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IGNORED

örtliche Zuständigkeit für Anmeldungen Verteidigungsschießen


Gast

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Geschrieben

Welche Behörde ist für das Anmelden eines Verteidigungsschiessens zuständig?

Geschrieben
Welche Behörde ist für das Anmelden eines Verteidigungsschiessens zuständig?

Frei so aus dem Bauch heraus: diejenige, die auch sonst die jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnisse wie WBKs etc ausstellt. Ich würde also in mein Kreishaus gehen.

Ruf einfach mal an - und wenn sie sich für nicht zuständig erklären, dann fragst Du eben, an wen Du Dich wenden kannst.

Gruß

Michael

Geschrieben

Genau da liegt das Problem. Wie gesagt, ich habe immer bei beiden gemeldet. Geht aber ums Prinzip. Nach § 49 stimme ich dir zu, gem. § 22 AWaffV und § 27 Abs. 7 WaffG wird es dann etwas unübersichtlich. Wenn dann noch ein Gewerbe angemeldet ist, blickt keiner mehr durch. Fakt ist, keiner kann mir exakt sagen, wer denn nun zuständig ist. Normalerweise wie Du sagst, die für den Antragsteller zuständige Behörde. Die für die Anlage zuständige Behörde hat ja damit eigentlich nichts zu tun, der Betreiber muss vom Nutzer lediglich eine schriftl. Erklärung bekommen, dass ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Für den Gewerbebetrieb ist ja auch die am Sitz zuständige Behörde der Ansprechpartner. Diese genehmigt ja auch die Inhalte.

Was eine Meldung bei der für den Stand zuständigen Behörde bringen soll, ist keinem so richtig klar, aber einige sind der Meinung, es müsse so sein. Mein Argument, dass man ja zum Stand kommen kann, dieser kurzfristig wegen technischer Probleme geschlossen ist und man sich gezwungenermaßen auf die in anderem Zuständigkeitsbereich gelegene Alternativanlage begeben muss ohne dort gemeldet zu haben (wäre dann die dritte Meldung für einen Lehrgang!) wollte man nicht nachvollziehen.

Da ich immer davon ausgehe, etwas nicht auf Anhieb korrekt interpretiert zu haben, hier meine Anfrage.

Geschrieben
Genau da liegt das Problem. Wie gesagt, ich habe immer bei beiden gemeldet. Geht aber ums Prinzip. Nach § 49 stimme ich dir zu, gem. § 22 AWaffV und § 27 Abs. 7 WaffG wird es dann etwas unübersichtlich. Wenn dann noch ein Gewerbe angemeldet ist, blickt keiner mehr durch. Fakt ist, keiner kann mir exakt sagen, wer denn nun zuständig ist. Normalerweise wie Du sagst, die für den Antragsteller zuständige Behörde. Die für die Anlage zuständige Behörde hat ja damit eigentlich nichts zu tun, der Betreiber muss vom Nutzer lediglich eine schriftl. Erklärung bekommen, dass ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Für den Gewerbebetrieb ist ja auch die am Sitz zuständige Behörde der Ansprechpartner. Diese genehmigt ja auch die Inhalte.

Was eine Meldung bei der für den Stand zuständigen Behörde bringen soll, ist keinem so richtig klar, aber einige sind der Meinung, es müsse so sein. Mein Argument, dass man ja zum Stand kommen kann, dieser kurzfristig wegen technischer Probleme geschlossen ist und man sich gezwungenermaßen auf die in anderem Zuständigkeitsbereich gelegene Alternativanlage begeben muss ohne dort gemeldet zu haben (wäre dann die dritte Meldung für einen Lehrgang!) wollte man nicht nachvollziehen.

Da ich immer davon ausgehe, etwas nicht auf Anhieb korrekt interpretiert zu haben, hier meine Anfrage.

Genehmigungen zur Durchführung von SACHKUNDELEHRGÄNGEN werden von der Wohnsitzbehörde genehmigt und gelten bundesweit. Die Anmeldung selbst erfolgt bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Lehrgang stattfindet. Wohlgemerkt, das gilt für WSK-Lehrgänge - und das ist wohl bekannt.

Da ich in der AWaffV in §§ 22 ff. zu den VERTEIDIGUNGS-Schießlehrgängen auch nur "zuständig" gelesen habe und sich der Steindorf darüber ausschweigt, welche Behörde denn zuständig ist, habe ich mal das WaffG bemüht. Und in § 49 "örtliche Zuständigkeit" findet sich zumindest für die Erteilung von Schießerlaubnissen nach § 10 V die Aussage, daß die Behörde zuständig ist, in deren Bereich geschossen werden soll.

