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Transport


Mk23-Socom

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Hallo zusammen,

ja ich habe gesucht, hier im Forum und auch in diversen pdf`s. ;)

Folgendes:

Ein Kollege rief mich heute mittag von seinem Lehrgang für Sachkunde und Standaufsicht an.

Der Kurs wird vom BDS gegeben und die sind ja wohl aktueller als ich!

Er sagt mir, dass man nur noch 5kg (fünf Kilogramm) Munition pro Auto transportieren darf?

Ich meinte daraufhin, ne höchstens gilt das für Pulver!?

Keine Chance es soll für Munition gelten und immer mit Feuerlöscher. :confused:

Ist nicht vor, na lassen wir es mal ein dreiviertel Jahr sein, kurzem so gewesen, dass

die Menge sogar angehoben wurde? So wie ich meine bis 50kg ohne Feuerlöscher?

Das kann ja demzufolge nur was ganz neues sein, nur mal ehrlich wie soll das gehen?

Wer fährt zu seinem Händler und kauft nur 5kg Munition? Wie soll man da auf 1000er Staffelpreise kommen?

Oder was ganz einfaches: IPSC-Wettkampf/Training? "Sorry Jungs ich muss nochmal fahren Mun holen!"

Mein Kollege hat sich nicht verhört, er hat extra nochmal gefragt ob Munition oder Pulver nachdem ich ihn gefragt habe.

Ich glaube immer noch nicht dran. Wer hat ähnliches gehört oder weiss sogar, dass es so ist?

Vielen Dank im Voraus,

Basti

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Bevor ich ins Details gehe, noch eine Frage zur Klärung:

Meinst Du Transport von Munition in geschlossenen Gebinden z.B. 1000 Schuß ev. vom Händler nach Hause oder meinst Du offene Verpackungen z.B. von Zuhause auf den Schießstand?

Ist rechtlich nämlich ein kleiner Unterschied, deswegen meine Nachfrage.

Bis bald

TD

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Ich meine auch, dass der Herr vom BDS eine Null vergessen hat!

Laut meinem Kollegen, egal wie. Immer 5kg. Recht hast du natürlich Tommy, auf den

großen Pappkartons ist immer das Gefahrenzeichen drauf.

Er hat es aber auch schriftlich und bringt es mir morgen auf die Arbeit mit,

melde mich spätestens morgen abend nochmal dazu, wenn ich es selber gelesen habe.

Gruss,

Basti

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Das ganze ergibt sich aus der Gefahrgutverordnung: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen. Ursprünglich hieß es dort bei Munitionsbeförderung 5kg (brutto). Dies wurde jedoch nach Intervention der Verbände auf 50kg erhöht:

GGVSE Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 71 - 73)

1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:

[...]

1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1

Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. [...]

Größere Mengen zu Transportieren ist aber auch kein Problem, es müssen lediglich die Vorgaben der Gefahrgutverordnung eingehalten werden. (Gereinigte Ladefläche, nicht rauchen bei Verladung oder Fahrt, Feuerlöscher, Originalverpackte Ware mit Gefahrgutzettel und Kennzeichnung UN0012 (oder so ähnlich)...)

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Nein !!

Du darfst 20 kg transportieren ! (keinen 27er gemacht...?)

Heinrich

Das Thema gabs schon mal im Forum Waffenrecht, nachdem die Mengen auf 5Kg :angry2: begrenzt wurden. Jetzt gilt:

Völlig von den Gefahrgutvorschriften befreit sind nur Mengen von maximal 50 kg Munition (Bruttogesamtmasse) bzw. 3 kg Pulver (Nettoexplosivstoffmasse).

Darüber brauchste einen Feuerlöscher und kenntlich gemacht werden, muß es auch. :)

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Ich hab einen §27er gemacht, einen Gefahrgutführerschein, einen Gefahrgutbeauftragtenschein und und und.

Ich bleibe bei meiner Ausssage:

TD

Sorry - ich muß Dich korrigieren:

Schau mal da nach: https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser...er=Pr%E4vention

oder google mal unter Gefahrgutverordnung Munition. Es sind 50 Kg.

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist in der Anlage 2 Nr. 1.3. Buchstabe a Satz 2 die Angabe "20 kg" durch die Angabe "50 kg" zu ersetzen.

