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IGNORED

Fachkundeprüfung für Waffenhandel


Floppyk

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Glaubs oder nicht, ist numal so.

Hey Leute,

die Argumentation ist schon etwas dürftig, oder findet ihr nicht? Sonst wird auf jedem Punkt und Komma im Gesetz herumgeritten und wie man es am besten zu seinen Gunsten auslegen kann (was ja auch ok ist). Und hier würde man das einfach mal "Gehörte" zum Gesetz erheben.

*Ironie an*

Wenn man als Privatmensch schon so hohe Auflagen für die Aufbewahrung böser Waffen hat, dann muss einer der sogar gewerbsmäßig damit handelt noch viel viel stärker gegängelt werden, der ist ja schließlich der Dealer des bösen...

*Ironie aus*

Meiner Meinung nach haben die meisten Waffenhändler einen Waffenraum (Der dann wirklich abgenommen werden muss; und erst hier kommt meiner Meinung nach das LKA und das "geeignete Aufbewahrungskonzept" ins Spiel) weil 10 Schränke Klasse "0" einfach teurer und umständlicher wären als so ein "rundum sorglos Waffenraum".

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Habe ich nicht deutlich geschrieben, dass ich kein Gewerbe und folglich WHL anstrebe?

Es geht ausschließlich um die Fachkunde.

Hallo,

Du kannst Dich nicht selbst zur Prüfung bei der IHK anmelden. Zumindest in Hessen geht das nur über die Waffenbehörde.

Prüfungen finden je nach Teilnehmer, ein- oder zweimal im Jahr statt.

wolli2002

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Du kannst Dich nicht selbst zur Prüfung bei der IHK anmelden. Zumindest in Hessen geht das nur über die Waffenbehörde.

Prüfungen finden je nach Teilnehmer, ein- oder zweimal im Jahr statt.

Da wird dann sicherlich eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne einer Unbedeklichkeits(bescheinigung) angestoßen. Oder gibt es da noch Auswahlkriterien, um Teilnehmer zu filtern?

BTW: Im CO2 Forum möchte jemand für freie Waffen mit "F" und "PTB" ein Gewerbe eröffnen. Gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren? Das die WHL auf bestimmte Waffenarten beschränkt sein kann, steht im WaffG, aber wie ist das dann mit der Fachkunde bei freien Schusswaffen?

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BTW: Im CO2 Forum möchte jemand für freie Waffen mit "F" und "PTB" ein Gewerbe eröffnen. Gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren? Das die WHL auf bestimmte Waffenarten beschränkt sein kann, steht im WaffG, aber wie ist das dann mit der Fachkunde bei freien Schusswaffen?

Jain,

die Theorie muss auch ein nur ein Kategorie Händler bestehen. d.H. genau das gleiche wie einer der alle 12 Kategorien haben will.

In der Praktischen Prüfung wird aber nur die Kategorie geprüft für die derjenige den Antrag gestellt hat.

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Bei uns erfolgt die Anmeldung zur Fachkundeprüfung bei der IHK Münster durch die zuständige Kreispolizeibehörde. Reihenfolge ist also Waffenhandelslizens beantragen (kostet richtig!), schön lernen, Kreispolizeibehörde meldet dich an bei der IHK, dann durch sie Prüfung fallen und fertig. Wenn du die Prüfung schaffst, binnen einem Jahr eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, ist ganz einfach.

Mal eben so aus Interesse die Prüfung machen ist also nicht, kannst ja in Suhl den Lehrgang besuchen, wenn dich das Thema interessiert.

.300Lm

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In der Praktischen Prüfung wird aber nur die Kategorie geprüft für die derjenige den Antrag gestellt hat.

Sorry, aber:

AWaffV

Abschnitt 6

Vorschriften für das Waffengewerbe

Unterabschnitt 1

Fachkunde

§ 15 Umfang der Fachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende

Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

...

§ 16 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche

Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und

Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die

Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die

Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein.

Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein

selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein

solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt

werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die

Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.

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