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IGNORED

Bedürfnis für Waffen weiterer Kaliber


Iltis

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Geschrieben

Hallo,

Ich möchte mir nach einjähriger Mitgliedschaft eine SpoPi kaufen, mit der ich im Verein trainiere.

Darüber hinaus möchte ich mir aber auch eine weitere GK-Waffe kaufen zum gelegentlichen Schießen.

Ein entsprechender Schießstand, der nicht zum Verein gehört, ist vorhanden und nutzbar.

Ich habe allerdings keine Möglichkeit, im Verein diese GK-Waffe zu trainieren.

Mir kam nun zu Ohren, dass es möglich ist, ein Bedürfnis bescheinigt zu bekommen,

wenn man mit ähnlichen Waffen 12 Monate lang geschossen hat. Also etwa auch die SpoPi, die ich im Training schieße.

Diverse Internetquellen behaupten dagegen, dass ein 12-monatiges Training mit einer Waffe nachgewiesen werden muss, welche

genau der Art der beantragten Waffe entspricht.

Wenn ich im WaffG den §14 so durchlese, steht da eigentlich auch kein direkter Hinweis darauf,

dass mit der beantragten Waffe trainiert worden sein muss, denn es wird ja gesagt, dass man

1. "das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und12 Monate als Vereinsmitglied den Schießsport ausüben muss "

2. "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

also hieraus kann ich nicht erkennen, dass das Training mit der beantragten Waffe gefordert wird.

Was ist nun richtig?

Gruß,

Iltis

Geschrieben

Ich Schieße .22/9mm/.357/.45 und demnächst .44 (bin nur KW-Schütze), meine erfahrung in den Kaliber (in der selben Reihenvolge) vor dem Antrag waren: 1Jahr/0 Schuß/0 Schuß/0 Schuß/10 Schuß (Dank Lusumi :icon14: )

Obwohl, kann auch sein das ich den Antrag für die .44 vor den 10 Schuß gestellt habe. :pardon:

Geschrieben
Ich Schieße .22/9mm/.357/.45 und demnächst .44 (bin nur KW-Schütze), meine erfahrung in den Kaliber (in der selben Reihenvolge) vor dem Antrag waren: 1Jahr/0 Schuß/0 Schuß/0 Schuß/10 Schuß (Dank Lusumi :icon14: )

Danke für Deine Antwort. Also KANN der Verband das Bedürfnis ohne Praxis mit der beantragten Waffe bescheinigen...

Prima!

5 Kurzwaffen? Dazu benötigt man dann aber ein besonderes Bedürfnis, oder ?!?

Geschrieben
5 Kurzwaffen? Dazu benötigt man dann aber ein besonderes Bedürfnis, oder ?!?

Nein, sind ja alles unterschiedliche Disziplinen.

Geschrieben
5 Kurzwaffen? Dazu benötigt man dann aber ein besonderes Bedürfnis, oder ?!?

Und 18 Monate Zeit.

Geschrieben
Und 18 Monate Zeit.

Hm, meine Abstände/Anschaffungen waren (wieder selbe Reihenvolge): 01/2004 - 02/2005 - 05/2006 - 04/2007 - der .44 wurde leider noch nicht Geliefert (ist jetzt dann ein Monat über der angegebenen Lieferzeit)

Geschrieben
Danke für Deine Antwort. Also KANN der Verband das Bedürfnis ohne Praxis mit der beantragten Waffe bescheinigen...

So ganz frei mit der Waffenwahl ist man nicht. Das Training mit LG oder LuPi wird nicht als solches für den späteren WBK-Antrag gelten. Denn die

WaffVwV führt auf:

14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines

Bedürfnisses

für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes

oder

angegliederten Teilverbandes darüber, dass

- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten

den

Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also

in

der Regel 18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat

(Nummer

1);

- die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach §

15

Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer

2);

der Fall dass mit ihr nach den tatsächlichen

Nutzungsmöglichkeiten

des Antragstellers auch geschossen werden kann. Die

Waffenbehörde

muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf

Vollständigkeit

und Plausibilität überprüfen.

5 Kurzwaffen? Dazu benötigt man dann aber ein besonderes Bedürfnis, oder ?!?

Für jede KW benötigt der Sportschütze ein einzelnes Bedürfnis. Beantragt man eine Folgewaffe, wird geprüft, ob die vorhandene Waffe nicht bereits zur neuen Disziplin passt.

Außerdem dauert es eine Weile um mehrere Waffen als Sportschütze erwerben zu dürfen, denn es gilt für alle Arten von Waffen das 2/6 Erwerbsstreckungsverbot (oder heißt es Gebot? Ich verwechsele das immer).

