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IGNORED

Neue Gelbe WBK ,nun nach letzter Novelle


Majortom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich beobachte als "altgedienter" Sportschütze die Gesetzesnovellen ziemlich genau und versuche auch, soweit es meine bescheidenen Möglichkeiten erlauben, sogar Einfluß zu nehmen.

(Hinweise ans FWR, Schreiben an Abgeordnete etc.).

Hans Herbert Keussgen hat die geleistete Arbeit des FWR´s und auch das warum das Forum Informativ zur Zeit nicht so dran ist wie gewohnt und gewünscht, sehr glaubhaft dargelegt und Arbeit vor Ort ist nun mal wichtiger als ständiges Internetinfo. Wenn ich hier informativ nicht zu Potte komme werde ich Ihn auch nochmal kontaktieren. Die Fachpresse und das Forum gehen auf alle Details bisher nicht so gezielt ein.

Die Bundestagdrucksache konnte man sich ja auch runterladen einschl der Protokolle.

Nur .... man bekommt natürlich nur bruchstückhafte Informationen zur speziellen Frage

was hat sich durch die Wortumstellungen im §14 nun für die Praxis geändert?Vielleicht bin ich ja auch etwas unbegabt in der Interpretation juristischer Texte?

--------------------------------------------------------------------------------

Wer vom §14 profitieren will muß seit mind 12 Monaten Mitglied in einem Vereinsein , der einem anerkannten Verband oder Teilverband angehört. Gut , verstanden.

Die Geräte müssen aber nicht in einer Disziplin der Sportordnung dieses Teilverbandes vorkommen.

(Möglichkeit der Disziplinteilnahme als Gastschütze) Gut, auch verstanden.

Bedürfnis, wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des Verbandes zur Erteilung dieser Erlaubnis

beim Antrag. Auch einverstanden.

Frage nun: Reicht dieses Bedürfnis nun nach der eingefügten Novelle aus, um auf der neuen Gelben erwerbbare Sportgeräte in der Folge kaufen zu können, oder muß nun doch (Zur Verhütung des Hortens) immer wieder alle 2-3 Geräte eine Verbandsbescheinigung erbettelt werden, ansonsten wie bisher ggf. Schwierigkeiten bei der Absiegelung ????????????????????

Bei Waffen aus dem Disziplinbereich eines anderen Verbandes geht das schlechthin ja auch garnicht.

Ich verstehs nicht !?!?!?

Ist das nun klargestellt oder weiterhin ins Ermessen der Landesministerialen gestellt und wird von der einen KPB so und von der nächsten so gehandhabt ?

Dazu würden wir sicher gern mal was eindeutiges erfahren. Aber bitte keine.....Meiner Meinung nach........ oder ich würde ja direkt mit dem Rechtsschutz klagen.........

Antworten, ich würde mir was fundiertes von einem unserer mitlesenden/mitschreibenden Rechtsgelehrten erhoffen. Wann es angesagt ist sich nicht einfach abspeisen zu lassen liegt

eh im Ermessen der Einzelsituation und sollte auch jeder entscheiden können, wenn ihm die tatsächliche Gesetzliche Grundlage klar ist.

hoping for good answers

Major Tom

Geschrieben

Die Forderungen nach erneuten Befürwortungen sind jetzt eigentlich komplett vom Tisch. Kann ja auch nicht funktionieren, als DSB-Mitglied eine Thomson/Center Pistole in .243 für's Silhouetten-Schießen befürwortet zu bekommen.

Das Horten wird durch die 2/6 Regelung verhindert.

Geschrieben

Hallo!

Ich möchte nicht skeptisch erscheinen, aber ich sehe nicht, was sich an den Problemen:

a) Beschränkung neue gelbe WBK auf eine oder mehrere Waffenarten

b) Bescheinigung zur Eintragung einer erworbenen Waffe auf neue gelbe WBK

c) Verbandsübergreifender Waffenerwerb

durch die Novellierung in den berüchtigten Bundesländern ändern soll.

zu a) Die in §14 Abs. 4 erwähnten Waffenarten sind weiterhin nacheinander aufgezählt, mit einem "sowie" vor der letzten Art.

