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IGNORED

Vereins WBK


Kalimero

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus Miteinand

Wie Läuft das mit ner Vereins WBK?

Und wer darf die Waffen mit nach Hause nehmen? Zum verwahren? zum Wettkampf mitnehmen?

Jedes mitglied? nur der 1. Vorstand? wie erlangt der Verein eine solche WBK? ec

Vielen Dank Kalimero

Geschrieben

§10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

........

 

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

 

 

 

such mal ´n bißchen, dann findest du noch mehr ...

 

Gruß Klaus

 

Geschrieben

Keine Ahnung wie das mit der Aufbewahrung ist.

Bei unserer RAG stellt eben immer jemand seine eigenen Waffen zur Verfügung. Da stellt sich die Frage nicht.

Am besten du fragst mal bei der für die Austellung zuständigen Behörde nach. Die können dir die von ihnen geforderten Auflagen/Bedingungen für die Erteilung einer Vereins-WBK bestimmt nennen.

Geschrieben

für eine VereinsWBK muss ein Verein gegründet sein.

Beim WBK-Antrag ist zu berücksichtigen wieviele Mitglieder Ohne eigene Waffen vorhanden sind und wieviele Schießbahnen gleichzeitig genutzt werden können.

Daraus kann man dann die Menge der zu erwerbenden Waffen ableiten.

Oft kommen die SB leider auch mit dem berühmten Erwerbsstreckungsparagraphen!!.

Es muss mindstens eine waffenrechtlich verantwortliche natürliche Person benannt werden, die die sonstigen Voraussetzungen zum Waffenerwerb haben muss. Unterbringungsmöglichkeit für die Waffen (Waffenschränke).

Übrigens eine RAG ist in der Regel keine selbstständiger Verein!!

  • 11 Monate später...
Geschrieben

Hallo zusammen, ich buddel den Fred mal wieder aus, weil er bei der SuFu mit aufgeführt wurde...

Wie sieht es mit dem Erwerb von Waffen auf Vereins-WBK aus? Gilt für einen Verein die gleiche zeitliche Erwerbsbegrenzung wie für Privatpersonen?

Folgender Fall: RAG kauft ein KK in .22 l.r.

Zeitgleich muß eines der RAG Mitglieder seine WBK zurückgeben. Die Waffen (KK in .22 l.r. und Revolver in .357 Mag.) möchte das Mitglied seiner RAG als Vereinswaffen zur Verfügung stellen.

Können die drei Waffen auf einmal in die WBK der RAG eingetragen werden? Auf der WBK stehen schon ein Selbstladegewehr in .223 Rem. und eine Pistole in 9 mm Luger.

Gast Michael222
Geschrieben
§10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

........

 

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

 

 

 

such mal ´n bißchen, dann findest du noch mehr ...

 

Gruß Klaus

 

Hallo zusammen,

absolut richtig so . :eclipsee_gold_cup:

Nur der rechtsfähige Verein erhält Vereinswaffen! Diese Waffen werden dann auf die sog. juristische Person eingetragen, z.B. Schießwart. Selbst wenn auf ihn 30 Vereinswaffen durch die Behörde eingetragen werden, ist sein privates Kontingent damit nicht belastet. Die Anzahl von Vereinswaffen richtet sich z. B. nach der Höhe der Mitglieder des Vereines, wie oft findet das Training statt, wie kann der Verein mit den Vereinswaffen für Neuschützen ein sicheres Training gewährleisten, etc...etc.

Alles aber in Absprache mit der Behörde!!

Zwischen Vereinswaffen und Privatwaffen gibt es bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt keinerlei Unterscheid. (Aufbewahrung, Verbringen, Verleih an Berechtigte, etc...)

Ein nicht rechtsfähiger Verein erhält keine Vereinswaffen, ihm fehlt nämlich die juristische Person, der kleine bedeutende Unterschied.

MfG

M.222

Gast Michael222
Geschrieben
es ist den RAG nun erlaubt selbst eine VereinsWBK zu beantragen.

Das Bedürfnis muss vom Bundesbeauftragten Schießsport bestätigt werden.

Hallo Pale Rider,

meine obigen Aussagen waren allgemein gemeint, also für den "schießsportlichen Verein".

Leider fehlt mir aber Hintergrundwissen, warum RAG`n nun Vereinswaffen beantragen können. Was hat sich geändert?? Es freut mich natürlich. Du selbst hast aber doch, so glaube ich, in den letzten Tagen geschrieben, dass RAG'n keine V-Waffen erhalten, weil sie keine selbstständigen Vereine sind? Muss mal genau nachlesen. Gibt es eine Änderung im neuen Waffengesetz??

MfG

M.222

Geschrieben

Prima. :huh:

Gesucht hab ich ja... sonst hätte ich den Fred (letzter Post vor knapp einem Jahr) nicht ausgebuddelt.

Und meine Frage ist damit auch nicht beantwortet. Übrigens hat die RAG bereits eine Vereins-WBK, es wurde die Vereins-WBK der RK umgeschrieben. Und das Ganze wurde vom Sachbearbeiter angeleiert, da die RKen ja kein Bedürfnis mehr erhalten.

Und das Mitglied, das seine Waffenbesitzkarte abgeben muß, ist nicht identisch mit einer der Personen, die in der WBK eingetragen sind.