Begründung

Die Anhebung der Grenze von 20 kg auf 50 kg Munition für die Freistellung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften betrifft insbesondere Sportschützen, Jäger und Böllerschützen. Sie bezweckt, dass dieser Personenkreis für die Teilnahme an Veranstaltungen die erforderliche Menge an Munition und dergleichen mitführen kann. Diese Personen unterliegen alle der Zuverlässigkeitsprüfung und dem Bezugsrecht für Munition nach dem WaffenG. Diese Mengenbegrenzung gilt nach Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE nur für Beförderungen in Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Freistellungsmengen nicht begrenzt; sie begrenzen sich selbstregulierend nach dem Bedarf für den vorgesehenen Verwendungszweck , z.B. Wettkämpfe.

Die bisherige Begrenzung der freigestellten Menge an Munition auf 20 kg beruht auf einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Eine sicherheitliche Bewertung dieser Mengengrenze von 20 kg gegenüber der im internationalen Verkehr zulässigen Menge, die sich selbstregulierend aus dem Anwendungsgebot dieser Ausnahmeregelung nach ADR für Privatpersonen ergibt, liegt nicht vor. Nach der Ausnahmeregelung dürfen Privatpersonen einzelhandelsgerecht abgepackte Munition für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördern, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

.............manchmal ändert sich auch was. Nicht persönlich nehmen. :)

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Nett, dass du es so vorsichtig ausdrückst, aber ich vermute ich bin auf Höhe der Zeit und habe auch den Finger am Puls.

Siehe hierzu mein Eintrag von 15.52.

Ich sage schon die ganze Zeit 50 kg Munition aber eben nur 5 kg Pulver.

TD

Hallo Tommy Danger - ich hatte Helez gemeint. Habe nur das Posting falsch gelesen. :peinlich: sorry. Du warst natürlich korrekt. :)

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Pro Einheit dürfen 20 kg Pulver transportiert werden. Über 3 kg muß man lediglich einen 2-kg-Pulverlöscher dabeihaben.

Heinrich

Wieder nicht ganz getroffen.

5 kg Pulver in nichtzugelassenen Verpackungen je Beförderungseinheit und 20 kg in zugelassenen gekennzeichneten Verpackungen je Beförderungseinheit plus Feuerlöscher plus Fahrersicherheits-unterweisung nach § 6 GbV (schriftl )

TD

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... is aber doch trotzdem gut, daß vor zwei Jahren die Pulvermenge auf 20 kg heraufgesetzt wurde... :D

Heinrich

Davon weiß der Mann vom GAA München (der nimmt auch die Prüfungen ab) aber nix.

Weil: Erleichterungen im privaten Bereich !!

Habe vor Kurzem einem §27 Kurs in Hessen beigewohnt und der Mann hatte vor der GGVSE auch nicht viel Anhang, als die falschen Folien, die ihm irgendjemand zur Verfügung gestellt hat.

Ich beantworte die Fragen halt, so wie ich es gelernt habe und vermittele, gerne ganzheitlich und richtig und wiederhole nicht meine Rechtsauffassung.

Macht damit was ihr wollt.

Tommy Danger :bb1::rotfl2:

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Hallo Zusammen,

ich habe in den letzten 10 Monaten zwei Lehrgänge Nach §27 SprengG besucht.

1. Vorderlader woanders und danach Wiederlader/Böller/(Vorderlader) in der Sprengschule Dresden.

Die Qualität der Ausbildung, inklusive Schulungsunterlagen war dort vom Feinsten.

Während bei meinen ersten Kurs (woanders) nur beiläufig erwähnt wurde, daß man auch Treibladungspulver

transportieren kann, wurde in der Spengschule Dresden eine Stunde der Transport behandelt,

von Dipl.-Ing.-Päd. Ute Blankenburg (Tel. 0351/43059-0, www.Sprengschule-Dresden.de) die ansonsten

ADR Lehrgänge durchführt.

Ergebnis. 50kg Mun Brutto einfach so (oder 3kg Pulver)

unbegrenzt Mun und 20 kg Pulver, (mit Feuerlöscher, ohne dritten Beteiligten(Händler.Fahrer=Empfänger) oder Beförderungspapier.

Freistellungen von den Bestimmungen des ADR/RID

Punkt 1.1.3 wobei vieleicht noch Punkt 1.1.3.6.3a (beschränkung auf 50kg Netto) zu beachten wäre,ich kann aber jetzt nicht sagen ob der hier zutrift (UN Nummer Mun)

ciao...Jens

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