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Bedürfnis bei Vereinswechsel


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Geschrieben

Hallo zusammen,

seit ca. 12 Jahren bin ich Mitglied in einem GK-Verein der allerdings ca. 90 km weit weg ist. Damals lag er in Nachbarschaft meines ehemaligen Arbeitsplatzes.

Zum einen zeigen sich in dem Verein massive Auflösungserscheinungen, zum andern habe ich im Moment weder Zeit noch Geld zum Schießstand diesen weiten Weg zu fahren.

Ich trage mich mit dem Gedanken den GK-Verein zu verlassen und wieder dem Schützenverein hier im Ort beizutreten. Mehr als .22 lfb ist allerdings nicht möglich. Könnte in diesem Fall die zuständige Behörde auf die Idee kommen mir die GK-Waffen streitig zu machen????

Gruß Stephan

Geschrieben

Erstens:

Nein. Aber neue GK-Waffen dürften deutlich schwieriger zu bekommen sein.

Zweitens:

Gibt es in deiner Nähe einen Stand, wo man GK als Gastschütze schießen kann?

Gibt es in der Nähe einen BDS-, BDMP- oder DSU-Verein?

Kann man im Sauerland Einzelmitglied bei einem dieser Verbände werden?

Geschrieben

Wenn Die Plempen auf Grün sind: Nein.

Die darfst Du sogar dann behalten, wenn Du in gar keinem Verein bist.

Ist das irgendwo bestätigt? Das wäre ein äußerst interessanter Aspekt, falls dem wirklich so ist.

Geschrieben
Wo kann ich das nachlesen?
Nirgends. Abgesehen vom Regelfall (Mitglied im Verein eines anerkannten Verbandes) bleibt entweder die Möglichkeit, als Einzelmitglied eines anerkannten Verbandes (bis jetzt noch) ein Bedürfnis nach §14 WaffG zu begründen, oder als Mitglied eines Vereins, der keinem bzw. keinem anerkannten Verband angehört, ein Bedürfnis nach §8 WaffG zu begründen. Ganz ohne irgendeine organisatorische Einbindung geht es nicht.
WaffG §8, Abs.1.
Sicher?
Geschrieben

Definitiv falsch! Eben weil niemand in einen Verein gezwungen werden kann (Grundgesetz!!) mußte die Möglichkeit eines Freien Schützen beibehalten werden

Moin

bin zum 31.12. aus meinem bisherigen Verein ausgetreten.

Bekam umgehend einen Brief von der Behörde, ich soll bis zum 31.10. einen Nachweis bringen, das ich woanders eingetreten bin, oder die Waffen werden kostenpflichtig eingezogen (Grün/Gelb alt).

Da hat sich die Behörde also etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt?

Abgesehen davon, das ich längst woanders Mitglied war und auch im BDMP geblieben bin, was ich denen auch mitgeteilt habe. Das reichte denen wohl auch, ich habe nichts weiter gehört.

Geschrieben
Eben weil niemand in einen Verein gezwungen werden kann (Grundgesetz!!)...

Es wird ja niemand in einen Verein gezwungen. Er hat dann nur eben kein (nach dem WaffG anerkanntes) Bedürfnis. Und ohne Bedürfnis gibt's keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis.

Geschrieben

allgemein möchte ich anmerken, dass ich ich auch seit august letzten jahres (16 monate :o ) nicht mehr in meinem schützenverein war, da dieser 120 km von meinem aktuellen wohnort entfernt ist.

trotzdem zahle ich die 27€ jahresbeitrag. dies ist finde ich wirklich billig und sollte jeder tun um sich das rumgezicke der behörden zu ersparen.

natürlich gehe ich an meinem neuen wohnort fleissig auf diverse andere schießstände, wüsste emich also gut gegen die 18 geforderten trainingsnachweise gewappnet.

dass die behörde im oben geschilderten fall gleich mit einziehen der waffen drohte leigt entweder an der behörde :gaga: , oder einem übereifrigen ehemaligen vereinsmitglied, das nicht nur die meldung machte, sondern vielleicht auch noch ein wenig stimmung gegen seinen ehemaligen schützenbruder?

IMI

Geschrieben
Das Bedürfnis resultiert nicht aus seiner Mitgliedschaft in einem Verein, sondern aus seiner schießsportlichen Tätigkeit.

Ohne Einbindung in das sportliche Programm eines Vereins ist er kein Sportschütze, weder nach §14, noch nach §8 Abs.1 Nr.1 WaffG, auch wenn er regelmäßig schießt. Dann kann er nur versuchen, ein unbestimmtes "besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse" (ebenfalls nach §8 Abs.1 Nr.1) geltend zu machen. Dazu würde ich ihm sehr viel Glück wünschen - er wird es nämlich dringend brauchen... <_<

Geschrieben

Ohne Einbindung in das sportliche Programm eines Vereins ist er kein Sportschütze, weder nach §14, noch nach §8 Abs.1 Nr.1 WaffG, auch wenn er regelmäßig schießt. Dann kann er nur versuchen, ein unbestimmtes "besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse" (ebenfalls nach §8 Abs.1 Nr.1) geltend zu machen. Dazu würde ich ihm sehr viel Glück wünschen - er wird es nämlich dringend brauchen... <_<

Das hatten wir hier schon mal ...

Geschrieben

Tja, eine Antwort mit §8 hatte ich erwartet. Aber eine stichhaltige Bestätigung gibts dafür m.W. bisher nicht, oder?

Ich sehe das eher so wie Jim Phelps, da ich einen Fall persönlich kenne, bei dem die Behörde sich keineswegs an diese Möglichkeit hält.

Geschrieben

heletz, mag ja sein. Aber gibt es dazu ein eindeutiges Urteil oder sonst eine verwertbare Aussage? Nicht jeder SB läßt sich gleich von ein paar Sätzen überzeugen, schon gar nicht wenn ihn die Sache wegen eines bereits abgeschickten Briefes bloßstellen würde.

Theorie ist schön und gut, aber manch einer hat lieber handfeste Beweise, wenn er zum SB geht.

Geschrieben

Das entspricht nicht der Eingangsfrage. Es geht dort darum, bereits vorhandenes zu behalten! Und da tut man sich, wenn die Behörde mal was von "abgeben" schreibt, sicher erheblich leichter, wenn man nen Trumpf in der Tasche hat. Vorher, also bevor die Behörde was schreibt dort antanzen in Richtung "nach §8 könnt Ihr mir aber nix" halte ich für kontraproduktiv.

Anders als mit einem Trumpf die Behörde evtl. noch umzustimmen bleibt einem ohnehin nur der Rechtsweg und der ist lang.

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