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IGNORED

Berechtigt eine Ausbildung zum Personenschützer automatisch zum Waffenschein?


Scott

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nach teils heftigen Diskussionen mit ein paar Kameraden stelle ich hier diese Frage.

Ist es in Deutschland überhaupt geregelt, wann sich jemand Personenschützer nennen darf bzw.welche Ausbildung er zu absolvieren hat (abgesehen von Feldjägern und Polizei)?

Und begründet eine solche zivile Ausbildung automatisch zum "Waffenschein" oder muss dieser Personenschützer ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Tätigkeitsbereich nachweisen?

Geschrieben

Das denke ich doch auch. Ich habe die Meinung vertreten, dass der PS noch ein Beschäftigungsverhältnis bzw.wenn er selbstständig ist, einen entsprechenden Kundenstamm nachweisen muss. War mir aber eben bei dieser Meinung nicht ganz sicher.

Geschrieben
Ich habe die Meinung vertreten, dass der PS noch ein Beschäftigungsverhältnis bzw.wenn er selbstständig ist, einen entsprechenden Kundenstamm nachweisen muss.

Naja, einen Kundenstamm muss er nicht unbedingt haben- es reicht, wenn er glaubhaft versichert, dass Schutzaufträge wahr genommen werden sollen.

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem

Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht,

dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen

der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten

Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil

wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes

Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen

bestimmten Munition.

Geschrieben
Das denke ich doch auch. Ich habe die Meinung vertreten, dass der PS noch ein Beschäftigungsverhältnis bzw.wenn er selbstständig ist, einen entsprechenden Kundenstamm nachweisen muss. War mir aber eben bei dieser Meinung nicht ganz sicher.

Generell gibt es in D keine Personenschützer, es sei denn sie sind Behördenangehörige. PS ist machbar, also auch anbietbar, jedoch nur unbewaffnet und dann eigendlich nur als "Begleitung" zu deklarieren.

Eine zu schützende Person muß den ANtrag stellen, bewaffneten PS zu bekommen. Dann wird durch LKA/BKA eine Gefährdungsanalyse erstellt. Wenn diese positiv ausfällt, also die Person so extrem gefährdet ist das sie bewaffnet geschützt werden muß, ist dieser Schutz vom Inhaber des Gewaltmonopols (Staat oder seinen Beauftragtenf) zu gewährleisten.

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Privatperson jedoch die Erlaubnis erhalten sich privat bewafnet schützen/begleiten zu lassen, wird der PS den Vertrag/Vorvertrag benötigen um seiner Behörde den Schutzauftrag nachzuweisen. Erst dann bekommt er mit entsprechenden Auflagen versehen die Genehmigung.

Die oft gepflegte Unsitte, sich als bewaffneten PS anzubieten und dann mit Kleinem WS eine SSW zu führen, sollte sich eigendlich längst erledigt haben. Siehe auch GeWO und BewachungsVO.

Wie hoch die Hürden für PS angesetzt sind, sieht man auch daran, wie schnell nach dem Ausscheiden aus dem Amt bis dahin geschützte Personen/Amtsträger wieder ohne PS in der Öffentlichkeit auftauchen.

Kundenstamm kann es also auch nicht geben. Und für die Genehmigungen bei Besuchen ausländischer Personen die Schutzbedürftig sind werden ebenfalls von Behörden geprüft und dann genehmigt oder abgelehnt.

Also einfach PS anbieten und dann einen privaten oder Firmenkunden gewinnen ist nicht. Egal was einige immer wieder Werbewirksam behaupten. Natürlich kann man auch (unbewaffneten) PS anbieten und dann hoffen, der Kunde will nie die entsprechende Erlaubnis und die (echte) Waffe sehen.

Geschrieben
Generell gibt es in D keine Personenschützer, es sei denn sie sind Behördenangehörige.

Wie soll denn das bitte gemeint sein?

PS ist machbar, also auch anbietbar, jedoch nur unbewaffnet und dann eigendlich nur als "Begleitung" zu deklarieren.

Das ist aber nicht korrekt...

Eine zu schützende Person muß den ANtrag stellen, bewaffneten PS zu bekommen. Dann wird durch LKA/BKA eine Gefährdungsanalyse erstellt. Wenn diese positiv ausfällt, also die Person so extrem gefährdet ist das sie bewaffnet geschützt werden muß, ist dieser Schutz vom Inhaber des Gewaltmonopols (Staat oder seinen Beauftragtenf) zu gewährleisten.

