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IGNORED

Nochmal: Erben-WBK, Altbesitz / Bestandsschutz


Erbe70

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nehmen wir mal den anderen Fall: ein Sportschütze (Verband DSB ; Nichtjäger ) erbt von seinem jagenden Vater eine Kurtwaffe im kaliber 454. Casull. Der Sportschütze hat vom Verband her nicht das Bedürfnis mit dieser Waffe zu schießen, somit lt. Auskunft Behörde ist eine Blockierung notwendig. Erbt er eine Waffe z.B. 9 mm oder .45 ACP, so ist dies in der Sportordung angegeben und er hat ein Bedürfnis, somit keine Blockierung.

Merke: wenn man als Sportschütze eine Waffe erbt, auch auf die Soprtordung des eigenen Verbandes schauen! :)

Vielleicht sollte man erst einmal die Sportordnung des Verbandes lesen bevor man solche Parolen niederschreibt!!!!!!!!! :peinlich:

Sportordnung Liste B von Sachsen-Anhalt: Ordnungsnummer 2.5.5.1 bis 2.5.6.4

insgesammt 8 Disziplinen - Sollten Reichen :00000733:

Geschrieben
Solche pauschalen Mutmaßungen wären geradezu lächerlich und bis auf einige Einzelfälle vielleicht (die dann aber gut begründet werden müssten !!!) rechtlich nicht haltbar.

Wir werden ja noch sehen wie die Umsetzung des Dildogesetzes erfolgt!

Geschrieben

Sag mal Sachbearbeiter ,

bist Du eigentlich als "Beschwichtiger und Abwiegler zur Beruhigung der WO - Nutzer" von amts wegen eingesetzt ?

Manchmal habe ich wirklich den Eindruck !

Wenn Du all Deine großzügigen Sichtweisen und Auslegungen in der Praxis tatsächlich so umsetzt , dann seid Ihr dort eine waffenrechtliche Insel der Glückseeligen.

Nur mit dem Alltag und der Praxis im Rest der Republik hat das alles verdammt wenig zu tun .

Gruß

Gottfried

Geschrieben

SB und SBine haben ohnehin unterschiedliche Ansichten - so kommts mir vor.

Und in den letzten Tagen trifft die Einschätzung von Gottfried auch auch aus meiner Sicht zu.........

Geschrieben
Sag mal Sachbearbeiter ,

bist Du eigentlich als "Beschwichtiger und Abwiegler zur Beruhigung der WO - Nutzer" von amts wegen eingesetzt ?

Mir ist egal, was Du über mich denkst - und Du kannst ja alles seelenruhig schlucken, was da momentan so grottenfalsch dargestellt wird. Vielleicht ist es Dir ja egal, weil Du eh ein Bedürfnis hast und deshalb geerbte Waffen und künftige Erbwaffen unblockiert behalten darfst. Andere Erben wollen aber eine richtige Gesetzesauslegung haben.

Erbe70 hat vollkommen recht mit seinen Ausführungen und Auslegungsbedarf besteht dort wahrlich nicht. Irgendwie find ich das auch ganz witzig. Die ganzen letzten Jahre hat niemand von einer Rückwirkung gesprochen und erst als der Bundesrat seine Meinung dazu geäußert hat, nimmt das jeder für bare Münze. Vermutlich haben die zum damaligen Zeitpunkt einfach nicht an § 58 WaffG gedacht (oder bewusst nicht daran denken wollen, um Unsicherheit zu verbreiten).

Hätte der Gesetzgeber eine Rückwirkung für alle bedürfnislosen Erben gewollt, hätte er einfach § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend ergänzen müssen. Da dies aber nicht geschehen ist, gelten die alten Erben-WBK im genehmigten Umfang fort. Punkt !

