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IGNORED

Aber wann darf man eine Waffe führen ?


Michael_He

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Seit wann??

In einen der letzten Visier special,

leider fällt mir der Titel nicht spontan ein,

es geht jedenfalls um das Notwehrrecht (Visier special handelt von nichtletalen, zur Selbstverteidigung möglichen

"Waffen")

hier wird dargestellt, dass das volle Notwehrrecht gegenüber alkoholisierten Personen und Kindern in keiner Weise gilt.

Ist das Visier special in dem Punkt schon wieder überholt????

Das ist alles Unsinn. Frag deinen Anwalt und vertrau nicht auf Stammtisch-Sülze aus irgendwelchen Foren oder dubiose Artikel in Waffen-Zeitschriften.

Einen Angriff auf Leben oder Gesundheit wird man zwar i.d.R. auch dann nicht hinnehmen müssen, wenn er durch eine alkoholisierte Person oder gar durch ein Kind verübt wird. Aber es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, ob der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt ist oder nicht.

Geschrieben
Nothilfe meint Notstand?

Nein, meint sie nicht. Nothilfe ist Nothilfe und Notstand ist Notstand. Verwechseln sollte man das besser nicht.

Von daher wird man wohl meist erst nachher, im Zweifel vor Gericht, herausfinden ob Notstand vorlag oder nicht. Droht die Gefahr dem Leben, Leib oder Freiheit einem selbst oder einem Angehörigen, so greift der entschuldigende Notstand aus §35 und man ist wohl auf der sicheren Seite (keine Güterabwägung notwendig + Regel für Irrtum). Verhältnismäßigkeit ist immer zu beachten!

Ob Notwehr/Nothilfe oder Notstand vorliegt, kann man sogar sehr einfach herausfinden. Wann immer eine Person vorsätzlich auf ein Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, persönliche Ehre usw.) von dir oder einem Dritten einwirkt, ohne dazu berechtigt zu sein, sprechen wir von einem rechtswidrigen Angriff, gegen den grundsätzlich die Notwehr/Nothilfe zulässig ist.

Von Notstand spricht man nur dann, wenn die Gefahr, die dir oder einem anderen droht, nicht von einem rechtswidrigen Angriff herrührt. Beispiel: dein Nachbar führt seinen Hund aus, der sich von der Leine reißt und dich angreift. Du ergreifst eine Zaunlatte und ziehst sie dem Wauwau über den Kopf, wodurch er verletzt wird. Damit hast du zwar das Rechtsgut Eigentum deines Nachbarn beeinträchtigt, aber da dein eigenes (höherwertiges) Rechtsgut Gesundheit bedroht war, kannst du dich auf rechtfertigenden Notstand berufen. Eine Notwehr hingegen scheidet aus, weil der Hund dich von alleine angegriffen hat, ohne vom Herrchen auf dich gehetzt worden zu sein. Es mangelt also am rechtswidrigen Angriff.

Geschrieben
Das ist alles Unsinn. Frag deinen Anwalt und vertrau nicht auf Stammtisch-Sülze aus irgendwelchen Foren oder dubiose Artikel in Waffen-Zeitschriften.

In Visier special steht alles andere als Unsinn.

Natürlich bin ich bei Aussagen von Stammtischbrüdern mehr als vorsichtig, aber "Visier", "Visier special", "caliber" und "DWJ" sind durch und durch seriöse Waffenzeitschriften.

Im Ernst, da weiß ein Anwalt zum Teil weniger, als in "Visier special" zu Drucke gebracht wird.

Geschrieben
es wird immer besser ..... :rotfl2:

Für mich ist die Aussage von Jennerwein:

"Du vermischt da Regeln zur Berechnung der Wohnfläche mit der Besitzfrage. Der Mieter hat den Balkon zu 100 % in seinem Besitz. Der Balkon ist sein befriedetes Eigentum. In die Wohnfläche wird er aber nur mit 30 % seiner wahren Fläche eingerechnet."

nachvollziehbar!

Im Ernst, da weiß ein Anwalt zum Teil weniger, als in "Visier special" zu Drucke gebracht wird.

Sorry, nicht jeder Anwalt!

Geschrieben
Im Ernst, da weiß ein Anwalt zum Teil weniger, als in "Visier special" zu Drucke gebracht wird.

Die hier diskutierten Fragen zur Notwehr sind zunächst einmal ein rein strafrechtliches Problem, das grds. jeder, der sich hierzulande "Anwalt" nennen darf, ausreichend bearbeiten können muss.

Aber es steht natürlich allen frei, sich nach der hochgelobten "Visier" zu richten.

Geschrieben
Für mich ist die Aussage von Jennerwein:

"Du vermischt da Regeln zur Berechnung der Wohnfläche mit der Besitzfrage. Der Mieter hat den Balkon zu 100 % in seinem Besitz. Der Balkon ist sein befriedetes Eigentum. In die Wohnfläche wird er aber nur mit 30 % seiner wahren Fläche eingerechnet."

nachvollziehbar!

...

auweh, es wird wirklich immer besser... :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Geschrieben
Alternativ jedes Mal wenn man nach Hause kommt als erstes Waffenschrank aufschließen und für den Ernstfall vorbereiten und wenn man das Haus verläst natürlich die ordnungsgemäße Sicherheit wieder herstellen.

SensorSafe

Was hat der für ne Einstufung? Keine, A, B, 0?

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