Da ich spontan (und es ist spät genug) keine bessere Stelle finde und auch die weiteren Spezialfälle in § 49 WaffG zu den Schießstätten auf eine örtliche Zuständigkeit abstellen, würde ich davon ausgehen, daß auch auf LGs zum Verteidigungsschießen das Orts-prinzip anzuwenden ist.

Entendido?

Geschrieben

Du hast da Problemchen beschrieben. Bei den WSK -Lg`s muss der für den Anmelder/Anerkannten zuständige Behörde gemeldet werden, die für den ORT der Ausbildung zuständige SOLLTE/kann nach dem Entwurf der WaffVwV in der Regel wegen Nachweis Unterrichtsraum (an sich schon Blödsinn) beteiligt werden. Auch dort steht nichts von Anmeldung.

§ 49 "zust. Behörde" sagt ebenfals ichts genaueres aus. Die von dir angesprochene Schießerlaubnis kann (so war`s wohl auch gemeint) höchstens als Analogie aifgeführt sein, denn ein Schießen ausserhalb genehmigter Schiessstätte liegt nicht vor.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich immer auf die für den Aufenthaltsort/Meldeort des Anmelders zuständige Behörde, bei Gewerbetreibenden ebenso, dort beschränkt (bei mehreren Zweigstellen) auf die für die HAuptstelle zuständige Behörde um eine einheitliche Verfahrensweise zu ermöglichen.

Hinzu kommt, dass gerade bei den WSK-Lehrgängen auch bei andernorts stattfindenden Lehrgängen keine erneute Anerkennung erforderlich ist, also wohl gezielt Verwaltungsaufwand vermieden wird.

Auch wird jede nachfragende Behörde dort anfragen, wo der Durchführende !! seinen Sitz hat. Kann also wenig Sinn machen, wenn der A aus F in D einen Lg. durchführt mit Teilnehmern aus X,Y,V,Z,T usw. und den Lg. dann in D anmeldet.

WER in der Republik kommt dann bei Anfrage auf die Idee, er müsse in D anfragen?? Auf der Bescheinigung steht der Ausrichter, sein Az. und die genehmigende/anerkennende Behörde. DORT wird man nachfragen - oder?

Also macht für mich nur Sinn, die Anmeldung bei für den Anmelder zuständigen Behörde durchzuführen.

Dass ich es bisher doppelt gemacht habe, ändert an dieser Tatsache nichts.

Ich hoffe aber auf schlüssigere/besser formulierte/begründete Stellungnahmen.

Geschrieben
Du hast da Problemchen beschrieben. Bei den WSK -Lg`s muss der für den Anmelder/Anerkannten zuständige Behörde gemeldet werden, die für den ORT der Ausbildung zuständige SOLLTE/kann nach dem Entwurf der WaffVwV in der Regel wegen Nachweis Unterrichtsraum (an sich schon Blödsinn) beteiligt werden. Auch dort steht nichts von Anmeldung.

§ 49 "zust. Behörde" sagt ebenfals ichts genaueres aus. Die von dir angesprochene Schießerlaubnis kann (so war`s wohl auch gemeint) höchstens als Analogie aifgeführt sein, denn ein Schießen ausserhalb genehmigter Schiessstätte liegt nicht vor.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich immer auf die für den Aufenthaltsort/Meldeort des Anmelders zuständige Behörde, bei Gewerbetreibenden ebenso, dort beschränkt (bei mehreren Zweigstellen) auf die für die HAuptstelle zuständige Behörde um eine einheitliche Verfahrensweise zu ermöglichen.

Hinzu kommt, dass gerade bei den WSK-Lehrgängen auch bei andernorts stattfindenden Lehrgängen keine erneute Anerkennung erforderlich ist, also wohl gezielt Verwaltungsaufwand vermieden wird.

Auch wird jede nachfragende Behörde dort anfragen, wo der Durchführende !! seinen Sitz hat. Kann also wenig Sinn machen, wenn der A aus F in D einen Lg. durchführt mit Teilnehmern aus X,Y,V,Z,T usw. und den Lg. dann in D anmeldet.

WER in der Republik kommt dann bei Anfrage auf die Idee, er müsse in D anfragen?? Auf der Bescheinigung steht der Ausrichter, sein Az. und die genehmigende/anerkennende Behörde. DORT wird man nachfragen - oder?