1. Muss die Schutzperson gar keine Gefährdungsanalyse erstellen lassen. Wenn eine Gefährdungsanalyse gemacht werden muss, wird diese über die zuständige PS-Firma erledigt. Dies geschieht in den meisten Fällen über die örtliche Polizeidienststelle. Wenn eine gemacht wird, dann dient dies zu aller erst für die Vorfeldaufklärung.

2. Komisch, dass es doch einige bewaffnete PS- Aufträge im Privatbereich gibt, wenn doch der Staat hierfür die Garantenpflicht hätte. Dann müssten Prominente wie Schumi und Co. ja jedesdmal von der Polizei bewacht werden. Und private PS sind mit Sicherheit keine "Beauftragten".

3. Wenn eine Mutter mit Kind verängstigt ist und befürchtet, dass Sie z.B. von Ihrem Ex.- Freund (-Mann) angegriffen werden soll, weil dies in Vergangenheit schon mehrfach angedroht und teils praktiziert wurde, wäre dies ggf. schon ein Auftrag für ein bewaffnetes PS- Team. Einen Waffenschein würde Sie unter diesen Umständen nocht nicht bekommen.

Die oft gepflegte Unsitte, sich als bewaffneten PS anzubieten und dann mit Kleinem WS eine SSW zu führen, sollte sich eigendlich längst erledigt haben. Siehe auch GeWO und BewachungsVO.

DIe Zeiten, in denen die BGV 7C dahingehend geändert wurde sind schon über 15 Jahre her. Die Zeit der Selbstmörder in dieser hinsicht somit auch.

Zuletzt zitzierter Satz halte ich dahingehend für ein Gerücht!

Kundenstamm kann es also auch nicht geben. Und für die Genehmigungen bei Besuchen ausländischer Personen die Schutzbedürftig sind werden ebenfalls von Behörden geprüft und dann genehmigt oder abgelehnt.

Also einfach PS anbieten und dann einen privaten oder Firmenkunden gewinnen ist nicht. Egal was einige immer wieder Werbewirksam behaupten. Natürlich kann man auch (unbewaffneten) PS anbieten und dann hoffen, der Kunde will nie die entsprechende Erlaubnis und die (echte) Waffe sehen.

Dazu fehlen mir jetzt gänzlich die Worte.... <_<

Geschrieben

Personenschützer ist in DLand kein geschützter Begriff.

Generell kann jeder einen Laden aufmachen und scih Personenschützer nennen.

Ob er dann allerdings Aufträge und einen WS bekommt ist eher ......

Hilfreich wäre, bzw. der offizielle Weg ist Lehrgänge der IHK zu besuchen.

Aufbauend auf die §34GewO Sachkunde gibt es dann weiterführende Kurse. Unter anderem auch zum Personenschützer.

Ich lasse nun mal die behördlichen Personenschützer aussen vor. Diese unterstehen ja als Behörde eh nicht dem WaffG.

Dann haben die Schutzpersonen verschiedene Gefährdungsklassen. Je nachdem wie "wichtig" bzw. gefährdet sie halt sind.

Aus diesen Klassen begründet sich dann auch der WS oder auch nicht.

Generell kann sich also jeder Personenschützer nennen. Einen WS bekommt er deshalb aber noch lange nicht und erst recht nicht automatisch.

Geschrieben
Personenschützer ist in DLand kein geschützter Begriff.

Richtig...! Es gibt aber eigens ausgelegte Lehrgänge dafür.

Generell kann jeder einen Laden aufmachen und scih Personenschützer nennen.

Das ist nicht korrekt. Um im Bewachungsgewerbe "tätig" zu sein, brauch es eines Unterweisungslehrgangs nach §34 GewO.

Aber auch da sind Grenzen gesetzt, wie z.B. bei sog. Citystreifen.

Und um sich im Bewachungsgewerbe selbstständig machen zu dürfen, bedarf es einer zusätzlichen 80 stündigen Sachkundeprüfung.

Davon ausgenommen sind: "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" , "Meister für Schutz und Sicherheit" sowie die "Werkschutzfachkraft".

