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IGNORED

Welche Teile sind an AR15 Klone EWB pflichtig?


kingofglock

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Bei zusammengesetzen Langwaffen ist für den Eintrag die Hausnummer auf dem Lauf maßgeblich. Das beantwortet zwar nich die Frage nach der Hersteller- & Modellangabe, ist aber eindeutig bezüglich der einzutragenden Seriennummer.

Ist das gesichert ?

Wenn ja kann ich ja munter sammeln : 1 Eine Grundwaffe von Schumacher-und dann ws von OA und 2. Wenn ich bock hab auch mal nen OA WS mit einem DSPMS Lower ! Oder

Trifft mich die Polizei auf dem Stand fragt sie nach Waffen : und Nummer . gibt es wohl konfusion : Waffennummer vom WS und auf dem Lower nichts !?

Geschrieben
Upper Receiver spielt für Vollauto keine Rolle…

Würde ich nicht in allen Fällen so sehen, zu den Details werde ich mich aber weder hier noch anderswo äußern. Ich erwähne das nur, weil dieser Faktor bei einer Überprüfung durch die Waffeningenieure des BKA unangenehme Konsequenzen verursachen kann.

… muss also nur aus ziviler Produktion sein.

Für den UR ist es bezüglich einer potentiellen Kriegswaffeneigenschaft vollkommen gleichgültig, aus welcher Produktion er stammt. Das Ding ist ein Stück Alu, aber kein wesentliches Waffenteil.

Bei zusammengesetzen Langwaffen ist für den Eintrag die Hausnummer auf dem Lauf maßgeblich. Das beantwortet zwar nich die Frage nach der Hersteller- & Modellangabe, ist aber eindeutig bezüglich der einzutragenden Seriennummer.

Ist das gesichert ?

§ 24 (1) WaffG:

„Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen.“

Das sagt uns, welche Nummer für den Eintrag in die WBK maßgeblich ist. Dein „Problem“ ist keines. Was machst Du denn, wenn Du ein zusammengesetztes AR15 kaufst bei dem zwar Lower und Lauf Nummern haben, allerdings verschiedene? Nichts, die Behörde trägt Dir immer die Nummer auf dem Lauf ein, die Nummer auf dem Griffstück ist im Zweifel völlig Banane. Zwar könnte der SB in die WBK zusätzlich eintragen „Nummer des Griffstücks: blablabla“, aber gesteigerten Mehrwert hat das nicht. In der Praxis sieht es zudem so aus, dass beim Kauf einer Neuwaffe sich die entsprechende Nummer auch auf dem Lower finden sollte, so dass sich die Bedenken, die zu Deinen Überlegungen führen gar nicht erst stellen.

Geschrieben

Hmmm, ich persönlich wäre da vorsichtig. Nach meiner Lesart schrammt man beim Zusammensetzen eines AR-15 Wechselsystems mit einem anderen Lower Receiver an der Waffenherstellung an.

OK, OK, wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich hatte es mir mal für mein .22 lfb System von CZ überlegt, und hab' dann gesagt: Laß den $%!+ sein!

Spielt das mal für einen Repetierer durch. Ich besorge mir einen Austauschlauf nebst Verschluss als Wechselsystem, einen Schaft und einen Timney-Abzug. Schwupps-> Neue Waffe, Hundepfui. Auch wenn nur bedürfnisfrei erwerbbare Teile im Spiel waren.

Ist für mich eine Grauzone, halt ich selbst mich raus. Aber das ist sicher Einschätzungssache. Genau wie die VSR-Flinte mit gezogenem Lauf plus glattem Lauf.

Geschrieben

so alle klarheiten beseitigt. habe mit den BKA telefoniert. die waren sehr nett und hilfsbereit.

1. Der Lower Receiver ist freies Teil und ist mit dem Grifftstück z.B. eines G3 gleichzusetzen. Es dürfen aber nur Lower verwendet werden die keine Aufnahmemöglichkeit für die Vollautohebel haben.

2. Ein upper selbst ist ein freies Teil, wird aber durch Verschraubung mit dem Lauf zu einem wesentlichen Waffen (Also keine Möglichkeit mit Wechsellauf zu argumentieren)

3. Ein Upper das zu einem Waffenteil werden soll darf nicht auf ein vollauto lower passen. Dies kann sichergestellt werden durch z.B. duch einen geänderten Bolzenabstand wie beim MR223 oder duch eine geänderte Bolzenzapfenbreite.

4. der Boltcarrier ist ein freies Teil, darf aber keine Nase für den Vollautomodus besitzen.

5. Barrelextension dürfen theoretisch in das upper passen. Es dürfen jedoch keine aus miltärischer Prod. verwendet werden. Gleiches gilt für den Verschlusskopf.

Der Beamter empfahl daher bei Upper die nicht Bestandteil einer "Bescheidswaffe" sind, die wesentlichen Abmaße mit den denen von z.B. Sabre oder OA zu vergleichen bevor man daraus eine Waffe baut.

Geschrieben
so alle klarheiten beseitigt. habe mit den BKA telefoniert. die waren sehr nett und hilfsbereit.

Ohne schriftliches Dokument mit Unterschrift und Dienstsiegel ist das ganze rechtlich soviel Wert wie ein feuchter Traum.

Viele Grüße

Willo

Geschrieben
Ohne schriftliches Dokument mit Unterschrift und Dienstsiegel ist das ganze rechtlich soviel Wert wie ein feuchter Traum.

Viele Grüße

Willo

Genau so! LEIDER!

Geschrieben
3. Ein Upper das zu einem Waffenteil werden soll darf nicht auf ein vollauto lower passen. Dies kann sichergestellt werden durch z.B. duch einen geänderten Bolzenabstand wie beim MR223 oder duch eine geänderte Bolzenzapfenbreite.

erfüllt ein xr15 upper dieses kriterium?

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