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IGNORED

Versand eines Einschublaufes nur "Eigenhändig"


Herr L.

Empfohlene Beiträge

Hallo, wilkommen im Forum....

Du darfst erlaubnispflichtige Waffen und Waffenteile nur berechtigten Personen überlassen.

D.h. Du musst sicherstellen, dass der Einsteckluf durch einen Berechtigten entgegengenommen wird; wie auch immer. Sollte der Empfänger das nachgewiesen haben, gut. Für alle anderen gilt, überlassen an einen Nichtberechtigten. Böse für den Absender. Also: Eigenhändig........ oder lass Dir einen anderen sicheren Weg einfallen.

siehe auch § 34 WaffG

Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden........

Gruß Inst200

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wesentliche Teile ( Läufe, Laufrohlinge) verschickt man i.d.R. als normales Paket.

Griffstücke und komplette Waffen nur mit Identitätsprüfung.

Das vor Versand die EWB nachgewiesen wurde versteht sich dabei von selbst.

Ich würde gerne mal wissen wie man auf solchen "Unsinn" kommt. Und um die jedenfalls fehlende Präzision meines Vorredners etwas auszugleichen möchte ich folgendes anmerken:

Meines Erachtens würde auch die Lektüre der einschlägigen Gesetzestexte (hier WaffG) helfen derartigen Unsinn nicht weiter zu verbreiten.

Jedenfalls hört sich die Vortragsart so an als würde es sich tatsächlich um eine rechtlich einwandfreie Verfahrensweise und nicht nur um eine selbst erfundene oder gewünschte handeln.

Bisher ist es meines Erachtens so, dass dem Gesetz nach alle wesentlichen Teile den Schusswaffen gleichgestellt sind und somit in nichts nachstehen und exakt wie solche behandelt werden müssen - das bedeutet im Speziellen selbstverständlich auch das Überlassen. Was die Griffstücke angeht, so sind sie bei verschiedenen Langwaffen i.d.R. keine wesentlichen Teile (siehe z.B. diverse Diskussionen zu AR15 Uppern und Lowern) und können ohne weiteres mit der "normalen" Post verschickt werden.

Was den Versand inkl. Identitätsfeststellung und anschließender, ausschließlicher Übergabe an Berechtigte angeht, verbleibt das Risiko für den Fall, dass sich der Transporteur bei der Auslieferung "irrt" und "versehentlich" an Unberechtigte ausliefert auch dann noch grundsätzlich beim Versender - jedenfalls ist dieser dem Gesetz nach für den Fehler des Transporteurs haftbar zu machen.

Wohl gemerkt, wir reden hier nicht von praktikablen Lösungen und sinnvollen Verfahrensweisen sondern davon was im Gesetz steht - nicht mehr und nicht weniger.

Ich bin gerne bereit mich eines Besseren belehren zu lassen - bitte aber nicht auf Basis von irgendwelchen Wunschträumen bzw. sonstigen Vermutungen.

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Ich bin gerne bereit mich eines Besseren belehren zu lassen - bitte aber nicht auf Basis von irgendwelchen Wunschträumen bzw. sonstigen Vermutungen.

Ich verfahre als Waffenhändler wie fast alle anderen Händler so. Kurzgesagt, was Buchführungspflichtig und dementsprechend nachweispflichtig ist, läuft mit Identitästsprüfung, meistens zumindest. Bekam gerade heute Morgen von einem anderen Händler nen schönen colt als normales Expresspaket vor 9, also über Nacht und nicht Eigenhändig.

Was "Frei" ist wie Wechselsysteme, Läufe, Schlitten, Verschlüsse generell per Paket.

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