Bei dem Berufsfeld "Detektiv" sieht es anders aus. Das kann jeder aufmachen und man brauch auch keine Lehrgange, da der Detektiv nicht ins Bewachungsgewerbe fällt. Allerdings bieten viele Detekteien auch Dienstleistungen aus dem Bewachungsgewerbe an. Wie. z.B. Personenschutz.

Dann haben die Schutzpersonen verschiedene Gefährdungsklassen. Je nachdem wie "wichtig" bzw. gefährdet sie halt sind.

Aus diesen Klassen begründet sich dann auch der WS oder auch nicht.

Es begründet sich an sowas nicht der WS, sondern ob der Auftrag bewaffnet durchgeführt wird oder nicht.

Diese zuvor sog. Gefährdungsanalyse kann dann hilfreich mit einfließen. Aber eine Pflicht für eine Gefährdungsanalyse zum bewaff. PS gibt es hieraus nicht. Hilfreich allemal und auch meistens so praktiziert.

Generell kann sich also jeder Personenschützer nennen. Einen WS bekommt er deshalb aber noch lange nicht und erst recht nicht automatisch.

Mhhh, ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand groß "Personenschützer" nennt, der nicht zuvor einen solchen Lehrgang z.B. bei der IHK, BFS, etc...

absolviert hat. DIe meisten angebotenen Lehrgänge sind ja mittlerweile vom BDWS anerkannt. DIe "Schwarzen Schafe" sind weitestgehend vom MArkt verschwunden.

Richtig...! Es gibt aber eigens ausgelegte Lehrgänge dafür.

Das ist nicht korrekt. Um im Bewachungsgewerbe "tätig" zu sein, brauch es eines Unterweisungslehrgangs nach §34 GewO.

Aber auch da sind Grenzen gesetzt, wie z.B. bei sog. Citystreifen.

Und um sich im Bewachungsgewerbe selbstständig machen zu dürfen, bedarf es einer zusätzlichen 80 stündigen Sachkundeprüfung.

Davon ausgenommen sind: "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" , "Meister für Schutz und Sicherheit" sowie die "Werkschutzfachkraft".

Bei dem Berufsfeld "Detektiv" sieht es anders aus. Das kann jeder aufmachen und man brauch auch keine Lehrgange, da der Detektiv nicht ins Bewachungsgewerbe fällt. Allerdings bieten viele Detekteien auch Dienstleistungen aus dem Bewachungsgewerbe an. Wie. z.B. Personenschutz.

Es begründet sich an sowas nicht der WS, sondern ob der Auftrag bewaffnet durchgeführt wird oder nicht.

Diese zuvor sog. Gefährdungsanalyse kann dann hilfreich mit einfließen. Aber eine Pflicht für eine Gefährdungsanalyse zum bewaff. PS gibt es hieraus nicht. Hilfreich allemal und auch meistens so praktiziert.

Mhhh, ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand groß "Personenschützer" nennt, der nicht zuvor einen solchen Lehrgang z.B. bei der IHK, BFS, etc...

absolviert hat. DIe meisten angebotenen Lehrgänge sind ja mittlerweile vom BDWS anerkannt. DIe "Schwarzen Schafe" sind weitestgehend vom MArkt verschwunden. Dass er deswegen nicht Automatisch den WS bekommt, das ist vollkommen klar.

Geschrieben

Jepp !

Wollte damit auch nur sagen das wenn einer Gefährdungsstufe 25 ist bekommt man sicherlich keinen WS dafür.

Und generell könnte ich ja auch unzertifiziert einen Laden aufmachen mich so nennen und hoffen das mich einer anruft und mir einen Auftrag erteilt.

Das mit dem §34 und alles was sich darauf aufbaut hatte ich ja oben geschrieben. Nach dem "einfachen" §34 kommt ja noch Fachkraft, Meister usw.usw. und unter anderem auch die "Erweiterung" zum PS.

Theoretisch könnte ja einer nen Wochenkurs in Isreal oder bei Blackwater machen und meinen er ist die große Nummer und macht nen Laden hier auf.

Nennen darf er sich dann ja Personenschützer.

So war das gemeint.

Aber kalr der Weg IHK §34 GewO und weitergehende Schulungen danach ist der " genormte" Weg.

Und selbst bewaffneten Objektschutz kann ich ja ohne WS machen.

