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IGNORED

Alte gelbe zur neuen gelben WBK


GEB

Empfohlene Beiträge

Der Unterschied liegt darin, dass man mit der "alten" gelben WBK nur Einzellader-Langwaffen erwerben kann, mit der "neuen" gelben WBK hingegen alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Schusswaffen.

@2nd: kein SB ist gezwungen, ein VG-Urteil anzuwenden. Er kann sich darauf stützen, muss es aber nicht. Ist manchmal sogar heikel, weil der dort abgehandelte Einzelfall unter Umständen nicht mit dem vorliegenden Fall identisch ist.

Das o.g. zitierte BVG-Urteil aus 2007 ist mir im übrigen bekannt, hat aber nichts mit dem Erwerbsstreckungsgebot zu tun und wurde von Dir leider aus dem Zusammenhang gerissen. Es kam lediglich zustande, da nach Inkrafttreten des WaffG2002 in Fachkreisen anfänglich umstritten war, ob man eine nach den Bestimmungen des WaffG1976 erteilte Erlaubnis widerrufen kann, wenn die früher festgestellten Erkenntnisse mit den nach Gesetzänderung (WaffG2002) neu geschaffenen Bestimmungen nunmehr einen solchen rechtfertigen oder ob die Alterlaubnis in diesen Fällen zumindest bis zu neuen Erkenntnissen Bestandsschutz genießt. (zur Erinnerung: § 5 WaffG erfuhr damals einige Änderungen, z.B. auch durch Angleichung an das BJagdG mit der 60 Tagessätze-Grenze). Hat mit dem Thema hier aber nichts zu tun.

Dass sich das Erwerbsstreckungsgebot nicht auf die alte gelbe WBK beziehen kann, wird durch § 58 Abs. 1 WaffG eindeutig klargestellt. Demnach gilt die alte gelbe WBK (wie z.B. auch eine alte Erben-WBK zum unblockierten Besitz) im genehmigten Umfang und somit zum unbeschränkten Erwerb von Einzellader-Langwaffen fort. Nachfolgend wurde in § 58 Abs. 2 bis § 59 WaffG nichts abweichendes dazu geregelt.

Ich schätze Deine Beiträge auch, aber sie sind manchmal mit Vorsicht zu genießen. Finde es aber toll, dass Du immer so schöne Zitate parat hast. :icon14:

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Dass sich das Erwerbsstreckungsgebot nicht auf die alte gelbe WBK beziehen kann, wird durch § 58 Abs. 1 WaffG eindeutig klargestellt.

Ich schätze Deine Beiträge auch, aber sie sind manchmal mit Vorsicht zu genießen.

@ Sachbearbeiter

Leider muß ich auch Deine Aussage mit Vorsicht genießen.

Ganz so eindeutig ist das nämlich nicht. Jedenfalls hat das VG Frankfurt hier eine andere Auffassung. Die Revision beim OVG wurde abgelehnt. Zumindest im Bereich des RP Darmstadt werden sich die Sachbearbeiter an dieses Urteil halten (müssen).

LG

Manfred

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Hmm... Weiss ich auch net genau. Ich denke wohl, er meinte, dass man mit

der neuen gelben "andere" Waffen kaufen kann.

Wie gesagt, ich kenne den Unterschied alt und neu überhaupt nicht, ich weiss

nur, dass auf meiner gelben hinten drauf genau definiert ist, was ich auf gelb

kaufen darf. Bei ihm steht das nicht.

Gruß

Dann sollte er, bei wirklichem Bedarf, also wenn er eine Waffe kaufen will, die auf die alte nicht geht, eine neue gelbe beantragen und die alte behalten so hab ich das auch gemacht. Damit hat er alle Möglichkeiten!

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Dann sollte er, bei wirklichem Bedarf, also wenn er eine Waffe kaufen will, die auf die alte nicht geht, eine neue gelbe beantragen und die alte behalten so hab ich das auch gemacht. Damit hat er alle Möglichkeiten!

Kann man tatsächlich, wenn man eine "alte" gelbe schon hat, eine

neue _zusätzlich_ beantragen? So dass man dann quasi 3 WBKs hat?

Dann wäre das ja die beste Lösung, wie Du schon geschrieben hast.

Gruß

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Kann man tatsächlich, wenn man eine "alte" gelbe schon hat, eine

neue _zusätzlich_ beantragen? So dass man dann quasi 3 WBKs hat?

die blose anzahl an farbigen zettelchen, auf denen die SBs deine waffen eintragen ist nicht begrenzt!.... es soll ja auch noch WBKs in anderen farben geben...... z.B. rote....dann wären es nach deiner zählweise schon 4..... obwohl es bei den roten ja auch nochmal unterschiede gibt...... usw usw usw

gruß alzi

Edit: und ja! man kann.... und sollte das so machen!

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Ganz so eindeutig ist das nämlich nicht.

Eigentlich schon. Man muss das Gesetz nur lesen. :rolleyes:

Dass das VG Frankfurt damit schon anderweitig Probleme hatte, ist allgemein bekannt. Aber ich denke, dass es auch dazu irgendwann mal ein BVerwG-Urteil geben wird. Die Richter dort haben schon so manches geradegerückt, was aus dem Ruder gelaufen ist. :icon14:

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Eigentlich schon. Man muss das Gesetz nur lesen. :rolleyes:

Dass das VG Frankfurt damit schon anderweitig Probleme hatte, ist allgemein bekannt. Aber ich denke, dass es auch dazu irgendwann mal ein BVerwG-Urteil geben wird. Die Richter dort haben schon so manches geradegerückt, was aus dem Ruder gelaufen ist. :icon14:

Richtig, aber das ändert HIER momentan an der Verfahrensweise nichts! Noch ein Verwaltungsstreitverfahren im Bereich RP DA bringt damit zunächst nichts - außer Kosten, Frust und Arbeit.

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die blose anzahl an farbigen zettelchen, auf denen die SBs deine waffen eintragen ist nicht begrenzt!.... es soll ja auch noch WBKs in anderen farben geben...... z.B. rote....dann wären es nach deiner zählweise schon 4..... obwohl es bei den roten ja auch nochmal unterschiede gibt...... usw usw usw

gruß alzi

Edit: und ja! man kann.... und sollte das so machen!

Ich bin von 3 ausgegangen, da die Sportschützen wohl meistens 2 haben: Grün und Gelb. Deswegen dann 3.

Gruß

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Richtig, aber das ändert HIER momentan an der Verfahrensweise nichts!

Hat die Frankfurter Waffenbehörde denn eine Weisung erhalten, dass sie nach diesem Gerichtsurteil verfahren soll ? Falls nicht, bleibt es dem dortigen SB überlassen, ob er das Gesetz richtig liest oder die Waffenbesitzer unnötig schikaniert.

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