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IGNORED

Führen von in Deutschland verbotenen Waffen durch Polizeibeamte anderer Staaten


uwewittenburg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ja, aber nur weil in den Dienstvorschriften drinsteht, was er anwenden darf!

Wenn er aber z.B. einen verbotenen Gegenstand von einem Nichtberechtigten beschlagnahmt und zur Aservatenkammer bringt, braucht er

keine Transportgenehmigung seitens des BKA!

Geschrieben
Halte ich für unrechtens. Wenn so einer dienstlich einreist, hat er von beiden Staaten eine Genehmigung. Dann sollte auch die Ausrüstung genehmigt sein, da wirds auch ein Abkommen geben. ...

Das ist der richtige Lösungsansatz.

Es braucht ein zwischenstaatliches Abkommen.

Ob es so eins gibt, kann ich so erstmal nicht sagen.

Bei den Ländern mit denen ich zu tun habe weiß ich´s - und auch ob ich dort meine tragen darf.

Die Türkei gehört aber bei mir nicht dazu. :pardon:

Der Ansatz "wenn einer dienstlich einreist hat er die Genehmigung" ist nicht unbedingt der richtige IMHO.

Ich würde eher sagen: Wenn man dem Mann das Teil abgenommen hat dann weil es mit der Türkei dieses Abkommen nicht gibt. :rolleyes:

Kein Abkommen, kein Unterstellen unter § 55. Und weg ist das Spielzeug.

Geschrieben
Kann ja wohl nicht so ganz stimmen.

Warum sonst wurde ihm die Stahlrute abgenommen?

Auch Polizeibeamte dürfen keine verbotenen Waffen tragen und anwenden.

Hätte er die verbotene Waffe angemeldet, wäre ihm das Tragen eh verboten worden.

Da hat wohl jemand etwas falsch verstanden. :peinlich:

Dieser Ton passt mir überthaupt nicht!

Ebenfalls unverständlich ist, wie jemand der ganz offensichtlich gar keine Ahnung von diesem Thema hat, mit solcher Vehemenz seine falsche Meinung (frei von jedem Sachverstand) in die Gegend zu posaunt.

Es ist schade, dass dieses Forum immer wieder an solchen Typen krankt.

:/ignore Miroku 47 Eine Disskussion auf diesem Niveau findet mit mir nicht statt.

Geschrieben
Ja, aber nur weil in den Dienstvorschriften drinsteht, was er anwenden darf!

Wenn er aber z.B. einen verbotenen Gegenstand von einem Nichtberechtigten beschlagnahmt und zur Aservatenkammer bringt, braucht er

keine Transportgenehmigung seitens des BKA!

Mensch Eddy, davon reden wir doch gar nicht. Das ist ein sichergestellter Gegenstand.

Wir sprachen von in Deutschland verbotenen Waffe.

Das find ich aber jetzt schwach von dir.

Geschrieben
Dieser Ton passt mir überthaupt nicht!

Ebenfalls unverständlich ist, wie jemand der ganz offensichtlich gar keine Ahnung von diesem Thema hat, mit solcher Vehemenz seine falsche Meinung (frei von jedem Sachverstand) in die Gegend zu posaunt.

Es ist schade, dass dieses Forum immer wieder an solchen Typen krankt.

:/ignore Miroku 47 Eine Disskussion auf diesem Niveau findet mit mir nicht statt.

Da hast du sicher Recht. Und die Behörde die die verbotene Stahlrute konfisziert hat, hat natürlich auch keine Ahnung.

Du bist frei von jedem Sachverstand.

Geschrieben
...

Wir sprachen von in Deutschland verbotenen Waffe.

...

Ich wiederhole in diesem Zusammenhang gerne nochmals meine oben gestellte Frage:

Bevor ich hier noch Zeit investiere, einfach zwei kleine Fragen:

Eine verbotene Kriegswaffe bei Einsatzkräften fällt mir spontan nicht ein.

Wie ist eine MP5 Deiner Meinung nach waffenrechtlich zu beurteilen?

Welchem Zweck dient Deiner Meinung der § 55 WaffG?

In dem Wissen, dass auch dies hier mit den größten Unsinn darstellt, den ich jemals in diesem Forum gelesen habe:

Quark!

Alle von Sicherheitskräften mit hoheitlichen Aufgaben benutzten Waffen werden vom BMI für eine bestimmte Personengruppe erlaubt...