Daher keine Änderung aus dem Gesetzestext.

zu b) Bescheinigung soll Sportordnungskonformität und Erfordernis darlegen, in der Novelle ist der Verweis nun zwar spezieller, aber das schließt nach Behörden- und Gerichtsmeinung die anderen Nummern oder Sätze eben nicht zwingend aus. Spätestens wenn die Systematik des Gesetzgebers mit "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" dem gegenübergestellt wird, ist ein Festhalten an der bestehenden Auslegung denkbar.

zu c) Prinzipiell wie b).

Grüße

GS

Geschrieben
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Frage nun: Reicht dieses Bedürfnis nun nach der eingefügten Novelle aus, um auf der neuen Gelben erwerbbare Sportgeräte in der Folge kaufen zu können, oder muß nun doch (Zur Verhütung des Hortens) immer wieder alle 2-3 Geräte eine Verbandsbescheinigung erbettelt werden, ansonsten wie bisher ggf. Schwierigkeiten bei der Absiegelung ????????????????????

Ist das nun klargestellt oder weiterhin ins Ermessen der Landesministerialen gestellt und wird von der einen KPB so und von der nächsten so gehandhabt ?

Major Tom

Hallo Major Tom

diese erneute Verbandsbescheinigung bei 3 Waffen der gleichen Art stammt doch weder aus dem Gesetz noch wurde es anfangs von den Landesinnenministerialbeamten gefordert. Nachdem unser allseits beliebter König des BDMP diesen vorauseilenden Gehorsamsvorschlag unterbreitet hatte, konnten einige Ministerialbeamten, allen voran Dr. Steegmann aus NRW, nicht wiederstehen und griffen dies auf. Bei der Steilvorlage aus unseren Reihen kein Wunder. Es war und ist nicht Gesetzeskonform und wurde nur von wenigen SBs gefordert. Die zuckten aber beim kleinsten Widerstand zurück. Nur die, die sich nicht wehrten, bekamen die Auflage. Die Begründung : nach der Gesamtansicht des § 14 kann davon ausgegangen werden..... war doch die reinste Lachnummer.

Steven

Geschrieben

Hallo zusammen,

Leider sehe ich es auch so, das das Gesetz nichts klargestellt hat, was nicht eigentlich bei richtiger Leseart nach der 2003er

Novelle schon hätte klar sein müssen.

Das es mit der ersten Bedürfnisbescheinigung gut sein muß und das ein Wechsel unter den nach §14 erwerbbaren Waffenarten keine neuerliche Bedürfnisbescheinigung braucht.

Das das aber nicht zuletzt in NRW anders und auch nochmal von KPB zu KPB anders gehandhabt wird haben wir erleben dürfen.

Das man bei dem eventuellen verweigern des Stempelchen denen sagen kann, ok. entweder ich schick nochmal 20E zum Verband und liefer Euch ne weitere Bescheinigung nach, oder Mein Herr oder Meine Dame, ich sehe das ganz anders,

gebe das Teil zwischenzeitlich an meinen Büma zurück und wir lassen unsere gegenseitigen Rechtsauffassungen gerichtlich klären oder als Zwischenlösung heißt es, gut diesmal noch, aber beim nächsten mal.

All das ist Kindergarten und kann nur den Sinn erfüllen die Zahl der ... im.... usw.

Hier in der Novelle heißt es ein reines Waffenhorten sei nicht Gedeckt. Das 2/6 am Horten hindern soll ( höchstens bremsen)glaub ich nicht, denn 20 Jahr mal 2 Halbjahr mal 2 pro Halbjahr macht auch 80 und denen, die den Legalbesitzern grundsätzlich mißtrauen sind schon fünf mindestens vier zu viel. Und seien wir doch mal ehrlich, Geld wächst nicht auf den Bäumen und Anschaffungen sollte man auch gut überlegen um auch mit dem Hobby wachsen. 2/6 hat mich jedenfalls noch nie wirklich gestört, wenn ichs auch für albern halte.

Also Quintessenz.: Die Novelle hat diesbezüglich alle eigentlich keine zusätzlichen Klarheiten gebracht und auch das mit den Geräten eines anderen Verbandes ist in der Praxis wieder mit 3 § und ??? versehen.

