Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur

und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten

und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungsund

Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen

und Besorgungen.

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Hi ho,

erstmal Dank für die Klärung. Sehe jetzt tatsächlich klarer!

@ Floppyk: WaffVwV 13.2 lässt in der Tat nichts an Klarheit zu wünschen übrig: Nur in 13.1 steht noch "wird im Allgemeinen ein Bedürfnis anerkannt". Was damit gemeint ist, sei mal hingestellt.

@Schwarzwälder: Du hast völlig Recht, Carcano meinte tatsächlich Abs.2 - Und der erklärt sich selbst. Hätte ich auch wirklich selber sehen können (schäm). Bei den Kommentaren in meinem "Heintgestrainer" - das ist das Lernmaterial für Jungjäger - fehlt die Einschränkung des Abs.2 und es wird darauf hingewiesen, das Bedürfnis liege nur vor bei: "Glaubhaftmachung, dass die Waffen für die Jagdausübung....".

Hintergrund der blöden Fragerei ist, dass ich nach bestandener Jägerprüfiung nicht unbedingt eine Bockbüchsflinte o.Ä. erwerben will :acute: . Die stehen bei Paps im Schrank schon massenhaft rum. Und nachdem ich hier im Forum schon Abenteuerliches von Sachbearbeitern gelesen habe wollte ich mich erstmal mit Wissen "bewaffnen" :rtfm: . Schad ja nix, wenn man seine Rechte genau kennt.

Dank euch beiden für die Erhellung - Der Fall von LR88 bleibt trotzdem unverständlich!

WMH

trabl1

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Bedenke bitte, dass die WaffVwV ein Entwurf ist und nicht über den Bundestag hinausgekommen ist. Jedoch sollen die Länder angewiesen worden sein, danach zu verfahren.

Außerdem gehe ich davon aus, dass diese Ausgabe mit ihrem genehmigten Vorläufer in vielen Punkten übereinstimmt.

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