So besitzen beispielsweise weder die regulären Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland eine irgendwie geartete Erlaubnis des BMI, geschweige denn die DSO (das wäre auch noch schöner, denn das BMI ist hier überhaupt nicht zuständig).

Mehrere mir bekannte Bundesbehörden sowie waffentechnische Institute des Bundes akquirieren übrigens munter Kriegswaffen (auch zu Test- und Forschunsgzwecken) ohne dass jemals irgendjemand eine auch nur irgendwie geartete Erlaubnis des BMI beantragt oder gesehen hätte.

Geschrieben

Zitat:

*Hätte die Gemeinschaft ihren Bedarf an ehrlichen Bürgern, hätten Kaiser und Papst ihren Wunsch nach reichem Nachwuchs an Soldaten und Katholiken in durchschaubare Aufforderungen gepackt*

Und weil ein Gutachter für seine "Gefälligkeit " niemals belangt wird, so wird er sich auch niemals dafür rechtfertigen müssen

womit er so schnell sein Geld verdient hat.

Geschrieben
Und weil ein Gutachter für seine "Gefälligkeit " niemals belangt wird, so wird er sich auch niemals dafür rechtfertigen müssen

womit er so schnell sein Geld verdient hat.

So ein Mist. Der Gutachter ist wohl der Einzige. der für sein Geschreibsel einstehen muß - im Gegensatz zu Beamten, z.B.

Denke doch an das Urteil Sporthalle Bad Reichenhall, Einsturz Jahrzehnte später, Tote. Wer kriegt sein Fett weg: der Gutachter von vor xx Jahren. Wem passiert nix: sämtlichen beamteten Schreiberlingen, selbst denen aus der jüngsten Vergangenheit nicht, die für die aktuelle Sicherheit verantwortlich waren.

Geschrieben
...

So besitzen beispielsweise weder die regulären Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland eine irgendwie geartete Erlaubnis des BMI, geschweige denn die DSO (das wäre auch noch schöner, denn das BMI ist hier überhaupt nicht zuständig).

Mehrere mir bekannte Bundesbehörden sowie waffentechnische Institute des Bundes akquirieren übrigens munter Kriegswaffen (auch zu Test- und Forschunsgzwecken) ohne dass jemals irgendjemand eine auch nur irgendwie geartete Erlaubnis des BMI beantragt oder gesehen hätte.

In Ergänzung:

§ 15 Kriegswaffenkontrollgesetz - Bundeswehr und andere Organe

Geschrieben
So ein Mist. Der Gutachter ist wohl der Einzige. der für sein Geschreibsel einstehen muß - im Gegensatz zu Beamten, z.B.

Denke doch an das Urteil Sporthalle Bad Reichenhall, Einsturz Jahrzehnte später, Tote. Wer kriegt sein Fett weg: der Gutachter von vor xx Jahren. Wem passiert nix: sämtlichen beamteten Schreiberlingen, selbst denen aus der jüngsten Vergangenheit nicht, die für die aktuelle Sicherheit verantwortlich waren.

Es kriegt wohl immer der sein Fett weg, wer ohne Deckung ist, sprich keine Freunde in wichtigen Positionen hat. Außerdem kann man Selbständigen leichter Probleme machen als Beamten. Muß nicht immer so laufen, wird aber hier so gewesen sein.

Geschrieben
So ein Mist. Der Gutachter ist wohl der Einzige. der für sein Geschreibsel einstehen muß - im Gegensatz zu Beamten, z.B.

Denke doch an das Urteil Sporthalle Bad Reichenhall, Einsturz Jahrzehnte später, Tote. Wer kriegt sein Fett weg: der Gutachter von vor xx Jahren. Wem passiert nix: sämtlichen beamteten Schreiberlingen, selbst denen aus der jüngsten Vergangenheit nicht, die für die aktuelle Sicherheit verantwortlich waren.

Wenn ich mich richtig entsinne war es der Statiker, der sein fett weg bekommen hat.

Der Gutachter hat doch den Falschen leim moniert.

Geschrieben

Hi Leute,

ich bin kein Gutachter und fertige auch keine Gutachten.

Ich versuche nur ein teures Gutachten, für eine Sache, die sowiesó nicht weiter verfolgt wird, zu verhindern.

Einige User wissen was ich beruflich mache und das reicht, wenn dann teile ich dies sowieso nur über PN mit!