Antworten wir mal auf die zuerst gestellte Frage mal so: NEIN, wenn man Personenschutz macht bekommt man nicht direkt den WS dazu.

Geschrieben
:eclipsee_gold_cup: Korrekt..!

So sieht es aus. Und zu meiner Darstellung: Offensichtlich habe ich beim schnellen Tippen fehl(aus)gedrückt. Sobald jemand, der selbstverständlich die Voraussetzungen nach § 34 erfüllt haben muß (egal ob selbstständig oder nicht, Unterschied liegt in der Lehrgangsdauer und Prüfung) und zusätzlich Waffensachkunde nach § 7 WaffG inV. §§ 1, 2, 3 AWaffV durch staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat, den Antrag stellt einen WS für PS zu erhalten, wird die Behörde, und dazu ist sie nach §28 WaffG verpflichtet, den Auftrag überprüfen. Sollte er den (bewaffneten) Schutz einer Person oder den bewaffneten Schutz eines Objektes betreffen, wird von der Behörde die von mir angeführte Gefährdungsanalyse in Auftrag gegeben. Diese hat nichts mit der Gefährdungsanalyse durch den Auftragnehmer zu tun, sondern sie wird behördenintern erstellt. Dies auch nicht von "der Polizei", sondern durch die "zuständige" Polizeidienststelle, in der überwiegenden Zahl der Länder ist dies per Zuständigkeitsverordnung das LKA.

Eine Erteilung des WS kommt gem. WaffVwV zu § 10 WaffG Punkt 10.15.2 nur in Betracht, wenn das Bedürfnis des WS-Inhabers sich i.d.R. aus § 19 und/oder § 28 WaffG ergibt.

Ich empfehle die Lektüre der WaffVwV, indbesondere der §§ 19 und 28, da die Zitate hier den Rahmen sprengen würden. Nur als Beispiel für die Sicht der Gefährdung von Seiten des Gesetzgebers sei die Nr. 19.2.4 angeführt: "Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis für den Besitz einer Schußwaffe zu Verteidigungszwecken" Dann wird noch beispielhaft auf die von Angriffen regelmäßig völlig überraschten Geschäfts-/Gaststätteninhaber, TAxifahrer etc. hingewiesen.

In WaffVwV zu § 28 wird darauf hingewiesen, dass zu beachten ist, dass die Ausstattung von Bewachungsunternehmen (nichts anderes sind PS vor dem Gesetz) mit Schußwaffen als Sonderfall betrachtet werden soll.

Neben diesen in Betracht zu ziehenden Vorschriften gibt es weitere Hürden, diese werden aber von jeder zuständigen Behörde etwas anders gehandhabt. Die Vorgehensweise bzw. die überhaupt vorhandenen Möglichkeiten sollten vorab mit den zuständigen SB geklärt werden.

Zur Bezeichnung PS: die kann von JEDEM! verwendet werden, im Gegensatz zu den anderen aufgeführten Qualifikationen der IHK ist sie nicht geschützt, ebensowenig wie der Begriff "Trainer". Jeder kann sich so bezeichnen, aber nicht als "Übungsleiter", da dieser wiederum geschützt und mit bestimmten nachzuweisenden Qualifikationen verbunden ist.

Wer sich etwas mit dem Thema beschäftigt, sollte zunächst "Angebote" genau!!! lesen. Was sagt z.B. der Begriff "bewaffneter Personenschutz" aus? Ist ein Messer eine Waffe? Ein Schlagstock? Eine Tonfa/MES/RMS/Monadnock? Pfefferspray? Taser? Stock? Schreckschußwaffe i.V. kleiner WS? Bitte dabei Definition des WaffG § 1 Abs. 2 sowie Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 2 beachten bzw. lesen.

Das und nichts anderes meinte ich, habe mich aber zugegebenermaßen etwas mißverständlich ausgedrückt. Bitte um Nachsicht

Dann ist in der Anlaufphase bewaffnet wahrzunehmender Aufträge der WS auf 1 Jahr zu befristen.

Jepp !

Und selbst bewaffneten Objektschutz kann ich ja ohne WS machen.

??? Damit war dann aber nicht die Ausrüstung mit Schußwaffe gemeint, oder?

Geschrieben
??? Damit war dann aber nicht die Ausrüstung mit Schußwaffe gemeint, oder?