Also macht für mich nur Sinn, die Anmeldung bei für den Anmelder zuständigen Behörde durchzuführen.

Dass ich es bisher doppelt gemacht habe, ändert an dieser Tatsache nichts.

Ich hoffe aber auf schlüssigere/besser formulierte/begründete Stellungnahmen.

Hatte ich doch im groben geschrieben, bester Mann ;-) Nix anfragen, sondern anmelden. "anzeigen" heißt es wörtlich im Gesetz. Übrigens, bei nicht eindeutigen Gesetzen gibt es das wunderbare juristische Instrument der "teleologischen Auslegung" - soll ja einen ganzen Berufsstand beschäftigen...

Ich werde zwar aus dem Rest Deines letzten Postings nicht schlauer, aber: Die Hoffnung auch stichhaltige Aufklärung hege ich natürlich auch. Wäre doch mal schon, einen Fred Polemik-frei halten zu können (und selten genug ;-))

Geschrieben

Hallo, bin gerade auf diesen Thread gestoßen. Die Antwort ist ganz einfach, wenn man die Fundstelle kennt. :)

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V. mit § 27 Abs. 7 Nr. 2 WaffG und § 22 Abs. 2 AWaffV ist in diesen Fällen eindeutig zuständig die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll.

Der Wohnsitz des Antragstellers spielt also keine Rolle.

Geschrieben
Hallo, bin gerade auf diesen Thread gestoßen. Die Antwort ist ganz einfach, wenn man die Fundstelle kennt. :)

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V. mit § 27 Abs. 7 Nr. 2 WaffG und § 22 Abs. 2 AWaffV ist in diesen Fällen eindeutig zuständig die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll.

Der Wohnsitz des Antragstellers spielt also keine Rolle.

Also ist die Schießstätte der Schlüssel zum Glück? ;-) Dann läge ich ja gar nicht so verkehrt...

Geschrieben
Hallo, bin gerade auf diesen Thread gestoßen. Die Antwort ist ganz einfach, wenn man die Fundstelle kennt. :)

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V. mit § 27 Abs. 7 Nr. 2 WaffG und § 22 Abs. 2 AWaffV ist in diesen Fällen eindeutig zuständig die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll.

Der Wohnsitz des Antragstellers spielt also keine Rolle.

Faktisch spielt das bei mir (zeige immer bei beiden an) auch keine Rolle, aber theoretisch. Wo, so die Argumentation eines SB, soll denn eine überprüfende Stelle anfragen, wenn nicht bei der die Annerkennung ausgesprechenden Stelle?

Angefragt habe ich auch nicht, aber eine andere Behörde spielt auf diesem Klavier.

Klartext: hätte ich nur bei der anerkennenden Stelle angezeigt, wäre der Vorwurf, nicht bei der für den Stand zuständigen angezeigt zu haben und umgekehrt. Hier erschließt sich für mich der Sinn nicht, denn wenn man interpretiert, wäre für mich die logische Folge

Normalfall - Behörde für den Wohnort/Gewerbeanmeldungsort

WSK - Behörde die Anerkennung ausspricht/betreut - Behörde, bei der die Anzeige des WSK-Lg erfolgt.

SV-Kurs - Behörde die für Wohn-/Geschäftsort zuständig ist. Erfolgt Anzeige beim RSA-zuständigen Ort, müsste da ja erst eine Überprüfung des Anzeigers eingeleitet werden, er hat ja gewisse Voraussetzungen zu erfüllen und muss (meist) auch einen Lehrplan sowie die Personalien der Referenten angeben. Auch diese unterliegen dann der erneuten Überprüfung? Und das bei jemandem, der evtl. monatlich in einem anderen Dienstbereich einen Kurs anbietet?

Wenn der Stand für SV-Schießen zugelassen ist, genügt dort m.M. nach eine Bestätigung für den Betreiber, dass angezeigt wurde.

Sollte es nach SB`s o.a. Auffassung anders sein, müsste der Anmelder bei kurzfristigem Wechsel (Wochenende) der ausgefallenen RSA den Lehrgang kippen, da er nicht rechtzeitig am alternativen Durchführungsort angezeigt hat.

Nochmal: alles graue Theorie, aber wie man eben mal so auf Probleme gestoßen wird wo man bisher keine hatte.

Wie ich es sehe, ist auch hier mal wieder vieles nicht so klar wie man es mit einem Satz hätte darstellen können.

Die Begründung von SB ist schlüssig, gibt es eine für die andere Variante?

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