Nochmal meine Frage: Wird bei Vereinen die zeitliche Erwerbsbegrenzung genauso gehandhabt wie bei Einzelpersonen? Können die drei Waffen auf einmal eingetragen werden? Oder muß der Kamerad eine seiner Waffen bei einem Waffenhändler zwischenlagern?

Geschrieben
Nochmal meine Frage: Wird bei Vereinen die zeitliche Erwerbsbegrenzung genauso gehandhabt wie bei Einzelpersonen? Können die drei Waffen auf einmal eingetragen werden? Oder muß der Kamerad eine seiner Waffen bei einem Waffenhändler zwischenlagern?

Das kann dir nur der SB sagen. Bei uns gilt auch für die Vereinswaffen die 2/6 Regelung, aber mit dem wohlwollenden Zusatz: Wenn der Verein mehr kaufen möchte bedarf es der vorherigen Zustimmung des Ordungsamtes.

Auf die Frage an meine SBin ob da dann auch mehr Waffen gehen, sagte sie nur: Wenn Sie mir eine Begründung liefern, warum es mehr als 2/6 sein sollen kann man da gerne drüber sprechen. Auf meine weitere Frage ob man z.B. mehrere Waffen eines verstorbenen übernehmen könne, meinte sie nur warum nicht :eclipsee_gold_cup:

Was auch fair ist, das Waffen auf den Verein, der verantwortlichen Person nicht auf die 2/6 Regelung angerechnet werden. Die Verantwortliche Person hat somit eine 4/6 Regelung einmal privat und einmal über den Verein :icon14:

Geschrieben

Hallo,

die bisherigen Ausführungen sind zutreffend.

Ergänzen möchte ich kurz beschreiben wie es konkret bei uns in der RAG aussieht. Es gibt eine Vereins-Waffenbesitzkarte (das Wörchtchen Vereins- ist handschriftlich vom Sachbearbeiter ergänzt worden). Eine Person ist als "Besitzer" eingetragen, wobei die Waffe sein Kontingent nicht belastet. Er ist aber der, der Waffenrechtlich in der Bütt steht. In der WBK steht auf der Rückseite dass die Waffe Eigentum der RAG ist. Weiterhin sind 4 Personen als Vertreter eingetragen, und für jede dieser Personen ist eine als Kopie gekennzeichnete weitere grüne WBK ausgestellt.

Gruß

P.

Geschrieben
...Eine Person ist als "Besitzer" eingetragen, wobei die Waffe sein Kontingent nicht belastet. Er ist aber der, der Waffenrechtlich in der Bütt steht. In der WBK steht auf der Rückseite dass die Waffe Eigentum der RAG ist. Weiterhin sind 4 Personen als Vertreter eingetragen...

Hmmm... klingt eher aufwendig. Gerade das mit der "Person als Besitzer" hatte uns genervt, weil das für gewöhnlich der 1. SM Pistole war - und der Posten hat in den letzten Jahren ein paarmal gewechselt, was immer wieder zu Komplikationen geführt hatte... z.B. war einer der "Verantwortlichen" überraschend verstorben und somit nicht mehr so recht ansprechbar.

Jetzt steht in unseren neuen Vereins-WBKen der Vereinsname drin, und sonst nix; das Ordnungsamt akzeptiert den jeweiligen SM oder ersatzweise den Vorstand als Zeichnungs- und Verfügungsberechtigten für diese WBKen. Finde ich eigentlich ganz o.k. so :icon14:

Greetinx,

R.L.B.

Geschrieben

Klingt besser als bei uns - wobei wir allerdings bisher keinerlei Probleme in der Praxis hatten. Wobei bei uns die vier eingetragenen Personen diejenigen sind, die "es immer sind" ....

Du kennst das sicher von Vereinen.

P.

Geschrieben

Na, dann danke ich mal für die Infos.

Ich denke, das wird der SB schon schaukeln... Wäre halt bzgl. der "sicheren Verwahrung" der Waffen nicht so aufwendig.

Das mit den eingetragenen Personen ist bei uns auch so wie überall, die - wie PanzerStOffz schon erwähnte - "die es immer sind" ;)

Gruß vom PiHG d.R. Hans ;)

Geschrieben
es ist den RAG nun erlaubt selbst eine VereinsWBK zu beantragen.

Das Bedürfnis muss vom Bundesbeauftragten Schießsport bestätigt werden.

Au weia, was wird denn hier alles gepostet ? :o

Vereins-WBK werden ausschließlich abseits des § 14 WaffG (!) mit glaubhaft gemachtem Bedürfnis nach § 8 WaffG (somit als grüne WBK) ausgestellt. Und dazu braucht der Schießsportverein mit Sicherheit keinen Verband ! Der kassiert vielleicht gerne ab für so eine unnötige Bescheinigung, aber wenn der Vorstand bzw. der Schießsportwart die Notwendigkeit für weitere Vereinswaffen begründen kann, geht das ohne Probleme.

In einer Bundestagsdrucksache im Zuge des Gesetzgangs zum WaffRNeuRegG (ich meine es war in der "großen" XIV/7758) wurde das alles mal klargestellt.

Edit: Insofern gibts bei der Vereins-WBK logischerweise auch kein Erwerbsstreckungsgebot !

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