PS.: Die Neulinge, die bei uns derzeit eine neue Gelbe bekommen erhalten eine durch Stempel mit den Waffenarten erweiterte Gelbe WBK zumeist ohne weitere Einschränkung. Im Begleitschreiben, ist jedoch eine rechtliche Verfügung,

Rechtsbelehrung beigefügt, gegen die Widerspruch erhoben werden kann und die andernfalls nach Fristablauf rechtsverbindlich wird.

Dort steht dann das mit der erneuerlichen Bescheinigung ab der dritten gleichartigen und bei jedem Wechsel der

erwerbbaren Waffenarten drin.

Toller Trick, der Neuling hat noch nichts, nur endlich ne druckfrische Gelbe in der Hand und soll fristgerecht Widerspruch einlegen, der ihn erstmal auch wieder der Möglichkeit zum ersten Kauf beraubt.

In meiner Kindheit hieß es: Weißt Du was gemein ist ? Antwort :Einen alten Mann die Treppe runter zu schubsen und ihm nach zu rufen :"Kannst Du aber noch schnell Treppen laufen"

In dem Sinne

Major Tom

Major Tom

Geschrieben
Was genau ist da der Quatsch?

Der ganze Humbug, der hier wieder und wieder zum Thema "Dr. Schilling und der § 14 Abs. 4 WaffG" zum Besten gegeben wird. Du trägst wider besseren Wissens nur zur Legendenbildung bei.

Das ganze Ding ist schon zum Zeitpunkt der Entstehung in epischer Breite ausdiskutiert und der vollständige Sachverhalt korrekt dargestellt worden.

Davon, dass man den ganzen Schmarrn immer wieder aus der Versenkung holt, wird er auch nicht richtiger.

Aber in Deinem selektiven Wahrnehmungsverhalten ist für Fakten ja bekanntlich kein Platz.

CM

Geschrieben
Der ganze Humbug, der hier wieder und wieder zum Thema "Dr. Schilling und der § 14 Abs. 4 WaffG" zum Besten gegeben wird. Du trägst wider besseren Wissens nur zur Legendenbildung bei.

Das ganze Ding ist schon zum Zeitpunkt der Entstehung in epischer Breite ausdiskutiert und der vollständige Sachverhalt korrekt dargestellt worden.

Davon, dass man den ganzen Schmarrn immer wieder aus der Versenkung holt, wird er auch nicht richtiger.

Aber in Deinem selektiven Wahrnehmungsverhalten ist für Fakten ja bekanntlich kein Platz.

CM

Ruhig Blut Jungs,

es geht hier m.E. nach nicht darum, wer hat welche Ansicht, warum was wie kam und welche ist richtig und welche falsch,

sondern darum, hat die Novelle in diesem Punkt (siehe meine zweite Mail) etwas gebracht, oder mal wieder nicht.

Dazu kann man was aus seiner Sicht beifügen , oder auch nicht. Rechtfertigen muß sich deswegen niemand.

Leider sind die Antworten aber auch nicht rechtsverbindlich und daher halt eben nur eine persönliche Ansicht.

Slow down

Major Tom

Geschrieben
Du trägst wider besseren Wissens nur zur Legendenbildung bei.

Hallo CM

wer redet hier denn von Legende?

Lies einfach mal alle V0 von 2003 durch und du wirst einen großen Artikel finden, wo der Doktor mit stolzgeschwellter Brust erklärt, daß er diese Auslegungsmöglichkeit vorschlägt. Eine kurze Erklärung von ihm an seine lieben Untertanen äh Mitglieder, daß der einfache Sportschütze dies vielleicht nicht versteht, er (der Sportschütze) aber sicher sein kann, daß das richtig ist.

Steven

Gast Michael Bald
Geschrieben
Hallo zusammen,

ich beobachte als "altgedienter" Sportschütze die Gesetzesnovellen ziemlich genau und versuche auch, soweit es meine bescheidenen Möglichkeiten erlauben, sogar Einfluß zu nehmen.

(Hinweise ans FWR, Schreiben an Abgeordnete etc.).

