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IGNORED

Zwei Kurzwaffen als Jäger und zwei als Sportschütze ?


jaeger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Naja, wenn ich weiß, dass der SB eines bestimmten Gebietes so große Probleme machte, dann ändere ich eben eine zeitlang meinen Hauptwohnsitz - alles ganz legal.

Wenn Du natürlich den härteren Weg über die Jurisprudenz beschreitest, ist das sehr löblich, dauert aber eben auch sehr lange!

Geschrieben
Dann bin ich wohl einer der zu den 0,01 % gehört. In meinem Landkreis werden sportliche Kurzwaffen und jagdliche Fangschusswaffen miteienander "verrechnet". Hatte als SpoSch 2 VL-Revolver und wollte dann eine 9mm Selbstladepistole als Jäger für den Fangschuss. Wurde abgelehnt mit Bescheid, weil ich ja schon 2 geeignete Kurzwaffen hätte. Ist jetzt bei Gericht, da wird aber auch nix anderes rauskommen. Die VL-Revolver wären aufgrund Ihrer e0 von 200 J (vom Bayer. LKA extra getestet i.A. des VwG) geeignet. Außerdem gelte der Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Dann durfte man sich noch vom Richter anhören, man könne das Ganze ja andersrum aufziehen, also alle VL-Revolver verkaufen und dann als Jäger mit den KW wieder anfangen und danach erst die VL-Revolver beantragen.

Mein SB und die Bezirksregierung haben in meinem Fall damals genauso argumentiert. Das ist also kein Einzelfall.

Gruß

Michael

Geschrieben

Also ich hatte die VL-Revolver zuerst und zwar definitiv als sportliche Waffen für die SPI. Dann wollte ich die 9mm für die Jagd als Fangschusswaffe und wurde auf die bereits vorhandenen 2 Kurzwaffen verwiesen, die ja auch jagdlich geeignet wären. Mein Einwand, dass es sich doch um sportwaffen handle, wurde abgetan mit dem Verweis, dass das nicht zähle.

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben
Mein Einwand, dass es sich doch um sportwaffen handle, wurde abgetan mit dem Verweis, dass das nicht zähle.

Gesetzesgrundlage für dieses Verhalten anfordern! :gutidee:

Diese Auffassung ist definitiv nicht in Ordnung!

---

Tom

Geschrieben
Gesetzesgrundlage für dieses Verhalten anfordern! :gutidee:

Diese Auffassung ist definitiv nicht in Ordnung!

---

Tom

Diese Sicht zu Ende gedacht bedeutet auch:

-Wenn jemand 2 VL-Kurzwaffen auf Neugelb besitzt, darf er keine Dritte kaufen? Denn über das Grundkontingent hinaus bräuchte man ja dann gesonderte Verbandsbescheinigungen...

-Wenn jemand 2 VL-Kurzwaffen auf Neugelb besitzt, hat er sein Sportschützen (und Jäger) Grundkontingent erschöpft!

Allerdings ein Tipp: Wieso beantragst Du nicht eine Kurzwaffe in einem starken Kaliber mit Wechselsystem für kleinere 9mm/.38Spl-Kaliber o.ä.? Wenn die VL-Revolver nur knapp über 200 J bringen, hast Du auf alle Fälle noch ein Bedürfnis für den Fangschuss mit starkem Kaliber auf schussharte Sauen!

2. Tipp: Lass Dir die VL-Revolver einfach aus der WBK streichen und lagere sie beim Händler ein. Dann kaufst Du Dir 2 passende Kurzwaffen für die Jagd. Anschliessend beantragst Du Neugelb und holst Dir die VL zurück. Schließlich kannst Du mit den jagdwaffen ja nicht dem Schwarzpulversport nachgehen...

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Dahingehend bin ich ja auch schon tätig geworden. Habe die 2 VL-Revolver jetzt erstmal "veräußert". Beantrage nun meine 2 GK Fangschüsser und eine KK-Fallenjagd-KW und werde dann mit den Bedürfnisbescheinigungen der SPI für VL-Revolver auflaufen, bzw. über CDS gleich eine WBK neugelb beantragen.

Kirrmeister

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Auszug aus den Richtlinen des BDS LV4

Berücksichtigung der sich im Besitz des Ast. befindlichen Waffen:

Unberücksichtigt bleiben Waffen, die

• auf Sammler- oder Sachverständigen WBK erworben wurden,

• auf Jagdschein erworben wurden oder

• aus Altbesitz, Amnestie oder Erbe stammen und für die keine Munitionserwerbserlaubnis vorhanden ist.

das thema jäger- und sportschützenbedürfnis bzw. -kontingent ist ja immer wieder interessant.

habe zufällig in der WaffVwV ( Entwurf ) unter 14.2.1 folgendes gefunden:

"...

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern,

über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich

sämtliche für den Schießsport erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffen

angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der

WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen,

die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter

Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung

bestätigen. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen

lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen.

..."

auch das untermauert den willen des gesetzgebers dass die beiden bereiche getrennt zu betrachten sind und bestätigt auch o.g. richtlinien des BDS LV4.

... zur information, bin wirklich nur zufällig drauf gestoßen ...

gruß alzi

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