Geschrieben
Vielleicht sollte man erst einmal die Sportordnung des Verbandes lesen bevor man solche Parolen niederschreibt!!!!!!!!! :peinlich:

Sportordnung Liste B von Sachsen-Anhalt: Ordnungsnummer 2.5.5.1 bis 2.5.6.4

insgesammt 8 Disziplinen - Sollten Reichen :00000733:

@Kellerassel1604 ,

jetzt schreib ich mal ganz kess, die Sportordnung des jeweiligen Verbandes in dem ich gerade Mitglied bin ist völlig wurscht. Solange es eine Sportordnung irgendeines Verbandes mit einer Disziplin für die geerbte Waffe gibt wird sich die Behörde höchstens auf die Nachfrage bezüglich einer geeigneten Schießstätte beschränken.

Ich selbst habe mehrfach den Verband gewechselt und es gab behördlicherseits keinerlei Anfragen. Allerdings hätte ich auch jederzeit meine sportlichen Aktivitäten nachweisen können.

Geschrieben
Mir ist egal, was Du über mich denkst - und Du kannst ja alles seelenruhig schlucken, was da momentan so grottenfalsch dargestellt wird. Vielleicht ist es Dir ja egal, weil Du eh ein Bedürfnis hast und deshalb geerbte Waffen und künftige Erbwaffen unblockiert behalten darfst. Andere Erben wollen aber eine richtige Gesetzesauslegung haben.

Erbe70 hat vollkommen recht mit seinen Ausführungen und Auslegungsbedarf besteht dort wahrlich nicht. Irgendwie find ich das auch ganz witzig. Die ganzen letzten Jahre hat niemand von einer Rückwirkung gesprochen und erst als der Bundesrat seine Meinung dazu geäußert hat, nimmt das jeder für bare Münze. Vermutlich haben die zum damaligen Zeitpunkt einfach nicht an § 58 WaffG gedacht (oder bewusst nicht daran denken wollen, um Unsicherheit zu verbreiten).

Hätte der Gesetzgeber eine Rückwirkung für alle bedürfnislosen Erben gewollt, hätte er einfach § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend ergänzen müssen. Da dies aber nicht geschehen ist, gelten die alten Erben-WBK im genehmigten Umfang fort. Punkt !

Deine Aussagen klingen durchaus nicht unlogisch .

Aber die Fakten sind , daß Du für Dein Amtsstübchen und Deine Kunden ggf. einen gewissen Interpretationsspielraum so lange geschickt ausnutzt , bis Dir Deine vorgesetzten Behörden das verbieten .

Nimm es bitte nicht persönlich , aber außerhalb Deiner örtlichen Zuständigkeit ist Deine Gesetzesinterpretation so bedeutungslos wie meine .

Maßgebend für den Rest der Republik ist die Meinung des Innenministeriums

und die hat CM weiter oben eingestellt . Sie ist klar und selten eindeutig formuliert .

Es ehrt Dich durchaus , den Waffenbesitzern gegenüber so freundlich und großzügig eingestellt zu sein ,

aber leider bleibt das für die große Masse ohne praktische Auswirkung .

Wir können schließlich nicht alle in Deinen Bezirk umziehen.

Gruß

Gottfried

Geschrieben

Ich hatte heute Gelegenheit mit meiner Sachbearbeiterin zu sprechen. Sie steht nicht gerade in Verdacht ein lockeres Verhältnis zu privaten Waffen zu haben. Auf die neue Gesetzeslage bzgl. Erbwaffen angesprochen hat sie folgende gesagt.

Da noch kein zertifiziertes Blockiersystem auf dem Markt ist, werden auch nach dem 1.4.2008 grüne WBKs für Erbwaffen ausgestellt. Erben, die keine WBKs aufgrund der Tatsache, dass sie Sportschützen oder Jäger sind haben, werden wenn ein zugelassenes Blockiersystem verfügbar ist angeschrieben, die Waffen innerhalb eines noch nicht genau bekannten Zeitraums von einer zugelassen Stelle (Waffengeschäft, Büchsenmacher oder Polizeidienstelle) blockieren zu lassen oder die Waffen einem Berechtigten zu überlassen. Dies bezieht sich auf Waffen, die ab dem 1.4.2008 ererbt wurden.

