Zum Inhalt springen
IGNORED

Doppelte Bezahlung bei Eintragung einer Kurzwaffe?!


red star

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

ich hätte auch mal eine rechtliche Frage: habe mir gerade eine neue kurzwaffe gekauft. da ich genau wußte was ich haben will dachte ich mir also, dass ich mir die gebühr für den voreintrag und das zweimalige laufen zum amt sparen kann. ich bin also zu einem waffenhändler gegangen, hab mit ihm einen kaufvertrag abgeschlossen und ihm das geld gegeben. dann habe ich mir die waffennr. sowie alle anderen daten aufgeschrieben und bin damit gleich zum amt. da also gleich alles eintragen lassen. nun kommt der hammer, das eintragen einer kurzwaffe kostet 12euro. soweit meine rechnung. nur haben sie den voreintrag auch noch abgerechnet. macht dann 40euro! nun hat mir ein kollege aus münchen erzählt, dass dort gerade ein verfahren anhängig ist, um genau gegen diese verwaltungspraxis vorzugehen. es kann ja eigentlich nicht sein, dass die behörde für einen verwaltungsakt zweimal kassiert?! habt ihr von dem verfahren schonmal was gehört und wie wird das bei eurer behörde gehandhabt?!

red star

p.s. bevor das geschreie losgeht, der waffenhändler hat mir die kurzwaffe natürlich nicht vorher mitgegeben, ich bin vom amt gleich wieder zurück und habe sie mir abgeholt. und ich bin jäger, da es meine zweite kurzwaffe war konnte ich sie mir ohne bedürfnissprüfug eintragen lassen

Geschrieben

Streng genommen ist die komplette Eintragung der Waffe auf einen Rutsch gar nicht möglich, denn ein Erwerb kann ja immer nur in der Zukunft stattfinden und findet auf jeden Fall stets nach der Erteilung der Erwerbserlaubnis statt. ;)

Manche Sachbearbeiter sind aber so kulant und tragen die Waffe im Zuge des Voreintrages komplett ein, wenn der Erwerb noch am selben Tag stattfinden soll (z.B. bei reservierter Waffe).

Die Grundfrage ist also, ob es sich hier

a) um einen zusammengefassten Verwaltungsakt handelt oder aber

b ) die verschiedenen Amtshandlungen wie im Gebührenverzeichnis vorgesehen separat abzurechnen sind.

Da mit dem abschließenden Eintrag der Waffe in die WBK auch bei zeitgleich erteilter Erwerbserlaubnis von der Behörde sowohl zu prüfen ist, ob es sich um eine "richtige" Waffe handelt, die mit dieser Erwerbserlaubnis so erworben werden darf, als auch auch eine Prüfung der Meldepflicht an den Überlasser verbunden ist, neige ich zu These b.

Das Amt hat IMHO also richtig abgerechnet.

P.S.: wusste gar nicht, dass b + ) = B) macht

Geschrieben

Streng genommen ist die komplette Eintragung der Waffe auf einen Rutsch gar nicht möglich, denn ein Erwerb kann ja immer nur in der Zukunft stattfinden und findet auf jeden Fall stets nach der Erteilung der Erwerbserlaubnis statt. ;)

Manche Sachbearbeiter sind aber so kulant und tragen die Waffe im Zuge des Voreintrages komplett ein, wenn der Erwerb noch am selben Tag stattfinden soll (z.B. bei reservierter Waffe).

Jo, so kenne ich das auch... spart Fahrtkosten, Fahrtzeit und Wartezeit auf dem Amt. :gutidee:

Geschrieben

danke für die anwort sb! aber nicht zumindest die zweite kurzwaffe auf jagdschein überhaupt nicht auf bedürfniss und ähnliches zu prüfen?! und die meldepflicht hängt ja erst mit der zweiten amtshandlung nämlich dem erwerb einer spezifischen waffe ab?

naja darüber lässt sich streiten, ich finde es jedenfalls nicht in ordnung. die amthandlung des voreintrages und die damit verbundene meldepflicht ist ja in dem sinne nicht mehr gegeben, wenn ich die waffe gleich melde. und vom reinen verwaltungsakt völlig getrennt, ist ja mein recht, auch ohne voreintrag schon einen kaufvertrag mit der aufschiebenden bedingung, erstmal einen gültigen voreintrag zu haben, abzuschliessen. Nur übergeben und übereignen darf der händler sie mir vorher nicht.

und weiterhin vom rechtlichen abgesehen, die frau wußte noch nichtmal wa sie da überhaupt einzutragen hatte, sie hätte mir das ding beinahe als langwaffe eingetragen und den stempel beim munitionserwerb hat sie auch beinahe vergessen. aber sonst war sie sehr nett;-)

Geschrieben

die amthandlung des voreintrages und die damit verbundene meldepflicht ist ja in dem sinne nicht mehr gegeben, wenn ich die waffe gleich melde. und vom reinen verwaltungsakt völlig getrennt, ist ja mein recht, auch ohne voreintrag schon einen kaufvertrag mit der aufschiebenden bedingung, erstmal einen gültigen voreintrag zu haben, abzuschliessen. Nur übergeben und übereignen darf der händler sie mir vorher nicht.

