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IGNORED

Erwerbserlaubnis für neuen Lauf


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

hab da mal eine Frage an die Experten hier:

Benötige ich zum Erwerb eines neuen Laufes für meinen 686er einen Voreintrag in der WBK oder ist der Besitz der Waffe (also in WBK eingetragener 686er) als Erwerbserlaubnis ausreichend?

Gruß

wandi

Geschrieben

kein voreintrag erforderlich, da gleiches oder kleineres kaliber.

musst das ding aber vom büxer einbauen lassen, da recht aufwendig.

wenn du den alten lauf dann aber loswerden willst könnte es problematisch werden:

der lauf hat die gleiche nummer wie die waffe, wie willst du den austragen lassen ohne die ganze waffe austragen zu lassen,... etc...

bin mal gespannt ob dein SB da antworten drauf hat :D

Geschrieben
Hallo zusammen,

hab da mal eine Frage an die Experten hier:

Benötige ich zum Erwerb eines neuen Laufes für meinen 686er einen Voreintrag in der WBK oder ist der Besitz der Waffe (also in WBK eingetragener 686er) als Erwerbserlaubnis ausreichend?

Gruß

wandi

Da es kein Wechsellauf ist benötigst du einen Voreintrag.

Die Waffe ist auch nicht dafür konzipiert, das der "User" die Läufe selbst wechselt, was willst du also mit dem Lauf?

Wenn der alte Lauf defekt ist wird dir sicher ein Kollege einen neuen einbauen, beschießen lassen und den alten vernichten, dann ist für dich keine Genehmigung erforderlich.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben
...sondern ein "Austauschlauf?"

:rolleyes:

Gruß Gromit

Dann solltest Du aber Nr.3, 3.1 der Anlage 1 nochmals lesen....

Ohne Nacharbeit kann dieser Revolverlauf NICHT ausgetauscht werden....Insofern ist er auch KEIN Austauschlauf.

Und die nachfolgende Definition von Wechsellauf in Nr.3.2 ist zwar "irreführend" zu lesen, klärt sich aber unter Hinzunahme der alten 3.WaffVO und auch der Beschuss-VO auf.

Auch der Wechsellauf der noch "eingepasst" werden muss, ist mit einem solchen hier gefragten "Revolverlauf" nicht gemeint, sondern z.B. bei BBF, der BDF-Wechsellauf, oder der dazugehörige BDB-Lauf....you name it.

Diese sind auch so in den alten Definitionen so beschrieben -von Herrn B aus B aber mangels Kenntnisse von Schusswaffen aber so verballhornt -ins Gesetzesmonstrum geschrieben worden, damits ja keiner richtig versteht...

Das er sich mit seinen Texten selbst viele "Eigentore" geschossen hat, hat er wohl selbst (noch) nicht gemerkt. Er schwelgt wahrscheinlich in seiner einzig wahren Religionskirche immer noch davon, alle Bürger dieser Welt "entwaffnen" zu können....dabei hat er selbst dafür gesorgt, das es heute "legale" Möglichkeiten für zahllose "namenlosen" Waffen gibt...und das ist auf SEINEM Gesetzesmist gewachsen...

Aber wahrscheinlich sind dann wieder die die Bösen, die seine Texte entsprechend richtig interpretieren...und sie sozusagen "ausnutzen", wie er sich schonmal mokierte....

Aber nicht etwa denken, das etwas Besseres nachkommen könnte....dafür fehlts dort in Berlin an den Leuten, die noch an der Basis auch Kenntnis vom wirklichen Leben im Waffenhandel sammeln konnten, oder sich zumindest technisch dafür interessierten. Von Rechtstheoretikern kann man kein klares Wort (irgendwelcher Art) erwarten...Wo kämen wir auch hin, wenn das profane Volk auch noch die Gesetzestexte lesen (geschweige denn, auch noch richtig interpretieren) könnte.

Da walte Hugo......

GF

Muni

Geschrieben
KEIN Austauschlauf

:icon14:

Nr.3.2 ist zwar "irreführend" zu lesen

...findest Du?

...und das ist auf SEINEM Gesetzesmist gewachsen...

und nochmal: :icon14:

Gruß Gromit

Geschrieben

Du erwirbst keinen neuen Lauf, du lässt deine Waffe vom BüMa instandsetzten, da der Lauf ausgeschossen oder beschädigt ist. Der setzt -so er den einen hat und du das willst- einen gebrauchten Lauf ein (der ist schon beschossen) oder natürlich auf Wunsch auch einen Neuen und lässt den beschiessen. Der "Neue" kostet dich mindestens um die 500 Euronen, ein Gebrauchter aus einem "Schlachtfest" kommt dich bedeutend günstiger. Von der Waffenbehörde brauchst du hierzu keine Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Bearbeitung wesentlicher Teile hat schliesslich der BüMa als Fachmann.

Selbsteinbau ist bei Revolvern i.d.R. a) nicht zulässig und B) nicht so einfach. Wechselläufe wie bei den Dan-Wesson-Modellen werden nach meiner Kenntnis derzeit nicht serienmässig angeboten. So einen Umbau macht hervorragend Waffen-Merkle aus dem Schwäbischen, aber der hat entsprechende Preise und Lieferzeiten.

Geschrieben

Auch ein schon mal eingebauter (beschossener) Lauf sollte (nach Aussage von meinem Büxer) neu beschossen werden. Er bekommt dann ein Symbol

eingeschlagen, das sichtbar macht, das er repariert/ausgetauscht wurde. Wie gesagt, Aussage des Büxers. Ich kenne mich da leider zuwenig aus.

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