Sportschützen und Jäger die bereits eine WBK haben, sind von der Blockierpflicht definitiv ausgenommen. Wenn ein Erbe später eine WBK als Sportschütze oder Jäger erhält, entfällt die Blockierpflicht für die Erbwaffen wieder.

Dies gilt auch für geerbte Waffen, für die der WBK Inhaber kein Bedürfnis hat. Z.B der Sportschütze der einen Taschenrevolver erbt oder der Jäger der eine 22er Sportpistole erbt. Erklärt wird das Ganze damit, dass das Bedürfnis für den Erwerb durch Kauf oder Schenkung einer Waffe nachgewiesen werden muss, nicht aber für den Erwerb durch Erbfolge.

Es ist dem Jäger auch gestattet mit der geerbten Sportpistole auf einem Schießstand zu schießen, genau wie der Sportschütze mit dem geerbten Taschenrevolver im Schießkino schießen darf, wenn diese Waffen nicht per Standordnung verboten sind.

Eine wie ich finde durchaus vernünftige Erklärung!

---

Tom

Geschrieben
Maßgebend für den Rest der Republik ist die Meinung des Innenministeriums

und die hat CM weiter oben eingestellt . Sie ist klar und selten eindeutig formuliert .

Vor allem weil jede Woche wieder eine andere Aussage auf der HP dort steht ? :rolleyes:

Auch dort wird man nicht um § 58 Abs. 1 WaffG herumkommen und sich seine Gedanken machen müssen. Dass hier keine Gesetzesänderung erfolgt ist, könnte auch daran liegen, dass zunächst Erfahrungswerte mit der Blockiergeschichte gewonnen werden sollen und man dann weitersieht, ob noch Regelungsbedarf besteht. Oder ganz einfach: man hat sich nicht getraut ! B)

Wenn die erforderliche gesetzliche Änderung (z.B. auf 2010) konsequent durchgezogen wird, müssten aber auch fairerweise die bedürfnislosen Altbesitzer ins Boot genommen werden. Ich kenne jetzt schon eine handvoll Erben, die mit Sicherheit eine Verfassungsklage anstreben würden. Meines Erachtens auch mit recht gutem Erfolg...

Geschrieben
Dies bezieht sich auf Waffen, die ab dem 1.4.2008 ererbt wurden.

Streiche "ererbt", setze "in Besitz genommen worden sind". Dann stimmts. :icon14:

Die derzeitigen Erben sollten (sofern der Todestag natürlich vor dem 01.04.2008 liegt) darauf achten.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Und singemäß das gleich schreibt nun auch Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) in seinem Artikel über die Waffengesetzänderung auf Seite 8 in der heute ausgelieferten "Jagd in Bayern", also den BJV Mitteilungen!

Da schreibt er sinngemäß:

Einer Sicherung mittels Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erbe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach §... berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Weiter schreibt er, dass man die Erbwaffe benutzen darf(z.B. jagdlich führen), wenn man ein waffenrechtliches Bedürfnis dafür anmelden kann.

Jetzt kommt aber der Hammer: Er schreibt, dass für Erbwaffen, die man nicht verwenden darf, (hier führt er explizit das Beispiel mit der dritten Kurzwaffe für Jäger auf) die Pflicht zur Blockierung wegfällt, da ja, welch Wunder, Jäger sachkundig sind.

Da platzt mir echt der Kragen und meine bereits mehrfach gestellte Frage bleibt bestehen:

Ich darf meine Erbkurzwaffen also nicht verwenden, da ich mein Jägerkontingent schon ausgeschöpft habe! Darf ich sie denn weiterverleihen, z.B. an meine Freundin? Wenn die Leihe auch nicht erlaubt ist, dann kann sich die Regierung freuen, denn für den Fall müsste sich meine Freundin extra ein bis zwei Kurzwaffen kaufen.

Welch Ausgeburt an Inkompetenz, diese neue Gesetzesänderung! Aber wie heißt es immer so schön? Möglichst wenig Waffen unters Volk! :gaga:

IMI

Gibts schon was neues?

Darf ich meine Erbwaffen nun benutzen, oder nicht?

  • 3 Wochen später...

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