Zum Inhalt springen
IGNORED

Spielzeug als erlaubnispflichtige Waffe?


mixer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo mixer

das Ziehen der Pistole sehe ich nicht so tragisch wie du. Gehört zur Eigensicherung dazu. Falls die Polizei mit der Begründung, es sind Waffen im Spiel, alarmiert wurde ist es nur vernünftig, seine Waffe schußbereit zu haben. Ich bin auch schon einige Male mit einer Schußwaffe im Anschlag kontrolliert worden. Dabei fühlte ich mich nie unwohl, weil mein Gegenüber die Sache professionell anging. Da verstehe ich die Polizisten und wir sollten uns da mal etwas nach Amerika orientieren. Wir leben nicht mehr im Wolkenkuckucksheim

Steven

Geschrieben

...

Zum Spass liess ich sie ins Wohnzimmer folgen, die Blicke, göttlich, sie fanden nichts an der Wand oder sonst wo, nix Verstoss nach § 86 oder §86a.

Statt einem F-Bild hatte ich mir kurz ein Bild von E.H., Kontrast zum Erwarteten.

...

achso. na dann...

Geschrieben
Da verstehe ich die Polizisten und wir sollten uns da mal etwas nach Amerika orientieren. Wir leben nicht mehr im Wolkenkuckucksheim

Dann sollten sich Alle und in Bezg auf Alles mal so orientieren und nicht nur bei den Bürgerpflichten :bud:

Aber es ist schon klar das die Polizei Ihre Waffe zieht wenn sie einen Einsatz bekommen in dem es heißt Waffe im Spiel. Irgendjemand muß ja etwas gesehen haben und sie verständigt haben.

Wenn ich mit einer Scharfen im Wald schiessen würde und jemand erwischt mich würde ich auch erstmal sagen " Keine Sorge war nur ne Airsoft"

Deshalb wissen ja die Beamten immer noch nicht was nun als nächstes auf Sie zukommt.

Allerdings ist mir das auch jedesmal unangenehm wenn ein Polizist seine Waffe auf mich richtet weil ich weiß wie min. die Hälfte von Denen sich damit auskennt und wie nervös die bei sowas immer sind.

Zum Thema Airsoft, Anwalt mal machen lassen. In den meisten Bundesländer wird das recht "locker" gehandhabt und die Polizei weiß worum es geht.

Geschrieben

Moin,

die Beschwerde ist raus, nun kommen irgendwann die Akten für zwei Tage zur Ansicht, danach erfolgt die Beschwerdebegründung.

Gruss Mixer

  • 4 Monate später...
Geschrieben

Moin,

also.

Die beiden Feststellungsbescheide des BKA sind wie bekannt rechtswidrig, das schrieb mir das BKA selber aber diese sind nicht unverbindlich.

Insgesamt hatte ich keinen Freispruch im Verfahren gegen mich zu erwarten, aber es lief nach Einschaltung eines Anwaltet auf eine Einstellung des Verfahrens hinaus.

In einem Gerichtsbeschluss wurde der Strafbefehl wegen fehlender F-Kennzeichnung nach § 153 ZPO augeghoben.

Warum?

Verbotsirrtum, vorher rechtlich schlau gemacht, BKA- Bescheide, BMI-Veröffentlichungen.

Erst dann erfolgte der Kauf der Softair.

Nachdem nun alles durch war, suchte ich mir weiter Rat und Auskuft, es dauerte, aber es kam zu einem freundlichen und konstruktiven Gespräch.

Fakt ist, normal fallen die Softair über 0,08 unter das Waffengesetz.

Die EU-hat zwar ihre Spielzeugverordnung, aber es können nach momentaner Rechtslage aus den Softair bis 0,5 J. Hart- wie auch Weichgeschosse verschossen werden.

Meine Gegenfrage für die Kinderspielzeuge bis 0,08, die auch die harten Kugeln haben, ja, eben bis 0,08 J.

Daher ist bis 0,5 Joule entweder ein F-Kennzeichen erforderlich, die Handhabung wie bei bekannten CO2-Waffen und Luftgewehren ab 18 Jahren oder eine Waffenscheinpflicht ohne Kennzeichnung, Handhabung wie bei einer scharfen Waffe.