Doch, ich spielte damit auf Sonderformen an.

Ich dachte dabei an die bewaffnete Bewachung von US Liegenschaften in DLand.

Soweit ich weiß geschieht dies ohne WS aufgrund des Sonderstatus dieser Liegenschaften.

Ansonsten gibt es ja iesen "dienstlcihen" WS der nur für diesen speziellen Dienst/Auftrag gilt.

Wie z.B: Werttransportfahrer oder sowas.

Geschrieben
Doch, ich spielte damit auf Sonderformen an.

Ich dachte dabei an die bewaffnete Bewachung von US Liegenschaften in DLand.

Soweit ich weiß geschieht dies ohne WS aufgrund des Sonderstatus dieser Liegenschaften.

Ansonsten gibt es ja iesen "dienstlcihen" WS der nur für diesen speziellen Dienst/Auftrag gilt.

Wie z.B: Werttransportfahrer oder sowas.

Das betrifft jetzt aber nicht nur den sog. Sonderstatus der Liegenschaften- wenn man ein Firmengelände bewacht, für die eine besondere Gefährdung gilt,

( Forschungsinstitut für Sprengstoffe, Waffenherstellungsfirma, Kernkraftwerke, Geldbearbeitungsgebäuden- evtl auch Banken ohne öffentlichen Personenverkehr-also mit Zutrittskontrollen wie z.B. BZB/LZB ) braucht man keinen Waffenschein.

Ergibt sich ja aus § 12 WaffG. 3.1

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Wichtig ist halt der sog. öffentliche Personenverkehr. Sobald eine Zutrittskontrolle statt findet, ist es befriedeter Besitztum und bedarf somit keinen WS.

Geschrieben
Das betrifft jetzt aber nicht nur den sog. Sonderstatus der Liegenschaften- wenn man ein Firmengelände bewacht, für die eine besondere Gefährdung gilt,

( Forschungsinstitut für Sprengstoffe, Waffenherstellungsfirma, Kernkraftwerke, Geldbearbeitungsgebäuden- evtl auch Banken ohne öffentlichen Personenverkehr-also mit Zutrittskontrollen wie z.B. BZB/LZB ) braucht man keinen Waffenschein.

Ergibt sich ja aus § 12 WaffG. 3.1

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Wichtig ist halt der sog. öffentliche Personenverkehr. Sobald eine Zutrittskontrolle statt findet, ist es befriedeter Besitztum und bedarf somit keinen WS.

Na, dann fragt mal bei den Ponds nach wie es dort gehandhabt wird.

Und dann noch die BewVo lesen. Wenn die o.a. Meinung greifen würde, dürfte jeder Türsteher bewaffnet sein, zumindest innerhalb des Gebäudes/Betriebes, da der Eigentümer ihm die Genehmigung erteilt. Dem ist aber exakt NICHT so!. Dies ist sogar exemplarisch ausgeschlossen.

Es stimmt insofern, dass der Angestellte keinen WS bekommt. Der Firmeninhaber/die Firma/der Geschäftsführer erhält eine WBK, ausgestellt für ein bestimmtes Bedürfnis (§ 28 WaffG) Seine Angestellten, die vorher der Behörde benannt werden müssen, bekommen dann eine Waffentrageerlaubnis für einen genau umrissenen Zweck/Auftrag/Aufgabengebiet.

Die Ausstellung namentlicher WS auf einzelne Angestellte ist aber aus bestimmten Gründen möglich. Einfach mal bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (meist Kreisordnungsbehörde) nachfragen. Dort werden Sie geholfen.

Geschrieben
Na, dann fragt mal bei den Ponds nach wie es dort gehandhabt wird.

Ponds bewachen Amerikanische Liegenschaften..... Haben wie zuvor genannte extra Richtlinien. Hier als Beispiel nicht verwendungsfähig.

Und dann noch die BewVo lesen.

Seit wann steht denn in der BewVo drin, wann ein WS benötigt wird, wann nicht???

Wenn die o.a. Meinung greifen würde, dürfte jeder Türsteher bewaffnet sein, zumindest innerhalb des Gebäudes/Betriebes, da der Eigentümer ihm die Genehmigung erteilt.