Geschrieben
mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig,

Ich erwähnte es nicht extra, aber so war auch mein Kenntnisstand.

Wie ich schrieb, trainiere ich SpoPi, welche ja erlaubnispflichtig ist

und deren WBK-Eintrag ja Sachkundenachweis bereits voraussetzt.

Geschrieben
Hm, meine Abstände/Anschaffungen waren (wieder selbe Reihenvolge): 01/2004 - 02/2005 - 05/2006 - 04/2007 - der .44 wurde leider noch nicht Geliefert (ist jetzt dann ein Monat über der angegebenen Lieferzeit)

Wenn es keine finanziellen Hindernisse gibt, empfiehlt sich durch die 2/6 Regelung die Beantragung von jeweils 2 Waffen. Man erspart sich damit dann viel Lauferei.

Geschrieben
Wenn es keine finanziellen Hindernisse gibt, empfiehlt sich durch die 2/6 Regelung die Beantragung von jeweils 2 Waffen. Man erspart sich damit dann viel Lauferei.

Die 9mm und .45 hab ich zusammen Beantragt, war aber ein ziemlicher finanzieller Kraftakt die .45 in der Frist noch zu kaufen.

Geschrieben
Die 9mm und .45 hab ich zusammen Beantragt, war aber ein ziemlicher finanzieller Kraftakt die .45 in der Frist noch zu kaufen.

Da geht es dir wie den Meisten. Die ganzen Fristen sind so ein Unfug .... :angry2:

Geschrieben

Hallo,

beim Training sehe ich garnicht so das Problem, sondern bei der Bescheinigung über die Nutzungsmöglichkeiten der Waffe innerhalb des Vereins:

Zitag: Auszug aus

http://www.hess-schuetzen.de/download/Beduerfnis_Waffe.pdf

........

Angaben zum Verein nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 B) und c) WaffG (Nur 2 vom Verein auszufüllen)

Name: __________________________________________________________________________

Vertreten durch: ___________________________________________________________________

Straße: __________________________________________________________________________

PLZ/Ort: __________________________________________________________________________

Unser Verein ist unter der Nummer Mitglied im Hessischen Schützenverband e. V.

Die antragstellende Person hat die Mitgliedsnummer

beim Hessischen Schützenverband:

Wir bestätigen hiermit der antragstellenden Person , dass sie Mitglied im o.g. Verein ist und

regelmäßig seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in unserem Verein als Sportschütze

betreibt.

Ferner bescheinigen wir, dass wir die notwendigen Standanlagen für Schusswaffen

für die beantragte Disziplin im eigenen Besitz haben in ____________________ bzw.

eine Nutzungsmöglichkeit auf dem Schießstand in _________________ nachweisen

können. Eine Kopie der Nutzungsvereinbarung und der Standzulassung* liegt bei/vor*.

..........

Ich würde mir mal die für den Verein/Verband und die Waffenbehörde üblichen Formulare aus dem web ziehen und darauf hin überprüfen.

Gruß vom

Loch

Geschrieben
Hallo,

beim Training sehe ich garnicht so das Problem, sondern bei der Bescheinigung über die Nutzungsmöglichkeiten der Waffe innerhalb des Vereins:

Ist glaub ich nicht notwendig. Sobald es in der Nähe einen entsprechenden Stand des Verbandes gibt, kann man diesen berechtigterweise als Nutzungs-

möglichkeit angeben. Das sollte in Ordnung gehen.

Geschrieben

Hallo ,

ich zitiere mal den DSB zu dieser Fragestellung. Vielleicht hat jemand Geduld zum Lesen und wird uns bisweilen mit einer weiteren Kommentierung aufklären.

"...Ein Kernstück der Neuregelung aus Sicht der Sportschützen ist die klarstellende Neufassung des § 14 Abs. 4 WaffG. Hiernach wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, „abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 (Die Erlaubnis für den Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres…) unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 (mindestens 12 Monate regelmäßig Schießsport) und Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot) eine unbefristete Erlaubnis erteilt,“ die zum Erwerb der sodann genannten Waffen berechtigt. Damit wird nun ein jahrelanger Streit zwischen den Ländern und sogar einzelnen Behörden innerhalb eines Landes über die Prüfung des Bedürfnisses für die genannten weniger deliktsrelevanten Waffen klargestellt. Die strenge Auffassung, dass für jede Waffe ein Bedürfnisnachweis erforderlich ist, hat sich zu Recht nicht durchgesetzt. Der Verband muss daher künftig nur noch bescheinigen, dass der Sportschütze regelmäßig den Schießsport ausübt. Allerdings setzt dies voraus, dass der Sportschütze bei dem Verband gemeldet ist und zwar nach meiner Auffassung für das ganze Jahr. Nach der Begründung soll dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe den Schießsport auch als Gastschütze nach einer Sportordnung eines anderen Verbandes auszuüben. Damit wird den vielfältigen Schießsportmöglichkeiten und Interessen der Sportschützen sachgerecht Rechnung getragen. Da die erworbene Waffe auf der WBK eingetragen werden muss, kann der von einigen Ländern befürchteten missbräuchlichen Anhäufung von Schusswaffen auch seitens der Behörden begegnet werden, denn es muss sich immer um eine Waffe für das sportliche Schießen handeln. Im Zweifelsfall wird der Sportschütze dies zu belegen haben.

