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IGNORED

Alte Armeemuni und Jagdschein


Japanarisaka

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Leider muß ich euch wieder einmal mit einer Frage nerven.

Angenommen A (Sammler) löst krankheitsbedingt seine Sammlung auf. Darunter einige Langwaffenmunition, z.B. solche Schmankerl wie 7,92 Mauser, die seit 1918 auf Ladestreifen aufgezogen ist.

B (Jagdschein) könnte diese Muni für lau bekommen.

Der langen Rede kurzer Sinn: darf B mit Jagdschein Langwaffenmunition ohne CIP erwerben? Die Hülsenboden sind also nicht mit der Kaliberangabe versehen.

Achja, es handelt sich nicht um Muni die unters KWKG (HE, Brand etc.) fällt.

LG

Japanari

Geschrieben
Ohne CIP streng genommen nicht, aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Svenni

Hi Svenni,

Danke für Deine Antwort.

Dachte ich mir schon. Naja, dann wird A halt einen Sammler damit erfreuen :)

LG

japanari

Geschrieben

Hallo,

Ohne CIP streng genommen nicht, aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Svenni

wie war das nochmal mit der "Zuverlässgkeit"?

Blöder Rat!

Ohne "CIP" auch keine Weitergabe an Nichtsammler, sonst :rtfm:

Gruss Spa

Geschrieben
Hallo,

wie war das nochmal mit der "Zuverlässgkeit"?

Blöder Rat!

Ohne "CIP" auch keine Weitergabe an Nichtsammler, sonst :rtfm:

Gruss Spa

Ähem, also ich halte das von Svenni auch für keinen guten Rat.

In aller Regel geht als Jäger nur Munition mit CIP. Wir hatten vor - ich sage mal drei, vier Jahren - ein ähnliches Thema. Wenn Du möchtest suche ich Dir den damaligen Thread ´raus.

Die Quintessenz: Sammler-WBK -> kein Problem, JJS -> laß es. Zumal ich als Jäger (der auch eine Sammler-WBK besitzt) eh keine Verwendung für seit "...1918 auf Ladestreifen gezogene Munition..." hätte.

Gruß,

Tera

P.S.: Dein Nick macht mich neugierig, da Arisaka/Nambu in mein Sammelgebiet gehören.

Geschrieben

Moment, Moment ...

Wenn ich sage "wo kein Kläger da kein Richter", dann soll das keinesfall ein Rat zur Weitergabe sein,

sondern vielmehr eine persönliche Einschätzung. Schaut mal in die Schränke von älteren Jägern (Alter 50+), da finden sich zum Teil noch jede Menge Bestände aus früheren Jahrzenten. CIP-Zeichen

wird man da vergebens suchen. Also (als Beispiel) gute RWS Munition aus den 80ern würde ich jetzt auch nicht wegschmeissen nur weil kein CIP Zeichen drauf ist...

Svenni

Und wie sieht es mit Munition aus, die zwar eine CIP-Zulassung hat, für die der Jäger aber keine Waffe besitzt?

Das ist kein Problem, weil Langwaffen-Mun auf gültigen JS erworben werden kann.

Svenni

Geschrieben

Hallo,

Moment, Moment ...

Wenn ich sage "wo kein Kläger da kein Richter", dann soll das keinesfall ein Rat zur Weitergabe sein,

sondern vielmehr eine persönliche Einschätzung. Schaut mal in die Schränke von älteren Jägern (Alter 50+), da finden sich zum Teil noch jede Menge Bestände aus früheren Jahrzenten. CIP-Zeichen

wird man da vergebens suchen. Also (als Beispiel) gute RWS Munition aus den 80ern würde ich jetzt auch nicht wegschmeissen nur weil kein CIP Zeichen drauf ist...

Svenni

Das ist kein Problem, weil Langwaffen-Mun auf gültigen JS erworben werden kann.

Svenni

dann werden die Herren ja wohl auch den "Nachweis" besitzen, das sie die Meldung nach § 58 (September 2003 ?) gemacht haben und diese nicht mehr zugelassene Munition "vor" dem Stichtag erworben haben. Dann ist es kein Problem!

Eine Weitergabe nach dem Stichtag fällt aber unter das gültige Gesetz!

Da bedarf es auf der annehmenden Seite eine Munitionssammelberechtigung für Munition ohne die jetzt erforderlichen Prüfnachweise.

Gruss Spa

Geschrieben
Hallo,

dann werden die Herren ja wohl auch den "Nachweis" besitzen, das sie die Meldung nach § 58 (September 2003 ?) gemacht haben und diese nicht mehr zugelassene Munition "vor" dem Stichtag erworben haben. Dann ist es kein Problem!

Mir ging es so, daß ich 2003 mit dem mühevoll ausgefüllten Formular zur Behörde ging

um mir dann von der freundlichen Dame anhören zu müssen, daß dies nicht nötig sei,

bzw. sie (die Behörde) auf eine Anmeldung von Munition aus Altbesitz verzichten.

Ich erwiderte mit enttäuschter Stimme, daß ich sehr gründlich alles aufgelistet habe

und daher die Munition auch gerne angemeldet haben möchte. Antwort: "nein - nicht nötig".