Eben nicht!!! Habe ich aber erwähnt!!! Geht nicht, da öffentlicher Personenverkehr. Und selbst mit WS dürfte man hierbei nur mit Ausnahmegenemigung eine Waffe tragen ( öffentliche Veranstaltung ). Auch wenn es immer wieder fälschlicherweise angenommen wird, dass Türsteher eine Zugangskontrolle im eigentlichen Sinn machen, ist dies nicht korrekt. Es kann prinzipiell mal jeder in die Disco. Natürlich gibt es Ausnahmen- z.B. wenn es zu voll ist oder jemand zu stark betrunken ist bzw nicht ins vorgegebene Clientel passt. Das hat aber nichts mit einer ordentlichen Zugangskontrolle unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tun.

Bestes Beispiel: Kernkraftwerke. Die MA dort haben keinen WS, Waffen sind nur auf WBK im befriedeten Besitztum zu benutzen. Früher, zu Zeiten, indem die RAF noch tätig war, wurden außerhalb des KKW auch die Strommasten auf Sprengkörper untersucht. Diese Personen hatten natürlich den WS. ( Auch für Flinte ).Natürlich findet hierbei noch das Atomgesetzt geltung, welches aber mit der eigentlichen Thematik nichts zu tun hat.

Es stimmt insofern, dass der Angestellte keinen WS bekommt. Der Firmeninhaber/die Firma/der Geschäftsführer erhält eine WBK, ausgestellt für ein bestimmtes Bedürfnis (§ 28 WaffG) Seine Angestellten, die vorher der Behörde benannt werden müssen, bekommen dann eine Waffentrageerlaubnis für einen genau umrissenen Zweck/Auftrag/Aufgabengebiet.

Das stimmt- habe ich aber auch nie bestritten. Z. B. Geld- und Werttransportfahrer. Sog. Firmenwaffenschein

Die Ausstellung namentlicher WS auf einzelne Angestellte ist aber aus bestimmten Gründen möglich.

Ebenfalls korrekt. Z.B. Personenschützer. Die haben eine Firmenwaffe, mit persönlich ausgetsellter Tragegenehmigung ( WS )

Einfach mal bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (meist Kreisordnungsbehörde) nachfragen. Dort werden Sie geholfen.

Sorry, aber mir ist nicht mehr zu helfen...! :00000733:

Geschrieben

Wie bereits weiter oben erwähnt sind amerikanische Liegenschaften ein schlechtes Bsp., da es sich hier generell um Liegenschaften militärischen Ursprungs handelt. Und diese werden m.W. ausländisch-territorial behandelt und unterliegen (nur auf dem Gelände!) so auch nicht der Deutschen Gerichtsbarkeit.

Aber um auf die ursprüngliche Frage zurück zu kommen:

definitiv NEIN

Eine Ausbildung allein berechtigt noch nicht so ohne weiteres einen WS zu bekommen.

Selbst Sicherheitsorgane des Bundes oder der Länder bekommen nicht auf Grund ihrer Ausbildung eine Waffe - obwohl die ja von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen sind.

Bestes Beispiel: Zoll.

Die Bundesfinanzverwaltung bildet den Grenzzolldienst an der Waffe aus. Doch nur in Bereichen, in denen Waffen auch getragen werden, bekommen die Beamten wirklich eine ausgehändigt. Dies hat zur Folge, dass lediglich etwa 11.000 der bundesweit etwa 33.000 Zöllner bewaffnet sind.

Also man sieht auch hier eine "Zweckgebundenheit" der Ausgabe von Waffen. Hier spricht man von "rechtmäßiger Dienstausübung".

Es wäre also unlogisch behördlich ausgebildete Beamte schlechter zu stellen als private Gewerbetreibende. Und ich glaube es gibt m.W. auch keine Generalklausel, die eine automatisch Zuweisung eines WS an eine Bestimmte Ausbildung implementiert hat.

Gruß

Geschrieben
Ich dachte dabei an die bewaffnete Bewachung von US Liegenschaften in DLand.

Soweit ich weiß geschieht dies ohne WS aufgrund des Sonderstatus dieser Liegenschaften.

Welcher Sonderstatus?

