Horst2 Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Hallo, ich war heute beim Amt und wollte meine Wechselsysteme, 4mm M20 Einsteckläufe und 4mm Reduzierhülsen fristgerecht anmelden. Ich hatte selbst vorgetragen, daß ich die Anmelde-/ Eintragungspflicht der 4mm-Läufe und Patronen bezweifle. Aber diese als gesetztestreuer Bürger selbstverständlich offenlege. Auskünfte des SB: 1. ein Wechselsystem ohne Hersteller- Nr. unterläge der Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG. Er müsse dem LKA Mitteilung machen, von dort eine Nr. beantragen. Diese müsse dann von einem BüMa eingeschlagen werden. Kosten pro Stück E 20.- !! Soweit so gut und gerade noch einsehbar, weil es nur ein echtes Wechselsystem (S&W-Oberteil) betrifft. 2. Die 4mm M20 Einsteckläufe (Lothar Walter 357 Mag. auf 4mm) als auch die Reduzierhülsen seien eintragungs-pflichtig. Hatte pro Kaliber "ca. 10 Stück" angegeben. Nun der Schock: diese Läufe UND Hülsen (also jede einzelne) seien ebenso kennzeichnungspflichtig. Also wie oben: Nr. beim LKA, einschlagen lassen usw.. Die Rechnung ergab bei Kosten pro Stück von E 20 plus Anmeldegebühren einen Betrag von ca. E 580.- !! Der SB sah mir das Entsetzen an, blieb aber bei seiner Darstellung, daß dies "Gesetz" sei. Es stünde alles in "Waffengesetz Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4), Waffenliste, Abschnitt 2:, Unterabschnitt 2". Nach meinem Protest schlug er selbst vor, ich solle doch nur je zwei der Hülsen anmelden, und den Rest vernichten. Weiteres Entgegenkommen: ich könne mich selbst schlau machen, er werde den Vorgang ein paar Tage auf Eis legen. Meine Fragen dazu: 1. Wem ist ähnliches passiert? Wie sind Eure Erfahrungen mit der Anmelderei? Mein Bundesland ist Rheinland-Pfalz. 2. Sind die 4mm E-Läufe und -Hülsen nun eintragungspflichtig oder nicht? § 58 Altbesitz spricht dafür: 12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen. http://norm.bverwg.de/jur.php?waffg_2002,58 Und in der zitierten "Anlage 2 usw.." sind die tatsächlich aufgeführt: Unterabschnitt 2: 2.3: Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. http://www.sadaba.de/GSBT_WaffG_Anl_2.html 3. Trifft die Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG zu? Ich meine nein. Denn erstens handelt es sich bei den 4mm-Dingen nicht um wesentliche Teile. Zweitens dürfte auch bei normalen/ großkalibrigen Wechselsystemen gelten: Dies ...(Seriennummer) gilt jedoch nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzesverbracht werden. http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__24.html 4. Oder ist die Lösung relativ einfach: hat der SB vielleicht die Regelungen gemeint, die bei Erwerb nach dem 1.4.08 gelten? Werde mich selbstverständlich an den VDW/ Dr. Scholzen wenden, und dann berichten. Aber vielleicht könnt Ihr schon vorab estwas Blutdruck-senkendes beitragen. LOL Besten Dank.
Lusumi Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Keine Angst! Ob er beim Eintragen für jedes Teil eine extra Gebühr verlangen darf oder alles zum Preis von einem eintragen muss (nur ein Verwaltungsakt), weiß ich nun nicht. Aber Kennzeichnen musst du Deine Teile nicht nachträglich (z.B. hat kein WS von Peters Stahl eine Kennzeichnung).
IMI Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Mir hat Frankonia für die Kennzeichnung eines Wechsellaufes nichts an Gebühren abverlangt
SeinePestilenz Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 .... 2. Sind die 4mm E-Läufe und -Hülsen nun eintragungspflichtig oder nicht? Nein, siehe die von Dir selbst zitierte Regularie: zitierten "Anlage 2 usw.." sind die tatsächlich aufgeführt:Unterabschnitt 2: 2.3: Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte... Bei den Eintragungspflichtigen WS & WL heißt es nämlich: Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) D.h. es ist kein erlaubnisfreier Besitz mehr aufgeführt, da dieser der Eintragung in das "Erlaubnisdokument WBK" bedarf. Man unterscheide: waffenrechtlicher Erwerb versus waffenrechtlicher Besitz.
Horst2 Posted September 29, 2008 Author Posted September 29, 2008 Ich danke Euch! Mein Blutdruck geht in Richtung der Normalwerte. LOL Ist das nicht hahnebüchen, was da von Staatsdienern in einem wirklich sensiblen Bereich verzapft wird?? Aber Kennzeichnen musst du Deine Teile nicht nachträglich . Vielleicht eine Quelle, daß nicht nachträglich gekennzeichnet werden muß? Trifft das evtl. doch erst ab Erwerb nach dem 1.4.08 zu? Nein, siehe die von Dir selbst zitierte Regularie:D.h. es ist kein erlaubnisfreier Besitz mehr aufgeführt, da dieser der Eintragung in das "Erlaubnisdokument WBK" bedarf. Man unterscheide: waffenrechtlicher Erwerb versus waffenrechtlicher Besitz. Bestens erklärt, mit Nachweis! DANKE Ich hab's kapiert. Hoffentlich auch der SB.
SeinePestilenz Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Vielleicht eine Quelle, daß nicht nachträglich gekennzeichnet werden muß?Trifft das evtl. doch erst ab Erwerb nach dem 1.4.08 zu? § 24 (1) Satz 3 und Satz 6 WaffG.
Lusumi Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Vielleicht eine Quelle, daß nicht nachträglich gekennzeichnet werden muß?Trifft das evtl. doch erst ab Erwerb nach dem 1.4.08 zu? Puhhh. Ich hatte es seinerzeit für mein Wechselsystem von Peters Stahl geklärt. Diese Wechselsysteme haben alle keine Seriennummer - und habe ich vor dem 01.04.08 erworben. Wenn ich mich richtig erinnere hat es etwas mit gewerblichen Herstellern zu tun - also, dass die neu hergestellen Teile alle gekennzeichnet werden müssen, die schon verkauften aber nicht. Habe heute keine Zeit mehr zu recherchieren - vielleicht hat jemand anders die entsprechende Quelle zur Hand.
IMI Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Wenns der SB verlangt, dann muss das teil gekennzeichnet werden. Auch wenn vor dem 1.4. erworben.
SeinePestilenz Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Den § 25 (2) hatte ich wohlweislich unterschlagen, weil es bei nicht eintragungspflichtigen Teilen imo keine Handhabe gibt, so einfach eine entsprechende Anordnung zu erlassen...
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