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IGNORED

Führen einer Anscheinswaffe


Olt d.R.

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Geschrieben

Moin,

es geht mir nicht darum, daß das Gesetz zum Teil ziemlich blöd

und schwer zu verstehen ist, denn dies ist allen klar.

Aber folgendes Problem tut sich gerade auf:

1. Das Führen von Anscheinswaffen ist verboten - soweit so klar.

2. Ausnahmen: Filmaufnahmen usw., sowie in einem verschlossenen

Behältnis - auch klar ( die verschiedenen Auslegungen von verschlossen

lassen wir mal beiseite... )

Aber:

Das WaffG definiert ja "Führen" als:

"Ausüben der tatsächlichen Gewalt

außerhalb der eigenen Wohnung,

des eigenen befriedeten Besitztum usw."

Das heißt ja: führe ich eine Waffe auf dem Grundstück eines Nachbarn,

wäre dies ein verbotenes Führen, es sein denn er erlaubt es mir nach § 12 Abs. 3 WaffG.

Jetzt hat ein kluger Kopf ausgesagt, daß diese Ausnahme nicht auf Anscheinswaffen

oder Messer nach § 42a anzuwenden ist, weil sich der § 12, Absatz 3 nur auf

die Erlaubnispflichten nach § 10 Abs. 4 bezieht.

Für Messer kann zwar immer noch ein "berechtigtes Interesse" bei Bedarf geltend gemacht werden,

aber nicht bei Anscheinswaffen.

Im Klartext:

Daraus folgt, daß der, der bei einem anderen in der Wohnung eine z.B. Soft Air Pistole

in die Hand nimmt, nach § 42a eine Anscheinswaffe verbotenerweise führt!!!

Oder: wer im Geschäft sich für eine Soft Air Waffe interessiert und in die Hand nimmt

oder gar kauft ebenso!!

Das kann doch wohl so nicht richtig sein!!!

Oder ist da ein Denkfehler?

Geschrieben
Jetzt hat ein kluger Kopf ausgesagt, daß diese Ausnahme nicht auf Anscheinswaffen

oder Messer nach § 42a anzuwenden ist, weil sich der § 12, Absatz 3 nur auf

die Erlaubnispflichten nach § 10 Abs. 4 bezieht.

Für Messer kann zwar immer noch ein "berechtigtes Interesse" bei Bedarf geltend gemacht werden,

aber nicht bei Anscheinswaffen.

Diese Aussage ist imo Quatsch mit Soße.

Der § 12 (3) Nr. 1 WaffG ist doch eindeutig:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Auch eine AS fällt formal unter die Schusswaffendefinition und - rein theoretisch - könnte ein Waffenschein auch für eine Druckluftplempe ausgestellt werden (wird er aber nicht, da die Dinger zur SV freilich gänzlich ungeeignet sind).

Ein Bedürfnis gibt es - auch bei Airsofts mit "F im Fünfeck" - nicht, also braucht es selbiges oder einen dieses umfassenden Zweck nicht.

Zwar ist nicht jede Anscheinswaffe auch eine Schusswaffe oder überhaupt eine Waffe im eigentlichen Sinne (es könnte sich ja auch um eine Deko-MP oder eine Nachbildung handeln, die nie schussfähig war oder sein sein wird - insofern war das Beispiel "Airsoft" sowieso unglücklich gewählt, da die Dinger de fakto Schusswaffen sind und nicht nur den Anschein einer Feuerwaffe erwecken), dennoch gilt imo der § 12 (3) ohne Beschränkung der Allgemeinheit.

Geschrieben
Der § 12 (3) Nr. 1 WaffG ist doch eindeutig:

Auch eine AS fällt formal unter die Schusswaffendefinition und - ....

...

....dennoch gilt imo der § 12 (3) ohne Beschränkung der Allgemeinheit.

Also,

zwar danke für die Antwort, aber irgendwie stehe ich

auf dem Schlauch und habe das jetzt auch nach mehrmaligem

Lesen noch nicht richtig nachvollziehen können...

Egal, dann lese ich es nochmal.

Derweil die Frage:

Wie sieht es aus mit einem der neuen bösen Messer:

Ich springe über den Gartenzaun zum Nachbarn, weil der mich auf ein Bier einlädt.

Mein Leatherman mit Einhandklinge ist dabei.

Biertrinken ist sicherlich kein berechtigtes Interesse ( schade eigentlich ),

und herausreden à la "Rosenschneiden" von der anderen Seite zählt diesmal nicht.

Den Nachbarn stört das Leatherman nicht ( und das WaffG kennt er eh nicht ).

Geschrieben

Der befriedete Besitz von irgendwem ist KEIN oeffentlicher Raum, man fuehrt da NICHT, solange der Inhaber des Hausrechts nichts dagegen hat und wenn die Waffen keinem Beduerfnis unterliegen, kommt der Beduerfnismist auch nicht ins Spiel.

Geschrieben
habe das auch so verstanden das multitools wie die

leatherman nicht unter die einhandmesserregel fallen...

Es gibt einige Leatherman, wie z.B. SURGE, die

einhändig zu öffnen und festzustellen sind.

@schaffer:

Gefühlsmäßig sehe ich das ja auch so, aber mit Gefühlen

kann man keine Gesetze machen...

Die Definition:

"Ausüben der tatsächlichen Gewalt

außerhalb der eigenen Wohnung,

des eigenen befriedeten Besitztum usw

verlangt ja auch keinen "öffentlichen Raum", sondern nur ein

Geländestück außerhalb des eigenen kleinen Reichs...

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