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IGNORED

Jagdscheinverlängerung bei Auslandsaufenthalt


lithgow

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Geschrieben

Hoffentlich keine zu dumme Frage:

Wo verlängere ich meinen deutschen Jagdschein wenn ich im EU-Ausland wohne und derzeit nicht in D gemeldet bin? Ist weiterhin die 'Untere Jagdbehörde' zuständig die den Jagdschein ausgestellt und bisher immer verlängert hat?

Habe in der Suchfunktion und beim googeln nichts Passendes gefunden.

Beim Umziehen an alles gedacht, glaubte ich wenigstens.

Gruß

lithgow

Geschrieben
Hoffentlich keine zu dumme Frage:

Wo verlängere ich meinen deutschen Jagdschein wenn ich im EU-Ausland wohne und derzeit nicht in D gemeldet bin? Ist weiterhin die 'Untere Jagdbehörde' zuständig die den Jagdschein ausgestellt und bisher immer verlängert hat?

Habe in der Suchfunktion und beim googeln nichts Passendes gefunden.

Beim Umziehen an alles gedacht, glaubte ich wenigstens.

Gruß

lithgow

Bundesverwaltungsamt, Referat II B7, in Köln

Gruss

B

Geschrieben

Moin,

lt. Internet Bundesverwaltungsamt machen die aber waffenrechtliche Erlaubnisse und Verbände. Beim Jagdschein ist - wenn ich mich richtig erinnere - Deine letzte Behörde zuständig

Geschrieben

Das BVA ist als Waffenbehörde zuständig für alle Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland. (siehe hierzu § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG).

Deutsche (Inländer-)Jagdscheine bekommt dieser Personenkreis weiterhin vom deutschen Kreisjagdamt, in dessen Bezirk die Jagd (überwiegend) ausgeübt werden soll.

Edit wegen kleinem Zusatz in puncto sprengstoffrechtliche Zuständigkeit:

hier bleibt die Zuständigkeit nach dem Wegzug ins Ausland bei der zuletzt zuständigen deutschen Sprengstoffbehörde bestehen. Finde ich persönlich schon lange merkwürdig, dass der Gesetzgeber da nicht gleich wie im WaffG verfahren lässt damit alle Akten in einer Hand weiterlaufen, aber in § 36 Abs. 2 SprengG stehts nun mal so drin. :huh:

Geschrieben

Normalerweise wäre die Behörde zuständig in deren Bezirk der letzte Aufenthalt in Deutschland war, dort dürfte sich auch noch die Akte befinden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a Verwaltungsverfahrensgesetz).

MfG

Geschrieben

Diese allgemeine Regelung ist aber immer nur dann einschlägig, wenn im Spezialgesetz nichts spezielles geregelt ist. Hierzu sagt das Bundesjagdgesetz zunächst aus:

§ 15 Allgemeines

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) bestimmten Mustern erteilt.

In den mir geläufigen Landesjagdgesetzen und Durchführungsverordnungen zu den Landesjagdgesetzen steht hinsichtlich Jagdscheinerteilung an Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschland folgendes oder ähnliches:

(Beispiel aus § 22 der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)

Zuständig für die Erteilung eines Jagdscheins ist die Jagdbehörde, in deren Bezirk die Antrag stellende Person ihren Hauptwohnsitz hat. Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz, so ist für Erteilung die Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben will.

Geschrieben

Danke erstmal in die Runde!

Das klingt ja schon alles sehr plausibel und praxisnah. Ich werde also mal ein wenig rumtelefonieren und Euch dann mitteilen wie der einfachste Weg denn gegangen sein wird. Den Verweis auf das Hessische Landrecht fand ich richtig förderalistisch gut. Vielleicht gibt es sowas ja auch in NRW, wo ich weggezogen bin, und in BaWü wo ich nach meinem Exil wieder heimisch zu werden trachte. Dem kooperativsten SB werde ich dann hier im Forum ein Denkmal setzen.

In diesem Sinne bis bald

Gruß

lithgow

Geschrieben
Dem kooperativsten SB werde ich dann hier im Forum ein Denkmal setzen.

Könnte dann in etwa so aussehen (auf dem Bild sieht man den fleißigen Sachbearbeiter nach erfolgter Aktenversendung der Jagdakten an die nun zuständige Jagdbehörde). :)

denkmal1.jpg

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