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IGNORED

Ab wann darf man eine Sachkunde ablegen?


dx2

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

Meinen 15 jährigen Sohn habe ich soeben beim BDMP angemeldet, jedoch sind noch ein paar Fragen offen die mir die nette Dame in Paderborn nicht beantworten konnte.

Ab wann darf man eine Sachkunde machen? Eigene Waffen darf er erst mit 18 Jahren haben,oder? Darf er die Waffen mit in meinen Waffenschrank lagern wenn er 18 Jahre alt ist? Darf ich seine Waffe benutzen auf dem Schießstand wenn er nicht dabei ist ? Und umgekehrt? Falls er mal später eine eigene Wohnung hat dürfen die Waffen weiterhin bei mir gelagert werden oder muß er sich einen eigenen WSchrank kaufen?

Wäre nett wenn ihr euch dazu mal äußern würdet.

dx2

Geschrieben

Ich weiß nichts von einem Mindestalter für Sachkundenachweise (die tatsächliche Sachkunde hat er ja hoffentlich schon intus, wenn er schon am Schießen ist).

Geschrieben

hi.

sachkunde dürfte in seinem alter kein problem sein, ich hab´se mit 16 gemacht, da hat auch keiner nach gefragt.

wegen der waffen. du sagst das so allgemein vonwegen "mit 18 seine eigenen waffen". dir ist aber schon klar, dass er erstmal nur mit kk-waffen, bzw. schroteinzelllader (da gibt´s auch noch ne kaliberbeschränkung) anfangen kann. mit 21 und mpu dann großkaliber und ab 25 ohne mpu großkaliber.

wegen der waffen im selben schrank könnte es deshalb auch problematisch werden, aber ich kann es nicht genau sagen.

grüße

K-D-W

Geschrieben

Gemeinsame Lagerung wird wohl ungerne gesehen, wenn beide Parteien Zugriff haben. Wenn Dein Sohn dann auf Waffen Zugriff hätte, für die er nicht berechtigt ist, verstößt Du gegen Deine Aufbewahrungspflichten.

Übergibt Dir aber der Sohn die Waffen zur Aufbewahrung, und Du hast den einzigen Schlüssel ist das wieder golden. (Ich geh' jetzt davon aus, daß Du Berechtigter +25 Jahre bist.) Vertrag ist gut zu haben, eine mündliche Absprache gilt zwar auch, läßt sich aber für den SB schlecht kopieren.

@K-D-W: höchstens Kaliber 12, 10 geht schon nicht mehr. Aber wer schießt schon auf Flugsaurier...

Geschrieben

Für die Sachkunde ist kein Mindestalter vorgegeben, also auch keines zu beachten. Der Ausrichter er WSK wird schon feststellen, ob z.B. ein 12-jähriger den Dingen folgen und sie verstehen kann. Wenn er dann die Prüfung besteht- ok.

Geschrieben
Hallo

Meinen 15 jährigen Sohn habe ich soeben beim BDMP angemeldet, jedoch sind noch ein paar Fragen offen die mir die nette Dame in Paderborn nicht beantworten konnte.

Ab wann darf man eine Sachkunde machen?

Dann will ich das mal probieren:

Es gibt für die eigentliche Prüfung kein Mindestalter, jedoch ist das Schießen mit Schusswaffen geregelt. Siehe dazu § 27/3. Danach ist prinzipiell das Schießen mit GK-Waffen ab 14 zulässig, wenn der Personensorgeberechtigte (schriftlicht) zugestimmt hat. Jedoch muss dann eine für Jugendarbeit befähigte Person dabei sein.

Wenn der Dozent keine Befähigung dafür hat, muss der Teilnehmer 16 Jahre alt sein. Dann entfällt auch die Zustimmung der Personensorgeberechtigte. Da der eigene Waffenerwerb ohnehin erst ab 18 möglich ist und dann die Sachkunde erst benötigt wird, ist das m.E. viel eher auch nicht sinnvoll.

Eigene Waffen darf er erst mit 18 Jahren haben,oder? Darf er die Waffen mit in meinen Waffenschrank lagern wenn er 18 Jahre alt ist?

Im Hauhalt gemeinschaftlich lebende berechtigte Personen dürfen sich einen Waffenschrank teilen. D.h. Jeder der Zugriff auf den Waffenschrank hat, muss eine WBK besitzen.

Darf ich seine Waffe benutzen auf dem Schießstand wenn er nicht dabei ist ? Und umgekehrt?

Wenn der Waffenbesitzer dabei ist ja, wenn nicht muss eine schriftliche Leihvereinbarung parat sein. Diese darf längstens 4 Wochen gültig sein und muss dem Bedürfnis umfassten Zweck entsprechen.