Ohne Voreintrag darfst du die besagte Kurzwaffe nicht erwerben. PUNKT.

Wielange vorher du deinem Händler die Waffe bezahlst ändert nichts daran, daß du die Waffe ohne Voreintrag nicht erwerben (im Sinne des Waffg.) darfst.

Dein (Grund-)Bedürfnis als Jäger ersetzt nicht den Voreintrag zum Erwerb.

:s75:

Geschrieben

Ohne Voreintrag darfst du die besagte Kurzwaffe nicht erwerben. PUNKT.

Wielange vorher du deinem Händler die Waffe bezahlst ändert nichts daran, daß du die Waffe ohne Voreintrag nicht erwerben (im Sinne des Waffg.) darfst.

Dein (Grund-)Bedürfnis als Jäger ersetzt nicht den Voreintrag zum Erwerb.

:s75:

die frage wäre nun als leie, was das waffg unter erwerben versteht? zumindest im deutschen vertragsrecht gilt das trennungsprinzip. soll heißen einen kaufenvertrag abschliessen und eigentum erwerben sind zwei vollständig verschiedene paar schuhe.

und mit einem voreintrag kann ich die waffe dann ja schon mitnehmen. und dann kommt die meldepflich ins spiel. interessant wäre also die frage, dass wenn ich den schritt übergehe, wieso ich dann den ersten schritt trotzdem bezahlen mu´ß. denn ein voreintrag ist ja dafür da, dass ich ein jahr lange mir eine kurzwaffe in dem eingetragenen kaliber erwerben kann. darum geht es!

Geschrieben

Das Eigentum spielt im Waffenrecht bekanntlich keine Rolle. Ist also waffenrechtlich wurscht, ob da ein Kaufvertrag gemacht wird, das Teil gefunden oder geerbt wird. <_<

Und der Erwerb darf waffenrechtlich nun mal erst nach erteilter Erwerbserlaubnis erfolgen.

@redstar: mit der Meldepflicht war gemeint, ob die Waffenbehörde der Behörde des Überlassers melden muss.

Geschrieben

die frage wäre nun als leie, was das waffg unter erwerben versteht? zumindest im deutschen vertragsrecht gilt das trennungsprinzip. soll heißen einen kaufenvertrag abschliessen und eigentum erwerben sind zwei vollständig verschiedene paar schuhe.

und mit einem voreintrag kann ich die waffe dann ja schon mitnehmen. und dann kommt die meldepflich ins spiel. interessant wäre also die frage, dass wenn ich den schritt übergehe, wieso ich dann den ersten schritt trotzdem bezahlen mu´ß. denn ein voreintrag ist ja dafür da, dass ich ein jahr lange mir eine kurzwaffe in dem eingetragenen kaliber erwerben kann. darum geht es!

Das solltest du dir nicht bieten lassen :-)

Du hast einen Anspruch auf 2 getrennte Verwaltungsakte (Eintrag der Erwerbsberechtigung + Stempel bei Erwerbsanzeige!) Also beschwer dich und lauf künftig 2x aufs Amt! Die Frau kam dir einfach nur entgegen. Und wenn du nur 40 + 12 bezahlt hast (natürlich die Cents mal ausgeklammert) brauchst du dich nicht zu beschweren dass sie den Mun-Stempel fast vergessen hätte - du hast ihn ja auch nicht bezahlt!!!!

Erwerben ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 klar definiert!

Geschrieben

ja ich habs in der gebürhenordnung auch gelesen. da muß man erst mal durchsteigen. als jäger kann ich ohne probleme zwei kurzwaffen besorgen und dazu auch die munition in sovielen mengen wie ich möchte. aber der stempel für den munitionserwerb kostet wider extra?!und das nicht zu knapp, obwohl der sb dann wirklich nur einen stempel mehr macht!!ohne irgendewas zu prüfen?!

nur gut das es mitlerweile viele langwaffen mit "kurzwaffen"patronen gibt, denn auf die habe ich einen anspruch auch ohne munitionserwerbschein...:-(

Geschrieben

nur gut das es mitlerweile viele langwaffen mit "kurzwaffen"patronen gibt, denn auf die habe ich einen anspruch auch ohne munitionserwerbschein...:-(

Da wäre ich mir nicht so sicher. Es gab mal einen Thread hier darüber. M.W. gibt es eine Liste in der steht was Lang- und was Kurzwaffenmunition ist. Wenn Du Dir also einen UHR in .357 zulegst ist noch lange nicht sicher, daß Dir ein Händler die Mun verkauft.

Geschrieben

soll heißen einen kaufenvertrag abschliessen und eigentum erwerben sind zwei vollständig verschiedene paar schuhe.

Dass das nichts mit dem Waffenrecht zu tun hat zeigt doch schon der Umstand das Du eine Waffe erwerben und eintragen lassen kannst, die Dir im Sinne des BGB gar nicht gehört. Meine letzte Waffe war jedenfalls schon einen Tag lang eingetragen und schlummerte friedlich in meinem Safe eh die Rechnung vom Waffenhändler überhaupt bei mir eintraf.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.