Ich habe mir das aber vorsorglich auf der Rückseite des Formulars von der Dame schriftlich bestätigen lassen, und zu meinen Unterlagen abgeheftet. Zwischenzeitlich ist diese Munition aber längst verschossen. Soviel zum Thema § 58 und einheitliches Waffenrecht.

Svenni

Geschrieben

Es musste nur Munition angemeldet werden für die der Besitzer keine EWB mehr hatte. Also wer im Besitz eines Jagdscheines, WBK mit abgestempelter MEB,... war musste die (Langwaffen)munition nicht anmelden, cip oder nicht spielte da keine Rolle.

Geschrieben

Hoppla, da habe ich Dich dann falsch verstanden, Svenni. Sorry.

Hast auch recht. Wenn ich meinen Nachbarn anschaue, der hat noch RWS-TUG/TIG aus den 70gern. Für den Schießstand zu teuer, jagdlich kommen auch die Schweinderl ja nicht im Hunderterpack. Ist mir schon plausibel, daß sich die Murmeln so lange halten. Ich schieße ja selber seit 1998 an einer 20er Packung RWS Doppelkern (wobei ich sagen muß daß ich lange Zeit ein normales TM-Spitz verwendet habe).

Die Munitionsanmeldung 2003 habe ich auch gemacht. Der SB meinte auch nur "..na, wenns Dei Geld loswern willsdt...mach mer 15 Euro, in Ordnung?...".

Tera

Geschrieben
Hoppla, da habe ich Dich dann falsch verstanden, Svenni. Sorry.

Hast auch recht. Wenn ich meinen Nachbarn anschaue, der hat noch RWS-TUG/TIG aus den 70gern. Für den Schießstand zu teuer, jagdlich kommen auch die Schweinderl ja nicht im Hunderterpack. Ist mir schon plausibel, daß sich die Murmeln so lange halten. Ich schieße ja selber seit 1998 an einer 20er Packung RWS Doppelkern (wobei ich sagen muß daß ich lange Zeit ein normales TM-Spitz verwendet habe).

Die Munitionsanmeldung 2003 habe ich auch gemacht. Der SB meinte auch nur "..na, wenns Dei Geld loswern willsdt...mach mer 15 Euro, in Ordnung?...".

Tera

`tschuldigung,

ich denke da liegt von Dir ein Mißverständnis vor.

Mein Bekannter geht bald mit seiner Frau ins betreute Wohnen.

Daß da die Sammlung nicht mitgenommen werden darf ist common use.

Als Hilfe für Behördengänge, Besorgungen, usw. hat er mir die 8x57IS angeboten.

Da ich noch nie Armeemuni in der Hand hatte, wußte ich nicht was eigentlich für mich gilt.

Das hat auch nie jemand beim Jagdkurs gefragt.

Da ich die Muni nicht erwerben darf...solls ein anderer machen.

Das Ergebnis eines 30jährigen Sammlerlebens steht momentan eh beim BüMa.

Der Gedanke übrigens daß seine Sammlung nicht enbloc, sondern stückchenweise abverkauft wird........

macht ihm keine Freude.

In diesem Sinne.

japanarisaka

Geschrieben

Hallo,

`tschuldigung,

ich denke da liegt von Dir ein Mißverständnis vor.

Mein Bekannter geht bald mit seiner Frau ins betreute Wohnen.

Daß da die Sammlung nicht mitgenommen werden darf ist common use.

Als Hilfe für Behördengänge, Besorgungen, usw. hat er mir die 8x57IS angeboten.

Da ich noch nie Armeemuni in der Hand hatte, wußte ich nicht was eigentlich für mich gilt.

Das hat auch nie jemand beim Jagdkurs gefragt.

Da ich die Muni nicht erwerben darf...solls ein anderer machen.

Das Ergebnis eines 30jährigen Sammlerlebens steht momentan eh beim BüMa.

Der Gedanke übrigens daß seine Sammlung nicht enbloc, sondern stückchenweise abverkauft wird........

macht ihm keine Freude.

In diesem Sinne.

japanarisaka

schon mal Kontakt zu denen:

http://www.vdw-duesseldorf.de/

oder

http://www.munitionssammler.com/

aufgenommen?

Gruss Spa

Geschrieben
Angenommen A (Sammler) löst krankheitsbedingt seine Sammlung auf. Darunter einige Langwaffenmunition, z.B. solche Schmankerl wie 7,92 Mauser, die seit 1918 auf Ladestreifen aufgezogen ist.

B (Jagdschein) könnte diese Muni für lau bekommen.

Der langen Rede kurzer Sinn: darf B mit Jagdschein Langwaffenmunition ohne CIP erwerben? Die Hülsenboden sind also nicht mit der Kaliberangabe versehen.

Ja er darf.

Eine der verbreitetsten und offenbar schwer ausrottbaren Fehlvorstellungen hier und in eGun.

Nochmal: er darf. Muß halt beim Erwerb sagen, daß er sie einer Sammlung einverleiben will (wesentlich ist die Zweckbestimmung, und *nicht* das Erwerbsdokument).

Fertig.

Man schaue ins Gesetz und in die AWaffV und lese die entsprechenden Normen langsam und sorgfältig.

Carcano

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