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Verleih von schußunfähigen Filmwaffen - Rechtslage?


JoMe

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Tag zusammen,

vielleicht kann mir jemand hier bei meinem etwas merkwürdigen Anliegen helfen. :)

Gleich vorweg: Ich erwarte hier natürlich keine Rechtsauskunft, da ich ohnehin Vorhabe mit dem Anliegen noch zum Anwalt zu gehen um bestätigt zu bekommen, dass die ganze Sache rechtlich in Ordnung ist. Dennoch wäre ich sehr dankbar, wenn man mir vereinzelte Tipps zu der ganzen Sache geben könnte, für den Fall, dass die Lage ohnehin aussichtlos ist und man sich den Gang zum Anwalt besser gleich spart. :)

Sache ist die, wir sind ein Requisitenverleih der schwerpunktmäßig an kleine Filmteams- und Theatergruppen verleiht.

Jetzt denken wir gerade darüber nach, zukünftig innerhalb Deutschlands auch schußunfähige Filmwaffen zu vermieten. Der Bestand dazu besteht schon seit längeren und ornett sich in folgende drei Kategorien ein:

1. Modellwaffen die nie schußfähig waren, es sind also keine zur Deko umgebaute Waffen, sondern Nachbauten die von Anfang an auf Dekozwecke ausgerichtet waren.

2. Äußerlich massiv überarbeitete Softairwaffen. Teils ab 14, teils "F"-Waffe ab 18. Als Softair können die alle nicht mehr genutzt werden, da allen absichtlich ein kleiner Defekt zugefügt wurde. Dem Gesetzesgeber ist es aber sicherlich egal ob die funktionieren oder nicht, solange die nicht offiziell deaktiviert wurden.

3. Echte, aber abgeschoßene Panzerabwehrwaffen die nicht nachladbar sind.

Wir planen, das gesamte Filmwaffen-Sektion nur an Volljährige gegen Vorlage des Personalausweises zu vermieten, auch wenn die nachgebauten Waffen wohl auch an Minderjährigen verleiht werden dürften.

Ich denke bei den jeher schußunfähigen Modellwaffen und den modifizierten Softairs ab 14 dürfte es keine Probleme geben, da diese ja wohl vom Gesetzesgeber als Dekorationsartikel bzw. Spielzeug angesehen werden.

Ganz anders sieht es wohl bei den optisch modifizierten Softairs mit "F"-Kennzeichnung aus.

Da diese ja als Waffen gelten, wenn auch als frei ab 18, habe ich ernsthafte Zweifel ob wir als Requisitenverleih ohne Waffenmeister berechtigt sind diese Teile ohne Sondergenehmigung zu vermieten, selbst wenn sichergestellt wird, dass sie nur an Erwachsene vermieten werden.

Dass man selbst als Privatmann freie Waffen weiterverkaufen kann, hat hiermit wohl nichts zu tun, da die ganze Sache ja eine gewerbliche Ausrichtung hat und daher vermutlich einer Tätigkeit ähnlich einem Waffenhändler gleichgesetzt wird, oder?

Könnte vielleicht ein Büchsenmacher die "F"-Softairs so modifizieren, dass sie offiziell schußunfähig sind und von uns ohne Sondergenehmigung verleiht werden dürfen? Ich habe zwar noch nie gehört, dass eine "F"-Waffe zu einer Deko umgebaut wurde, aber möglich sollte dies ja wohl sein.

Zu 3.: Gelten nicht nachladbare Panzeraberwehrwaffen die bereits abgeschossen sind überhaupt noch als Waffe? Wenn ja, wie sieht denn die genaue Definition aus?

So, das war's erstmal von mir. Vielleicht hat der eine oder andere einen Tipp zu der ganzen recht undurchsichtigen Lage hier.

Ich danke im Voraus!

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Schußunfähige Waffen und Waffen mit "F" Stempel wie CO2, Gas- und Schreckschusswafffen bedürfen keiner Erwerbserlaubnis und dürfen Personen ab 18 J. überlassen werden.

Waffen mit dem CE Zeichen gelten als Kinderspielzeug. Waffen ohne "F" oder "CE" Zeichen hingegen gelten lt. WaffG als verbotene Gegenstände.

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Hallo, maßgebend ist hier Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5. Wenn die Waffen diesen Voraussetzungen entsprechen, sind sie ab 18 Jahren erlaubnisfrei.

Nr. 3 versteh ich nicht so ganz, denn was verstehst Du unter abgeschossenen Waffen ? :confused: Panzerfaust oder die Munition dafür ? Hört sich auf jeden Fall sehr nach KWKG an...

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Hallo,

danke schonmal für die Antworten.

Schußunfähige Waffen und Waffen mit "F" Stempel wie CO2, Gas- und Schreckschusswafffen bedürfen keiner Erwerbserlaubnis und dürfen Personen ab 18 J. überlassen werden.

Danke, das wusste ich schon. Aber wegen der gewerbsmäßigen Ausrichtung würde das Ganze ja wohl auch eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Waffen- bzw. Ordnungsamt brauchen, auch wenn es "F"-Waffen sind. Und da wir am Waffenhandel nicht interessiert sind, stellte sich für uns halt die Frage ob ein Büchsenmacher die "F"-Waffen deaktivieren könnte, so dass sie nicht mehr als "Freie Waffen" gelten.

[...]

Mit den abgeschossenen Waffen, meinte ich z.B. Panzerabwehrwaffen die wenn einmal abgeschossen nicht mehr zu gebrauchen sind.

Unser Bestand hierzu wurde vollständig in Deutschland von Waffenhändlern erworben, der Privatbesitz ist für einen Erwachsenen in Deutschland auf jeden Fall legal.

Bin für jeden weiteren Tipp dankbar!

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Aber wegen der gewerbsmäßigen Ausrichtung würde das Ganze ja wohl auch eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Waffen- bzw. Ordnungsamt brauchen, auch wenn es "F"-Waffen sind. Und da wir am Waffenhandel nicht interessiert sind, stellte sich für uns halt die Frage ob ein Büchsenmacher die "F"-Waffen deaktivieren könnte, so dass sie nicht mehr als "Freie Waffen" gelten.

Eine Waffenhandelslizenz brauchst Du nicht, die käme Dich auch sehr teuer zu stehen. Frag die Tante vom Tabakstand die solche Dinger verscherbelt, ob die eine hat.

Fang um Himmel Willen nicht an, an den Dingern herum zu basteln. Ohne Klassifizierung sind die Waffen schlichtweg verboten, selbst die Softairplempe für 1,-€ vom Tschechenmarkt ist ein Verstoß gegen das deutsche Waffenrecht. Lass die Dinger so wie sie sind, die Büchsenmacherarbeit ist eh teurer als die Waffe selbst.

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1. Nur Dekos, die nie Waffe waren, sind ok.

2. Softair ab 3 Jahren mit CE (das mit den 14 ist nur eine FSK der Haendler) dito, da Spielzeug und keine Waffe

2.2 Softair mit "F" sind Schusswaffen. Aenderungen an wesentlichen Teilen nur im WaffenHERSTELLUNGS- und BEARBEITUNGSlizenz.

Sprich, ein Buema muss die deaktivieren, wie im WaffG vorgesehen. Danach sind sie wirklich unbrauchbar. Daher lieber nur die Spielzeugmodelle mit CE-Zeichen nehmen.

Abgeschossene Rohre von Panzerabwehrwaffen sind nur noch Metallschrott und werden auch als solcher ueberall angeboten. Wobei das natuerlich auch aus Unkenntnis des KWKG-Chaos sein kann, da sollte ein Anwalt aber besser durchblicken.

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