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Waffen auf Segelyacht


bookbuilding

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Geschrieben
Du kannst auch mit einer Schusswaffe Notwehr ausüben auch wenn ein milderes Mittel vorliegt. Erstmal ist diese Mittelabwägung im Notwehrfall nicht vorgesehen, desweiteren brauchst du dich nicht unnötig in Gefahr begeben

Sorry, aber das ist Quatsch. Was nicht vorgesehen ist, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, aber an die Wahl des mildesten geeigneten Mittels bist du trotzdem gebunden.

Geschrieben
Sorry, aber das ist Quatsch. Was nicht vorgesehen ist, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, aber an die Wahl des mildesten geeigneten Mittels bist du trotzdem gebunden.

Wo steht das?

Also aus gängigen Urteilen kenn ich das nur so: Wenn mich einer mit Fäusten angreift, und ich habe nur meine Fäuste oder meine Waffe, dann "darf" ich die (Schuss)Waffe nehmen, weil wenn ich ihn mit körperlicher Gewalt abwehren will, begebe ich mich ja unnötig in Gefahr bzw gehe das Risiko ein zu "unterliegen".

Auch alleine im Notwehrparagraph steht da nichts mit "mildestes Mittel" drin. Jemand startet einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff (und wenns nur die Fäuste sind oder nen Schlagstock o.ä.), und das Schießen ist die Handlung die erforderlich ist um diesen zu beenden.

Ich kann auch jemanden der mich nur mit Fäusten angreift, auch mit einem Messer attackieren. Ist kürzlich der Fall gewesen (bei Interesse suche ich link raus), Staatsanwaltschaft hat nichtmal ein Verfahren eröffnet, weil ganz klar Notwehr.

Geschrieben
Wo steht das?

In dem entsprechenden Paragrafen selbst, nämlich in § 32 Abs. 2 StGB:

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Unter "erforderlich" versteht man, daß das gewählte Mittel geeignet ist, um den Angriff abzuwehren, und daß alle anderen Mittel entweder nicht vorhanden sind oder aber nicht geeignet sind/ein unzumutbares Risiko für den Notwehrenden darstellen. Das wird als "Wahl des mildesten Mittels" bezeichnet, und das lernt jeder Jurastudent im ersten Semester und jeder Polizeianwärter im ersten Dienstjahr. Wenn du mehrere geeignete Mittel zur Verfügung hast, ist nämlich nur dasjenige "erforderlich", das den Angreifer am wenigsten schädigt.

Also aus gängigen Urteilen kenn ich das nur so: Wenn mich einer mit Fäusten angreift, und ich habe nur meine Fäuste oder meine Waffe, dann "darf" ich die (Schuss)Waffe nehmen, weil wenn ich ihn mit körperlicher Gewalt abwehren will, begebe ich mich ja unnötig in Gefahr bzw gehe das Risiko ein zu "unterliegen".

Das kann man pauschal nicht sagen. Die Frage, ob eine unbewaffnete Abwehr für dich ein unzumutbares Risiko darstellt, hängt von der genauen Art des Angriffs, dem körperlichen Zustand und den Fähigkeiten des Angreifers und deiner eigenen Person usw. ab.

Wenn du jemanden, der dir eins an die Kauleiste hauen will, mit einer Schußwaffe umnietest, prophezeie ich dir allerdings in den meisten Fällen einen längeren Aufenthalt hinter schwedischen Gardinen.

Geschrieben
Wenn du jemanden, der dir eins an die Kauleiste hauen will, mit einer Schußwaffe umnietest, prophezeie ich dir allerdings in den meisten Fällen einen längeren Aufenthalt hinter schwedischen Gardinen.

Würde ich so auch nicht stehenlassen.

Wenn der Kauleistenhauer ein schmächtiges Bürschchen ist und Du 2m groß und 130 kg schwer wärst - dann d'accord.

Umgekehrt aber bestünde für Dich Lebensgefahr ! Dann Schusswaffe :icon14: , weil viel was anderes wird den ned beeindrucken.

Ganz generell wage ich in der Diskussion nur eine Aussage: es kommt drauf an !

Gruß

Geschrieben

Hallo bookbuilding,

Dir und deiner Partnerin wünsche ich allzeit gute Fahrt und günstige Winde,

und nicht vergessen:

A COLLISION AT SEA CAN RUIN YOUR WHOLE DAY

Gruss ESO

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