Bayern z.B. handhabt dieses anders, großzügiger mit den Softair.

Was heisst das im Klartext, wer also ab 14 oder 18 Jahre in den Laden geht, auch Spielzeugladen, eine Softair bis 0,5 Joule erwirbt läuft auch Gefahr schon auf dem Weg nach Hause mit dem Waffengesetz in Konflikt zu geraten, entweder weil die F-Kennung fehlt oder der Waffenschein.

Selbst in den heimischen vier Wände ist/wäre der Besitz strafbar ohne WS oder ohne F-Kennung.

Was ist nun also mit den Händlern und Waffenlizenz u.ä., den Besitzern dieser besagtenSoftair, drohen nun abermillionen Ermittlungsverfahren?

Anderen Gerüchten zu Folge soll nun länderübergreifend das WaffG neu oder angepasst werden.

Die Grenze soll von 0,08 auf 0,5 Joule angehoben werden.

Bis dahin kann im Extremfall beim Auffinden eine Softair zu Hause ein Strafverfahren eröffnet werden.

Dieses ist nicht nur den Forenteilnehmern ein Dorn im Auge, auch vielen Ordnunghütern, die Richter müssen sich (somit leider) an die geltenden Gesetze halten.

Aber lasst Euch nicht verunsichern, viele Bundesländer belassen es bei einem Verbotsirrtum und das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, so dass es zu keinem Strafverfahren kommt.

Lasst die Spielzeuge so oder so zu Hause.

Gruss Mixer

Geschrieben
Was heisst das im Klartext, wer also ab 14 oder 18 Jahre in den Laden geht, auch Spielzeugladen, eine Softair bis 0,5 Joule erwirbt läuft auch Gefahr schon auf dem Weg nach Hause mit dem Waffengesetz in Konflikt zu geraten, entweder weil die F-Kennung fehlt oder der Waffenschein.

Selbst in den heimischen vier Wände ist/wäre der Besitz strafbar ohne WS oder ohne F-Kennung.

Die Aussage ist so nicht ganz richtig. Bei einem Erwerb einer solchen Airsoftwaffe, unbenommen welcher Joulklasse sie angehört, setzten die Behörden beim Transport gerne das Führen voraus.

"Führen" ist die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffe außerhalb von Wohnung und befriedetem Besitztum. Hieraus ergibt sich, dass man für das Ausüben der tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Wohnung oder dem befriedetem Besitztum keinen Waffenschein benötigt! (Hier ist die WBK mal ausgeklammert!)

Da jedoch nur wenige Waffenscheine mit entsprechenden Bedürfnisnachweisen ausgegeben werden, musste gerade für Sportschützen, die auf einer Schießstätte schießen oder beim Erwerb zur Wohnung verbringen wollen, eine Ausnahme für das Verbringen (den reinen Transport) geschaffen werden.

Diese Ausnahme ist in § 12 Abs. 3 WaffG geregelt, wonach eine Waffe auch ohne Waffenschein geführt bzw. verbracht werden kann, wenn sie nicht schuss- und zugriffsbereit ist.

Das heißt, die Waffe muss ungeladen und sachgerecht untergebracht sein (typischerweise für Schusswaffen vorgesehene Transportbehältnisse, wie z.B. ein Futteral) und die Munition muss getrennt zu der Waffe gelagert werden.

Ein Verbringen von Freien Waffen in abschließbaren Transportbehältnissen, wie z.B. in einem Aluminiumwaffenkoffer mit Schloss ist für F-Waffen nicht notwendig.

Gem. WaffG bedarf es für F-Waffen keiner Erlaubnis. Daraus ergibt sich auch, dass ein Waffenschein und eine WBK nicht von nöten ist, wenn sie sich in der Wohnung oder auf privaten befriedeten Besitztum befindet. Erst beim Führen ausserhalb der o.a. Orte bedarf es einer Erlaubnis und ist somit waffenscheinpflichtig.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.