Für mich war eigentlich nur die Anmerkung im § 56 WaffG ( A. 2 UA. 5)von Bedeutung, da dies bisher von niemandem (auch nicht von den Fachleuten, mit denen ich zu tun habe) erklärt werden konnte.

Es scheint einfach der Fehler im Detail zu sein.

Ich bin einfach neugierig und der Sachverhalt ist einfach nur interessant.

Geschrieben
...

Für mich war eigentlich nur die Anmerkung im § 56 WaffG ( A. 2 UA. 5)von Bedeutung, da dies bisher von niemandem (auch nicht von den Fachleuten, mit denen ich zu tun habe) erklärt werden konnte.

Es scheint einfach der Fehler im Detail zu sein.

Ich bin einfach neugierig und der Sachverhalt ist einfach nur interessant.

Ich sehe keinen Fehler. :hi:

Auch wenn man den § 56 überhaupt noch als erfüllt ansehen mag [zu schützende Person war nicht (mehr) da], hatte dieser türkische Polizist in Deutschland Umgang mit einem Verbotenen Gegenstand. Ein zwingender, sich aus anderen Rechtsnormen ergebener Umgang (Abwehr einer Gefahr durch den Gegenstand, Sicherstellung des Gegenstandes als Beweis, ...) ist nach der Schilderung weder erkennbar noch wurde er durch den Polizisten behauptet. Der Umgang mit einem Verbotenen Gegenstand ist ohne Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 eine Straftat gem. § 53 . Bei Straftaten nach §53 verwendete Waffen können nach § 54 eingezogen werden.

Nix Fehler, nix Lücke, sondern Straftat. :ninja:

Hm,

jetzt hast Du in Kurzform doch die gutachterliche Stellungnahme bekommen.

Wer ohne die Bedingungen des § 55 zu erfüllen als Personenschützer gem. § 56 nach Deutschland kommt, muß sich nun einmal auch an das deutsche WaffG halten und kann eher noch froh sein, dass es die Erleichterung des § 56 für ihn überhaupt gibt. :AZZANGEL:

Geschrieben
Ich sehe keinen Fehler. :hi:

Nix Fehler, nix Lücke, sondern Straftat. :ninja:

Ist doch nicht das Problem!

Die Stahlrute liegt in der Asservatenkammer und bleibt dort auch!

Die waffenrechtliche Einschätzung ist auch klar.

Ich benötige kein Gutachten über die Stahlrute, es ist eine und dies ist in Deutschland verboten.

Ich möchte einfach nur wissen, was ich unter § 56 Ziff 3 i. V. § 10 und a. 2 UA. 5 verstehen soll, dieses gibt es nicht und ich will einfach nur den Fehler im Text erklärt bekommen.

Das funktioniert aber leider nicht.

Weiter wollte ich eigentlich nur wissen, ob in der Türkei Polizeieinheiten mit einer Stahlrute dienstlich ausgestattet werden?

Ich bin nur neugierig, weil endlich mal ein anderer Fall!!! :confused:

Geschrieben

Ich hab eigentlich nur 4 Fragen um die Sache abschließend betrachten zu können. Zutreffendes bitte streichen.

Welcher Art war der Aufenthalt? dienstlich/ privat

Bei wem war er angemeldet und genehmigt? Ministerium/BVA

Durch Wen wurde im die Stahlroute abgenommen? Sicherheitsdienst/ Behörde

Welche Unterschiede gab es bei Ein-/ Ausreise? vereinfachte Abfertigung/Befreiung von der Abfertigung/keine (?)

Wie schon mal angeschnitten: War alles dienstlich veranlasst, hatte der türkische Kollege rechtens gehandelt. Meistens geht es sowieso nicht um Gesetze, sondern um internationale Gepflogenheiten. Das WaffG findet aber durch §55 sowieso keine Anwendung. Weitere Spitzfindigkeiten muss man nicht suchen.

Eigentlich alles ganz einfach. Vorrausgesetzt alles war dienstlichen Zwecks und angemeldet.

Geschrieben
Ich hab eigentlich nur 4 Fragen um die Sache abschließend betrachten zu können. Zutreffendes bitte streichen.

Welcher Art war der Aufenthalt? dienstlich/ privat

Bei wem war er angemeldet und genehmigt? Ministerium/BVA

Durch Wen wurde im die Stahlroute abgenommen? Sicherheitsdienst/ Behörde

Welche Unterschiede gab es bei Ein-/ Ausreise? vereinfachte Abfertigung/Befreiung von der Abfertigung/keine (?)