Das betrifft jetzt aber nicht nur den sog. Sonderstatus der Liegenschaften- wenn man ein Firmengelände bewacht, für die eine besondere Gefährdung gilt,

( Forschungsinstitut für Sprengstoffe, Waffenherstellungsfirma, Kernkraftwerke, Geldbearbeitungsgebäuden- evtl auch Banken ohne öffentlichen Personenverkehr-also mit Zutrittskontrollen wie z.B. BZB/LZB ) braucht man keinen Waffenschein.

Ergibt sich ja aus § 12 WaffG. 3.1

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Wichtig ist halt der sog. öffentliche Personenverkehr. Sobald eine Zutrittskontrolle statt findet, ist es befriedeter Besitztum und bedarf somit keinen WS.

Eigentlich korrekt ... denn wer das befriedete Besitztum nicht verlässt braucht zum Führen nur WBK und Zustimmung des Besitzers und natürlich die Überprüfung/Erlaubnis vom Amt für den Dienst mit der Schusswaffe. Ob eine reine Zutrittskontrolle ausreicht um befriedetes Besitztum zu definieren bin ich mir nicht so sicher!

Na, dann fragt mal bei den Ponds nach wie es dort gehandhabt wird.

Firmenwaffenschein

... wie auch bei anderen Firmen die evtl. das gleiche machen. Und wie auch z.B. bei Geld- und Werttransporten.

Bei allen oben genannten gilt der Waffenschein nur zur Erfüllung des im Antrag genannten und vom Amt genehmigten Auftrags- bzw. Tätigkeitsbereiches. Also nix mit Waffe außerhalb der Dienstzeit führen, oder so. Die Personen welche die Aufträge ausführen müssen dem Amt natürlich gemeldet werden. Waffenschein wird allerdings auf die Frima ausgestellt.

Ponds bewachen Amerikanische Liegenschaften..... Haben wie zuvor genannte extra Richtlinien. Hier als Beispiel nicht verwendungsfähig.

Grundsätzlich mal falsch. Deutsches Staatsgebiet und deutsches Recht! Bis auf sehr wenige Ausnahmen und natürlich Botschaften und Konsulate!

Das stimmt- habe ich aber auch nie bestritten. Z. B. Geld- und Werttransportfahrer. Sog. Firmenwaffenschein
Ebenfalls korrekt. Z.B. Personenschützer. Die haben eine Firmenwaffe, mit persönlich ausgetsellter Tragegenehmigung ( WS )

Richtig!

Geschrieben
Wie bereits weiter oben erwähnt sind amerikanische Liegenschaften ein schlechtes Bsp., da es sich hier generell um Liegenschaften militärischen Ursprungs handelt. Und diese werden m.W. ausländisch-territorial behandelt und unterliegen (nur auf dem Gelände!) so auch nicht der Deutschen Gerichtsbarkeit.

Rein rechtlich ist dieser Status für die meißten amerikanischen Liegenschaften in Deutschland seit ca. 15 Jahren Geschichte. Natürlich haben die Liegenschaften einen ähnlichen Status wie Bundeswehrliegenschaften bzw. andere militärische Liegenschaften. Und auch wenn Deutschland kein besetztes Land mehr ist mag einiges noch so gehandhabt werden.

http://www.freigeister-forum.de/phpBB2/vie...f4e2ef2892085df

Außerdem regelt sich einiges über das NATO-Statut.

http://www.mpil.de/ww/en/pub/research/deta...amp;act=pr94_53

Das hat aber nichts mit einer deutschen Firma (z.B. POND) zu tun, die auf militärischem Gelände einen Auftrag ausübt. Denn die muss trotzdem nach deutschem Recht agieren. Vielleicht mag das bei einigen Ausnahmen noch anders sein. Aber die meißten Liegenschaften sind nicht mehr us-territorial!

Aber um auf die ursprüngliche Frage zurück zu kommen:

definitiv NEIN

Eine Ausbildung allein berechtigt noch nicht so ohne weiteres einen WS zu bekommen.

Selbst Sicherheitsorgane des Bundes oder der Länder bekommen nicht auf Grund ihrer Ausbildung eine Waffe - obwohl die ja von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen sind.

Bestes Beispiel: Zoll.

Die Bundesfinanzverwaltung bildet den Grenzzolldienst an der Waffe aus. Doch nur in Bereichen, in denen Waffen auch getragen werden, bekommen die Beamten wirklich eine ausgehändigt. Dies hat zur Folge, dass lediglich etwa 11.000 der bundesweit etwa 33.000 Zöllner bewaffnet sind.

