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Anderes WaffG in Mecklenburg-Vorpommern?


madmaxde

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Wieso, warum sollte eine nachträgliche Auflage den v.g. Bestandsschutz tangieren?

Weil das mit Sicherheit keine Auflage zu den in § 9 WaffG genannten Zwecken ist ! :boese040:

Nur in puncto Waffenverwahrung kann man da im Einzelfall was zusammenschustern (was zum Teil auch schon lange so gehandhabt wird), aber eine Blockierpflicht als Nutzungseinschränkung ist niemals eine Schutzmaßnahme gegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit !

Manche haben Ideen...

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Ist das ein Gummiparagraph? :confused:

Schnuffi

Ja, § 8 WaffG lässt sich ganz schön dehnen. Und ich denke, da würde (und wird auch bei künftigen Fällen) so manche Waffenbehörde das letzte davon rausholen, um den Blockierwahn zu stoppen und den Waffenmarkt von einer unnötigen Gebrauchtwaffenschwemme etwas zu entlasten.

@alzi: Ziel erkannt. So isses. :icon14:

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