Hans Herbert Keussgen hat die geleistete Arbeit des FWR´s und auch das warum das Forum Informativ zur Zeit nicht so dran ist wie gewohnt und gewünscht, sehr glaubhaft dargelegt und Arbeit vor Ort ist nun mal wichtiger als ständiges Internetinfo. Wenn ich hier informativ nicht zu Potte komme werde ich Ihn auch nochmal kontaktieren. Die Fachpresse und das Forum gehen auf alle Details bisher nicht so gezielt ein.

Die Bundestagdrucksache konnte man sich ja auch runterladen einschl der Protokolle.

Nur .... man bekommt natürlich nur bruchstückhafte Informationen zur speziellen Frage

was hat sich durch die Wortumstellungen im §14 nun für die Praxis geändert?Vielleicht bin ich ja auch etwas unbegabt in der Interpretation juristischer Texte?

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Wer vom §14 profitieren will muß seit mind 12 Monaten Mitglied in einem Vereinsein , der einem anerkannten Verband oder Teilverband angehört. Gut , verstanden.

Die Geräte müssen aber nicht in einer Disziplin der Sportordnung dieses Teilverbandes vorkommen.

(Möglichkeit der Disziplinteilnahme als Gastschütze) Gut, auch verstanden.

Bedürfnis, wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des Verbandes zur Erteilung dieser Erlaubnis

beim Antrag. Auch einverstanden.

Frage nun: Reicht dieses Bedürfnis nun nach der eingefügten Novelle aus, um auf der neuen Gelben erwerbbare Sportgeräte in der Folge kaufen zu können, oder muß nun doch (Zur Verhütung des Hortens) immer wieder alle 2-3 Geräte eine Verbandsbescheinigung erbettelt werden, ansonsten wie bisher ggf. Schwierigkeiten bei der Absiegelung ????????????????????

Bei Waffen aus dem Disziplinbereich eines anderen Verbandes geht das schlechthin ja auch garnicht.

Ich verstehs nicht !?!?!?

Ist das nun klargestellt oder weiterhin ins Ermessen der Landesministerialen gestellt und wird von der einen KPB so und von der nächsten so gehandhabt ?

Dazu würden wir sicher gern mal was eindeutiges erfahren. Aber bitte keine.....Meiner Meinung nach........ oder ich würde ja direkt mit dem Rechtsschutz klagen.........

Antworten, ich würde mir was fundiertes von einem unserer mitlesenden/mitschreibenden Rechtsgelehrten erhoffen. Wann es angesagt ist sich nicht einfach abspeisen zu lassen liegt

eh im Ermessen der Einzelsituation und sollte auch jeder entscheiden können, wenn ihm die tatsächliche Gesetzliche Grundlage klar ist.

hoping for good answers

Major Tom

Poitives aus NRW:

Ich hatte auf der Gelben WBK Neu folgenden u.A. Zusatz:

"Es dürfen nur die Waffengattungen erworben werden, die beantragt und genehmigt wurden."

Im Klartext unter Berücksichtigung des Stegmann-Erlasses hier in NRW:

Für jede der 4 Waffengattungen ein Bedürfnisnachweis, danach Kauf von bis zu 3 Waffen einer Waffenart, bei Wechsel ebenfalls jedes Mal wieder Bedürfnisnachweis.

Dagegen habe ich via Anwalt Widerspruch eingelegt. War am 01.04.08 mit ausgedrucktem neuem WaffG beim SB, am 02.04.08 wurde nach Rücksprache in Düsseldorf

der Eintrag gestrichen. Unter Berücksichtigung der 2/6er Regelung darf ich jetzt also beliebig viele Waffen aller 4 Waffengattungen erwerben.

Also maximal 4 pro Jahr.

Das war auch der Sinn der Neuregelung im Bereich 14.4! :D

Gast Michael222
Geschrieben
Hallo zusammen,

ich beobachte als "altgedienter" Sportschütze die Gesetzesnovellen ziemlich genau und versuche auch, soweit es meine bescheidenen Möglichkeiten erlauben, sogar Einfluß zu nehmen.

(Hinweise ans FWR, Schreiben an Abgeordnete etc.).