Also man sieht auch hier eine "Zweckgebundenheit" der Ausgabe von Waffen. Hier spricht man von "rechtmäßiger Dienstausübung".

Es wäre also unlogisch behördlich ausgebildete Beamte schlechter zu stellen als private Gewerbetreibende. Und ich glaube es gibt m.W. auch keine Generalklausel, die eine automatisch Zuweisung eines WS an eine Bestimmte Ausbildung implementiert hat.

Gruß

Korrekt!

Geschrieben
Rein rechtlich ist dieser Status für die meißten amerikanischen Liegenschaften in Deutschland seit ca. 15 Jahren Geschichte. Natürlich haben die Liegenschaften einen ähnlichen Status wie Bundeswehrliegenschaften bzw. andere militärische Liegenschaften. Und auch wenn Deutschland kein besetztes Land mehr ist mag einiges noch so gehandhabt werden.

http://www.freigeister-forum.de/phpBB2/vie...f4e2ef2892085df

Außerdem regelt sich einiges über das NATO-Statut.

Bei allen oben genannten gilt der Waffenschein nur zur Erfüllung des im Antrag genannten und vom Amt genehmigten Auftrags- bzw. Tätigkeitsbereiches. Also nix mit Waffe außerhalb der Dienstzeit führen, oder so. Die Personen welche die Aufträge ausführen müssen dem Amt natürlich gemeldet werden. Waffenschein wird allerdings auf die Frima ausgestellt.

SO und nicht anders waren auch meine Ausfphrungen zu verstehen. Hinzu kommt, dass abhängig von den Genehmigungsbehörden die Verfahrensweise variiert. Die Möglichkeiten eine Dienstwaffe zu führen, sind sehr stark reglementiert. Nach Informationen wurde erst kürzlich bei dem Inhaber eines namentlich! ausgestellten WS trotz eingetragener Bereitschaftsdienst und Alarmfahrten Erweiterung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verwahren der Waffe zuhause während einer angeordneten Bereitschaft als verbotswidriges Führen einer Waffe gewertet und entsprechend geahndet.

Geschrieben
... Nach Informationen wurde erst kürzlich bei dem Inhaber eines namentlich! ausgestellten WS trotz eingetragener Bereitschaftsdienst und Alarmfahrten Erweiterung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verwahren der Waffe zuhause während einer angeordneten Bereitschaft als verbotswidriges Führen einer Waffe gewertet und entsprechend geahndet.

Nach welchen Informationen?

Woher?

Wer?

Wann?...

Geschrieben
Ob eine reine Zutrittskontrolle ausreicht um befriedetes Besitztum zu definieren bin ich mir nicht so sicher

Durch eine wirksame Zutrittskontrolle unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist Dein Gelände eingefriedet.

Grundsätzlich mal falsch. Deutsches Staatsgebiet und deutsches Recht! Bis auf sehr wenige Ausnahmen und natürlich Botschaften und Konsulate!

Sorry, aber ich bin davon ausgegangen, dass US- Liegenschaften auch Amerikanisches Hoheitsrecht beinhaltet. Und da wie auch Zoll, Polizei, BGS, etc.. Ausländische Hoheitsrechte im innerdeutschen Grenzgebiet vom WaffG ausgenommen sind ( Ausländische Kasernen, Botschaften, Konsulate... ),

kann man hierbei schon von einer Sonderregelung sprechen. Vieleicht habe ich die "Sonderregelung" auch einfach nur falsch interpretiert.

SO und nicht anders waren auch meine Ausführungen zu verstehen.

Ahhh, jetzt ja..... mhhhh, hätte ich auch gleich drauf kommen können...! :rolleyes:

Nach Informationen wurde erst kürzlich bei dem Inhaber eines namentlich! ausgestellten WS trotz eingetragener Bereitschaftsdienst und Alarmfahrten Erweiterung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verwahren der Waffe zuhause während einer angeordneten Bereitschaft als verbotswidriges Führen einer Waffe gewertet und entsprechend geahndet.

Also, obwohl ich es fast nicht glauben kann, macht es mich umso neugieriger, woher Du diese Informationen hast. Das hätte ich nämlich gerne selbst nachgelesen.

Aber: Ich bin lernfähig bis ins hohe Alter...! :beach:

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