Guest Posted November 27, 2008 Posted November 27, 2008 Was passiert, wenn die volle WBK, also Einträge auf allen 8 Zeilen, wieder komplett geleert ist. Also alle Waffen sind Zug um Zug wieder ausgetragen worden. Wird die WBK eingezogen? Als Entwertet gestempelt/gelocht? Oder gar nichts, weil alle Waffen ohnehin bereits ausgetragen sind.
Guest Posted November 27, 2008 Posted November 27, 2008 Was passiert, wenn die volle WBK, also Einträge auf allen 8 Zeilen, wieder komplett geleert ist. Also alle Waffen sind Zug um Zug wieder ausgetragen worden.Wird die WBK eingezogen? Als Entwertet gestempelt/gelocht? Oder gar nichts, weil alle Waffen ohnehin bereits ausgetragen sind. Kommt drauf an...hier werden die teilweise einbehalten...dafür koster der/die letzte(n) Austräge nix mehr...........
Gottfried Tabor Posted November 27, 2008 Posted November 27, 2008 Was will man in dem Fall auch noch mit dem Teil ? Einrahmen und an die Wand hängen , oder was
Guest Posted November 27, 2008 Posted November 27, 2008 Eine WBK "erlischt" nicht. Sie ist nicht zeitlich befristet. Sie wird erteilt und evtl. laufen die Voreinträge ab. Dann kann man neue beantragen. Zurück an die Behörde geht sie eigentlich nur bei einem Entzug der WBK, also nach begründetem Widerrufsverfahren. Ansonsten kann man die "fertige" WBK auch einfach entwerten lassen wenn man sie aus welchen Gründen auch immer behalten möchte.
Dagobert Posted November 28, 2008 Posted November 28, 2008 Was will man in dem Fall auch noch mit dem Teil ?Einrahmen und an die Wand hängen , oder was Warum nicht? Wenn es gefällt!!
Sachbearbeiter Posted November 28, 2008 Posted November 28, 2008 Eine WBK "erlischt" nicht. Sie ist nicht zeitlich befristet. Bis auf wenige Ausnahmen ist das so, richtig. Wenn alle Waffen ausgetragen worden sind, wird die WBK in der Regel zur Waffenakte genommen, es sei denn, der WBK-Inhaber besteht darauf, diese behalten zu wollen. Man sollte sich also dazu äußern, wenn man die volle WBK behalten möchte, weil es eher der Ausnahmefall ist. In gültiger Form kann man sie nach Austrag aller Waffen noch zur Waffenleihe verwenden (unterliegt dann aber natürlich weiterhin der Regelprüfung) oder die Behörde macht die WBK durch Lochung, Stempelung o.ä. ungültig und gibt sie als "Andenken" zurück. Manche sammeln ja abgelaufene Erlaubnisse in dicken Ordnern. Der Austrag der letzten Waffe kostet übrigens genauso viel wie die vorherigen (zumindest solange nach Abschnitt II Ziff. 11b der WaffKostV verfahren wird, die seit 01.04.2008 nach und nach durch eigene Gebührenverzeichnisse der Waffenbehörden ersetzt wird).
Kirrmeister Posted November 28, 2008 Posted November 28, 2008 Wie sieht es eigentlich mit in der WBK bei der entsprechenden Waffe eingetragenen Munitionserwerbsberechtigungen aus? Gilt diese fort auch wenn die Waffe veräußert wurde? Das wäre ja ein Grund die Waffe zu behalten. Kirrmeister
Tyr13 Posted November 28, 2008 Posted November 28, 2008 Wie sieht es eigentlich mit in der WBK bei der entsprechenden Waffe eingetragenen Munitionserwerbsberechtigungen aus? Gilt diese fort auch wenn die Waffe veräußert wurde? Du meinst, wenn auf der WBK (1) eine Berechtigung eingetragen ist, die auch zur Waffe auf WBK (2) passt, und man dann die Waffe, in deren Zeile die MunErwB steht weggibt. Grundsätzlich brauchst Du ja keine Mun mehr, wenn Du die passende Waffe nicht mehr hast, erlischt also. In dem Spezialfall oben kann man eventuell übertragen (Stempeln in WBK(2)). Das wäre kulant, eventuell besteht aber ein sehr sehr korrekter SB darauf, Dir dafür die Eintragungsgebühr für die neue Erlaubnis abzuknöpfen. Ach ja: Wenn die MunErwB erlischt, darf man die Mun nicht mehr haben (besitzen). Also direkt mitverkaufen oder vorher verbrauchen. (Dann gibt es wieder "kaum geschossene Schrankwaffe") Das wäre ja ein Grund die Waffe zu behalten. Ich kann mich sowieso noch nicht trennen, mehr Gründe sind echt überflüssig.
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