Hans Herbert Keussgen hat die geleistete Arbeit des FWR´s und auch das warum das Forum Informativ zur Zeit nicht so dran ist wie gewohnt und gewünscht, sehr glaubhaft dargelegt und Arbeit vor Ort ist nun mal wichtiger als ständiges Internetinfo. Wenn ich hier informativ nicht zu Potte komme werde ich Ihn auch nochmal kontaktieren. Die Fachpresse und das Forum gehen auf alle Details bisher nicht so gezielt ein.

Die Bundestagdrucksache konnte man sich ja auch runterladen einschl der Protokolle.

Nur .... man bekommt natürlich nur bruchstückhafte Informationen zur speziellen Frage

was hat sich durch die Wortumstellungen im §14 nun für die Praxis geändert?Vielleicht bin ich ja auch etwas unbegabt in der Interpretation juristischer Texte?

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Wer vom §14 profitieren will muß seit mind 12 Monaten Mitglied in einem Vereinsein , der einem anerkannten Verband oder Teilverband angehört. Gut , verstanden.

Die Geräte müssen aber nicht in einer Disziplin der Sportordnung dieses Teilverbandes vorkommen.

(Möglichkeit der Disziplinteilnahme als Gastschütze) Gut, auch verstanden.

Bedürfnis, wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des Verbandes zur Erteilung dieser Erlaubnis

beim Antrag. Auch einverstanden.

Frage nun: Reicht dieses Bedürfnis nun nach der eingefügten Novelle aus, um auf der neuen Gelben erwerbbare Sportgeräte in der Folge kaufen zu können, oder muß nun doch (Zur Verhütung des Hortens) immer wieder alle 2-3 Geräte eine Verbandsbescheinigung erbettelt werden, ansonsten wie bisher ggf. Schwierigkeiten bei der Absiegelung ????????????????????

Bei Waffen aus dem Disziplinbereich eines anderen Verbandes geht das schlechthin ja auch garnicht.

Ich verstehs nicht !?!?!?

Ist das nun klargestellt oder weiterhin ins Ermessen der Landesministerialen gestellt und wird von der einen KPB so und von der nächsten so gehandhabt ?

Dazu würden wir sicher gern mal was eindeutiges erfahren. Aber bitte keine.....Meiner Meinung nach........ oder ich würde ja direkt mit dem Rechtsschutz klagen.........

Antworten, ich würde mir was fundiertes von einem unserer mitlesenden/mitschreibenden Rechtsgelehrten erhoffen. Wann es angesagt ist sich nicht einfach abspeisen zu lassen liegt

eh im Ermessen der Einzelsituation und sollte auch jeder entscheiden können, wenn ihm die tatsächliche Gesetzliche Grundlage klar ist.

hoping for good answers

Major Tom

Hallo Mayor Tom,

im neuen WaffG. (01.04.2008) hat sich im Grunde im § 14 nicht viel verändert.

Neu ist, es gibt nun ein so genanntes "abgespecktes Bedürfnis" gibt.

Das bedeutet, dass man nun Waffen, die der eigene Verband auf der gelben WBK nicht genehmigt, unter der Voraussetzung, dass sie ein anderer Verband in seiner Sportordnung genehmigt, erhält.

Beispiel:

Der Reservistenverband hat keine Schrot- und Perkussionswaffen in seiner Sportordnung.

Diese Waffen werden üblicherweise über § 14/4 WaffG. / WBK gelb beantragt.

Nun kann ein Reservist mittels des abgespeckten Bedürfnisses auch diese Waffen über seine neue (vorhandene) WBK gelb beantragen. Er benötigt keine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes oder eines anderen Verbandes.

Eine Bedürfnisbescheinigung für die WBK gelb gibt es im Rahmen des so genannten Grundkontingents, als Mitglied eines Schießsport treibenden Verbandes, 12 Monaten Mitgliedschaft, regelmäßigem Training etc.

Das / ein Bedürfnis für die WBK gelb muss nur beim Erstantrag beim Verband gestellt werden, ohne Voreitrag in der WBK.

Zu beachten ist das Erwerbstreckungsgebot, also 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten.

MfG

M.222

Geschrieben
Hallo Mayor Tom,

im neuen WaffG. (01.04.2008) hat sich im Grunde im § 14 nicht viel verändert.

Neu ist, es gibt nun ein so genanntes "abgespecktes Bedürfnis" gibt.