Falls er mal später eine eigene Wohnung hat dürfen die Waffen weiterhin bei mir gelagert werden oder muß er sich einen eigenen WSchrank kaufen?

Als sichere Einlagerung geht das. Jedoch muss man heutzutage die sichere Einlagerung bei Antrag einer Schusswaffe nachweisen. Papas Tresor mag der SB zumindest temporär zustimmen. Jedoch kann das keine dauerhafte Lösung sein.

Geschrieben
Gemeinsame Lagerung wird wohl ungerne gesehen, wenn beide Parteien Zugriff haben.

Na das sag mal meiner Frau und nimm ihre Kanonen aus dem Schrank...

Natürlich Blödsinn. Siehe AWaff § 13.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Geschrieben

Nachtrag:

Zur sicheren Verwahrung führt die WaffVwV folgendes aus. Demnach ist die Verwahrung nur als temporär anzusehen und kann keine Daurlösung für Sohnemann sein.

12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der

vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte

Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem

Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nr. 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis

auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs-

und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der

Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich

nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit

wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende - insbesondere der Verwahrzeit -

muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

Geschrieben

Übrigens hat Floopyk mit dem Schießen Recht, die 12 Jahre die ich in den Ring geworfen habe lassen sich nicht realisieren, waren nur ein Hinweis auf die nach untern legal offene Schiene. Auch der Hinweis mit einer zeitnahen WSK ist mehr als angebracht, insbesondere weil niemand weiß, was den Herrschaften in den nächsten 2-3 Jahren noch alles so einfällt.

Geschrieben

Mal abgesehen von der Verwahrung:

Bei der Sachkunde-Prüfung sind ausreichende Kenntnisse im Schießen nachzuweisen - also muß für die Prüfung auch geschossen werden.

Schießen mit Feuerwaffen ist ab 14 Jahren mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zulässig, also ergibt sich eine (indirekte) Grenze von 14 Jahren für das Ablegen der Sachkunde-Prüfung.

Geschrieben
So ein Schmarrn!

Komm, jetzt werd' mal nicht apodiktisch. Unter genau den Randbedingungen, wie oben diskutiert, ist eben einer der Beteiligten nicht berechtigt im Sinn des Gesetzes. 'Gesetzestext lesen und dann ist alles klar' ist der vielverbreitete Irrglaube. Denk mal an Vorderschaftsrepetiererlangwaffen mit gezogenen Läufen im Kaliber 12 auf WBK Gelb...

Mir fällt in dem Zusammenhang auch ein, daß bei der Sachkunde ja auch die Sichere Handhabung von Kurz- und Langwaffen geprüft wird. Also gilt als Mindestalter für erfolgreiche SK-Prüfung das entsprechende Schieß-Alter.

Edith: sagt, ich bin zu langsam. Und wo ist die Fundstelle für Mindestalter 12 Jahre zum Schießen ?

Geschrieben
Edith: sagt, ich bin zu langsam. Und wo ist die Fundstelle für Mindestalter 12 Jahre zum Schießen ?

WaffG § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

...

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt

sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei

denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt

sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

(d.h. auch mit Feuerwaffen ohne Begrenzung und ab 16 Jahren alles auch ohne Zustimmung der Sorgenbrechtigten)

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt

hat oder beim Schießen anwesend ist.

...

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine

Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt

werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung

und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft

gemacht sind.

(Das wäre dann ab 10 Jahren mit dieser Ausnahme.)

Geschrieben
WaffG § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

...

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine

Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt

werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung

und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft

gemacht sind.

Hier frage ich mich immer, wie ein Verein die "schießsportliche Begabung" eines Zehnjärigen glaubthaft machen will. Schließlich darf dieser ja gar nicht Schießen. Wie will also ein Verein das überhaupt beurteilen?

Hinnerk

Geschrieben
Hier frage ich mich immer, wie ein Verein die "schießsportliche Begabung" eines Zehnjärigen glaubthaft machen will. Schließlich darf dieser ja gar nicht Schießen. Wie will also ein Verein das überhaupt beurteilen?

Hinnerk

- Armbrust

- Lichtgewehr

- Lasergewehr

- SCATT - Anlage (z.B. von MEC)

...

Geschrieben
- Armbrust

- Lichtgewehr

- Lasergewehr

- SCATT - Anlage (z.B. von MEC)

...

...

- intelligenter Sachbearbeiter, der das schießsportliche Talent bei gestelltem Antrag als gegeben sieht

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