Mit der Neuregelung ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erwerbsstreckungsgebot überholt, denn das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass auch für die Waffen der Gelben WBK gilt, dass im Halbjahr nicht mehr als 2 Waffen erworben werden dürfen.

Wichtig ist noch die Begründung zum Gesetz, wonach das regelmäßige Schießen zwar mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen erfolgen muss (das Schießen mit Druckluftwaffen reicht also nicht aus); jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dies weder auf jede einzelne im Besitz des Sportschützen befindliche Waffe noch auf die konkret erst zu erwerbende Waffe bezieht. Wer also 12 Monate mit einer Pistole .22 geschossen hat, hat für den Erwerb einer Pistole .38 also auch das Erfordernis des regelmäßigen Schießens erfüllt. Allerdings bleibt es wohl den Verbänden unbenommen, insoweit selbst strengere Anforderungen an das Schießen zu stellen."

Geschrieben
Ich Schieße .22/9mm/.357/.45 und demnächst .44 (bin nur KW-Schütze), meine erfahrung in den Kaliber (in der selben Reihenvolge) vor dem Antrag waren: 1Jahr/0 Schuß/0 Schuß/0 Schuß/10 Schuß (Dank Lusumi :icon14: )

Obwohl, kann auch sein das ich den Antrag für die .44 vor den 10 Schuß gestellt habe. :pardon:

:rotfl2:

Hm, meine Abstände/Anschaffungen waren (wieder selbe Reihenvolge): 01/2004 - 02/2005 - 05/2006 - 04/2007 - der .44 wurde leider noch nicht Geliefert (ist jetzt dann ein Monat über der angegebenen Lieferzeit)

Du Armer :bussi:

Geschrieben

Ist egentlich ein Neues Thema, aber vielleicht gibts ja ne schnelle knappe Antwort (:-)

Wie ist das denn mit weiteren Waffe des GLEICHEN Kalibers. Also EINE Pistole (P1) 9mm Luger

habe ich in der Karte. Wenn ich nun merke, dass mir das alte Brötchen doch kein Spass

mehr macht, aber es aus Andenken behalten möchte, gibt es da eine Möglichkeit eine

weitere Waffe in 9mm Luger zu kaufen ?

Grüße.

ToBo

Geschrieben
... gibt es da eine Möglichkeit eine

weitere Waffe in 9mm Luger zu kaufen ?

Grüße.

ToBo

Ja, wenn Du gut genug bist, dass Dir eine Ersatzwaffe für Wettkämpfe zugebilligt wird.

Bemüh mal die Sufu, da findest Du haufenweise Infos hierüber.......

Geschrieben

Oder schau, ob es eine Disziplin gibt, die zwar auch 9mm hat, aber mit deiner Waffe nicht geschossen werden darf. Möglich wären da Eigenschaften wie zu klein/zu groß, zu schwer, verstellbare/starre Visierung.

Geschrieben

Lauflänge, SA oder DA-Abzug, Ordonnanz-Eigenschaft.

Es gibt halt ein paar Unterscheidungskriterien. Es gibt ein paar Pistolen, die sind in der Hinsicht "Hans-Dampf-in-allen-Gassen", Zum Beispiel die USP. Hat man sich eine solche gekauft, ist es schon schwer, eine weitere Pistole in 9x19 zu kriegen.

Ein legaler Umweg wäre eventuell, sich eine Waffe im größeren Kaliber und dazu dann ein Wechselsystem in 9 Para zu holen.

Edith sagt, ich hab das mit der P1 überlesen. Eventuell kannst Du das mit dem Sachbearbeiter klären, daß Du eine Pistole mit verstellbarer Visierung brauchst. Fällt mir aber auf Anhieb keine Disziplin ein, wo verstellbares Visier vorgeschrieben ist. Insofern hängst Du da vom Goodwill des SB ab.

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