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IGNORED

Standaufsicht


zickzack

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Geschrieben
Wenn auch Bundestagsabgeordnete Mun von Schießständen mitnehmen (wie in der jüngsten Anhörung mitzuerleben war), dann läuft richtigerweise ein Ermittlungsverfahren gegen den Mun-Käufer und nicht gegen den Schießstandbetreiber und schon gar nicht gegen die Aufsicht.

Schon wieder mal? Bitte Details oder meinst Du den Linken MdB Ramelowor einigen Jahren?

Karl

Geschrieben

Genau, der.

Hat in der Anhörung vor einigen Tagen im Brustton der Empörung dargelegt "wie leicht man in Deutschland an Munition kommen kann".

Kannste aber im Anhörungsthread nachlesen.

Sonst werden wir hier noch OT:

Heinrich

Geschrieben
Kein origineller Vorschlag.

Denn die WBK ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, da sie selbst kein Lichtbild des Inhabers enthält.

Ham wir ja alle in der Sachkunde gelernt, oder?

Insoferne gehen ohnehin die hier gemachten Vorschläge, sich nur die WBK zeigen zu lassen, vollkommen an der Sache vorbei.

Übrigens werde ich mir von keinem, auch nicht von einem fremden, Schießstandbesucher die WBK zeigen lassen. Als Aufsicht bin ich dafür zuständig, zu überwachen, daß die bekannten Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Ich bin kein Mitglied der Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft). Aus.

Auf einem genehmigten Schießstand darf auch ohne WBK geschossen werden.

Wenn auch Bundestagsabgeordnete Mun von Schießständen mitnehmen (wie in der jüngsten Anhörung mitzuerleben war), dann läuft richtigerweise ein Ermittlungsverfahren gegen den Mun-Käufer und nicht gegen den Schießstandbetreiber und schon gar nicht gegen die Aufsicht.

Bitte genauer lesen! Ich habe geschrieben: Darf ich noch vorschlagen den Personalausweis auch vorzeigen lassen. Es könnte ja sein er hat die WBK geklaut oder gefunden. Personalausweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis. Übrigens Ich mache auch aufsicht und verlange keine WBK vorzeigen. Mit dem Personalauswes vorzeigen ist nur für die die es nicht lassen können. Meistens sind es solche die sonst nichts zu melden haben.

Heinrich

Geschrieben
Kein origineller Vorschlag.

Denn die WBK ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, da sie selbst kein Lichtbild des Inhabers enthält.

Ham wir ja alle in der Sachkunde gelernt, oder?

Insoferne gehen ohnehin die hier gemachten Vorschläge, sich nur die WBK zeigen zu lassen, vollkommen an der Sache vorbei.

Übrigens werde ich mir von keinem, auch nicht von einem fremden, Schießstandbesucher die WBK zeigen lassen. Als Aufsicht bin ich dafür zuständig, zu überwachen, daß die bekannten Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Ich bin kein Mitglied der Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft). Aus.

Auf einem genehmigten Schießstand darf auch ohne WBK geschossen werden.

Wenn auch Bundestagsabgeordnete Mun von Schießständen mitnehmen (wie in der jüngsten Anhörung mitzuerleben war), dann läuft richtigerweise ein Ermittlungsverfahren gegen den Mun-Käufer und nicht gegen den Schießstandbetreiber und schon gar nicht gegen die Aufsicht.

Heinrich

Bitte genauer lesen! Ich habe geschrieben: Darf ich noch vorschlagen den Personalausweis auch vorzeigen lassen. Es könnte ja sein er hat die WBK geklaut oder gefunden. Personalausweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis. Übrigens Ich mache auch aufsicht und verlange keine WBK vorzeigen. Mit dem Personalauswes vorzeigen ist nur für die die es nicht lassen können. Meistens sind es solche die sonst nichts zu melden haben.

Geschrieben
Gilt

§ 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

dann nicht mehr?

DOCH! Aber es gibt immer Ausführungs- oder Verwaltungsvorschriften die es (leider) erst komplettieren. Und Fakt ist, dass die Verwaltungsvorschriften auch von den Gerichten als Grundlage zur Interpretation der Gesetzestexte herangezogen werden. Und die Antwort des BVA ist doch eindeutig, oder? Ein Verband nimmt FÜR SEINE MITGLIEDER die SK ab. Und nur dazu hat er die Berechtigung. Alles andere ist dann Sache der Genehmigungsbehörden. Die können hier aber auch nicht anders, weil es so vorgegeben ist.

Dass WaffG ist ja nie immer nur als reiner Gesetztestext zu lesen. Da werden ja Dinge herangezogen, an die wir in unserem einfachen Hirn gar nicht kommen. Fehlt bloß noch, dass irgendwann ein Gericht oder eine Behörde eine Entscheidung nach dem WaffG mit Vorschriften der Lebensmittelkontrolle rechtfertigen.

Aber an den bestehenden Fakten kommt man nun mal nicht vorbei.

Der andere Nachweis nach § 7 ist z.B. durch die Verände möglich, aber eben: nur für die MITGLIEDER des jeweiligen Verbandes. Und kein anderer Verband oder Behörde muß diesen NAchweis anerkennen, wenn z.B. ein DSB Schütze mit DSB-SK jetzt bei der DSU, dem BDMP oder oder mitmachen will. Wird dann ein Antrag gestellt, kann der SB die SK des "neuen" Verbandes einfordern oder eine staatlch anerkannte. Mit der Suchfunktion müsste die Antwort des BVA aber hier zu finden sein.

Ich glaube mich erinnern zu könne, dass Palerider die Antwort des BVA hier einstellte.

Geschrieben
Und die Antwort des BVA ist doch eindeutig, oder?

@Lobo-s

Kann diese Antwort hier nicht finden. Link?

Lt. WSV darf man Sachkundeprüfungen in einem schießsportlichen Verein durchführen (also nicht für Sicherheitsgewerbe) aber es spielt keine Roll ob jemand "nur" im BDS ist.

Ich vertraue hier mal eher der WSV-Geschäftstelle als einem anonymen Internetuser...

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