Wie schon mal angeschnitten: War alles dienstlich veranlasst, hatte der türkische Kollege rechtens gehandelt. Meistens geht es sowieso nicht um Gesetze, sondern um internationale Gepflogenheiten. Das WaffG findet aber durch §55 sowieso keine Anwendung. Weitere Spitzfindigkeiten muss man nicht suchen.

Eigentlich alles ganz einfach. Vorrausgesetzt alles war dienstlichen Zwecks und angemeldet.

Abgenommen wurde die Stahlrute von der Bundespolizei, gemäß Buchstabenregelung ist die Landespolizei zuständig.

Dokumentiert wurde nur die Feststellung der Stahlrute und das Ausweisen mit dem türkischen Polizeidienstausweis.

Der Rest der Fragen wird schon noch über die zuständigen Dst. geklärt, das ist ja nicht das Problem!!!! (s. mein voriges Posting)

Wenn Du sachlich und fachlich zuständig, oder kompetent bist, dann gerne über PN!!

Geschrieben
...

Ich möchte einfach nur wissen, was ich unter § 56 Ziff 3 i. V. § 10 und a. 2 UA. 5 verstehen soll, dieses gibt es nicht und ich will einfach nur den Fehler im Text erklärt bekommen.

Das funktioniert aber leider nicht.

...

Huch?!!!

Aber das steht doch sauber im WaffG drin. :huh:

Bekommt

  1. eine "Personen aus anderen Staaten (bei denen die Bedingungen nach § 55 Abs. 3 nicht erfüllt sind), denen
  2. der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen (siehe dort) obliegt"
  3. vom BVA oder einer Stelle nach §48 Abs. 1 eine oder mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse (Zuständigkeit des BVA bei "Gästen des Bundes", bei "anderen Gästen" gem. § 48 Abs. 1) ausgestellt,

dann sind für diese Personen,

  1. die §§ 10 (Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen) und
  2. 29 ff (Danke, Pest! Hatte ich verschusselt. :blush:)

nicht anzuwenden.

Der Rest vom WaffG ist anzuwenden. :wos_armee_044:

Geschrieben
... Ich möchte einfach nur wissen, was ich unter § 56 Ziff 3 i. V. § 10 und a. 2 UA. 5 verstehen soll, dieses gibt es nicht und ich will einfach nur den Fehler im Text erklärt bekommen.

Das funktioniert aber leider nicht...

Hallo Uwe,

das isz doch ganz einfach ;):

In § 56 WaffG steht:

§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

Auf

1. Staatsgäste aus anderen Staaten,

2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und

3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,

ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

Das trifft im genannten Fall, jedenfalls nachdem, was hier zu lesen war, ohnehin nicht zu.

Zu den Referenzen: Die Sache mit dem § 10 WaffG ist wohl klar; der § 10 bezieht sich auf waffenrechtliche Erlaubnisse. Unter den Voraussetzungen des § 56 (die hier nicht zutreffen) braucht die betreffende Person also keine WBK, keinen Munitionserwerbsschein, keinen Waffenschein oder sonstige bundesdeutsche Erlaubnisurkunden.

Der Verweis auf "Abschnitt 2 Unterabschnitt 5" bezieht sich auf die §§ 29 mit 33 WaffG. Diese haben "Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes" zum Gegenstand und sind mit einer entsprechenden Überschrift versehen.

Es ist mit ""Abschnitt 2 Unterabschnitt 5"" keine Anlage des WaffG gemeint, sondern der Abschnitt 2 des WaffG selbst, der mit dem Titel "Umgang mit Waffen oder Munition"; dort gibt es den bezeichneten Unterabschnitt 5:

Abschnitt 2

Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1

Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

§ 5 Zuverlässigkeit

§ 6 Persönliche Eignung

§ 7 Sachkunde

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

....

Unterabschnitt 5

Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes...

Die Querverweise des § 56 WaffG auf § 10 und die §§ 29-33 WaffG haben mit in Deutschland verbotenen Gegenständen aber prima facie ohnehin nichts zu schaffen.

Geschrieben

Aber vielen Dank noch,

nun habe ich doch wenigstens eine vernünftige Antwort!

Haben dies nicht einmal mit Hilfe eines Fachlehrers für Waffenrecht entschlüsselt bekommen.

Ist manchmal halt etwas verzwickt.

Nochmals Danke!

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