Das bedeutet, dass man nun Waffen, die der eigene Verband auf der gelben WBK nicht genehmigt, unter der Voraussetzung, dass sie ein anderer Verband in seiner Sportordnung genehmigt, erhält.

Beispiel:

Der Reservistenverband hat keine Schrot- und Perkussionswaffen in seiner Sportordnung.

Diese Waffen werden üblicherweise über § 14/4 WaffG. / WBK gelb beantragt.

Nun kann ein Reservist mittels des abgespeckten Bedürfnisses auch diese Waffen über seine neue (vorhandene) WBK gelb beantragen. Er benötigt keine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes oder eines anderen Verbandes.

Eine Bedürfnisbescheinigung für die WBK gelb gibt es im Rahmen des so genannten Grundkontingents, als Mitglied eines Schießsport treibenden Verbandes, 12 Monaten Mitgliedschaft, regelmäßigem Training etc.

Das / ein Bedürfnis für die WBK gelb muss nur beim Erstantrag beim Verband gestellt werden, ohne Voreitrag in der WBK.

Zu beachten ist das Erwerbstreckungsgebot, also 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten.

MfG

M.222

Hallo 222,

wär ja schon, wenn die KPB´s in NRW dies ab sofort ohne Mucken auch so sehen würden,

allein mir fehlt der Glaube.

MfG

Major Tom

Geschrieben

Die wirklich interessanten Sachen :00000733: gibts doch eh nur auf die grüne WBK, und da ist vorher immer eine Befürwortung nötig.

Viele Grüße

Blacksmith

Geschrieben
Hallo Mayor Tom,

im neuen WaffG. (01.04.2008) hat sich im Grunde im § 14 nicht viel verändert.

Neu ist, es gibt nun ein so genanntes "abgespecktes Bedürfnis" gibt.

Das bedeutet, dass man nun Waffen, die der eigene Verband auf der gelben WBK nicht genehmigt, unter der Voraussetzung, dass sie ein anderer Verband in seiner Sportordnung genehmigt, erhält.

Beispiel:

Der Reservistenverband hat keine Schrot- und Perkussionswaffen in seiner Sportordnung.

Diese Waffen werden üblicherweise über § 14/4 WaffG. / WBK gelb beantragt.

Nun kann ein Reservist mittels des abgespeckten Bedürfnisses auch diese Waffen über seine neue (vorhandene) WBK gelb beantragen. Er benötigt keine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes oder eines anderen Verbandes.

Eine Bedürfnisbescheinigung für die WBK gelb gibt es im Rahmen des so genannten Grundkontingents, als Mitglied eines Schießsport treibenden Verbandes, 12 Monaten Mitgliedschaft, regelmäßigem Training etc.

Das / ein Bedürfnis für die WBK gelb muss nur beim Erstantrag beim Verband gestellt werden, ohne Voreitrag in der WBK.

Zu beachten ist das Erwerbstreckungsgebot, also 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten.

MfG

M.222

Interessant. Wie genau geht man zur erlangung dieses Bedürfnisses vor? Dachte bis vor kurzem genauso. Habe über meinen Verband (Reservistenverband) eine Gelbe beantragt. Meine Zweite, weil die erste schon auf Einzellader beschränkt war. So jetzt gibt mein SB mir ne Karte, wo ich neben Einzelladern auch Repetierer erwerben darf. Tolle Wurst. Der Rest fehlt natürlich. Habe ihn dann auf das neue Waffg angesprochen. Da meinte er man müsste über den Verband, der ja keine Disziplinen für z.B. einzellader Kurzwaffen nen Bedürfnis beantragen. Wie geht das denn bitte???

Habe dann Rücksprache Gehalten mit dem Zuständigen "Berater" aus Göttingen.( Keine Ahnung was der da genau macht. Ist wohl von der Polizei) Auch dieser Meinte, das es nur Waffen eingetragen gibt, die Explizit in der Befürwortung aufgeführt sind.

Jetzt frage ich euch, wozu der neue schrieb????

Geschrieben
Kommen nun endlich neue gelbe WBK-Vordrucke?

Wenn die alten, gedruckten und bezahlten " aufgebraucht" sind............wird also noch dauern........

Archiviert

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